Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 24.06.1986

Rechtsprechung
   BGH, 22.04.1986 - VI ZR 77/85   

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https://dejure.org/1986,467
BGH, 22.04.1986 - VI ZR 77/85 (https://dejure.org/1986,467)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1986 - VI ZR 77/85 (https://dejure.org/1986,467)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1986 - VI ZR 77/85 (https://dejure.org/1986,467)
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Fehlender Treppenhandlauf

§ 823 Abs. 1 BGB, Abgrenzung der Verkehrssicherungspflichten zwischen Eigentümer und Pächter, für baulichen Zustand ist ersterer zuständig;

§ 823 Abs. 2 BGB, § 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Kausalität bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz (hier: baurechtliche Vorschrift), Voraussetzung ist Gefahrverwirklichung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anscheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung eines Schutzgesetzes und einem Unfall - Tatsächliche Verwirklichung einer mit einem Schutzgesetz bekämpften Gefahr bei einem Unfall - Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld - Schuldhafte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1350
  • MDR 1987, 43
  • VersR 1986, 916
  • BB 1986, 2160
  • DB 1986, 1815
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.10.1984 - VI ZR 125/83

    Streupflicht - Zeitliche Abgrenzung - Gebäudezugang - Schwimmbad - Restaurant -

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - VI ZR 77/85
    Dies gilt insbesondere dann, wenn von dem Gebäude ausgehende Gefahren ihre Ursachen im baulichen Zustand des Gebäudes haben, wie der erkennende Senat erneut durch Urteil vom 2. Oktober 1984 (VI ZR 125/83 - VersR 1984, 1190 m.w.N.) bestätigt hat.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 76/72

    Treppensturz - Schadensursache - Beweis des ersten Anscheins - Anscheinsbeweis -

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - VI ZR 77/85
    Hierzu fehlt es jedoch an der erforderlichen Feststellung, an welcher Stelle auf der Treppe sich der Kläger befunden hat, als er stürzte und welche Reaktionsmöglichkeiten für ihn bestanden (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72 - VersR 1974, 263, 264 f und vom 8. Januar 1957 - VI ZR 271/55 - VersR 1957, 198).
  • BGH, 24.09.1968 - VI ZR 160/67

    Schuldhaftes Setzen einer adäquaten Unfallursache durch Überlassen eines

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - VI ZR 77/85
    Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist aber nicht nur, daß gegen das Schutzgesetz verstoßen wurde, sodann auch, daß sich die von dem Schutzgesetz bekämpfte Gefahr verwirklicht hat ( Senatsurteil vom 24. September 1968 - VI ZR 160/67 - VersR 1968, 1144).
  • BGH, 27.06.1975 - VI ZR 42/74

    Straßenbahn - Fußgängerüberwege - Haltestellenschild

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - VI ZR 77/85
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch anerkannt, daß immer dann, wenn ein Schutzgesetz typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll, die Lebenserfahrung dafür spricht, daß der Verstoß gegen das Schutzgesetz eine Bedingung des Unfallerfolges war (s. Senatsurteil vom 27. Juni 1975 - VI ZR 42/74 - VersR 1975, 1007, 1008 m.w.N.; v. Falkenhausen, Vorverlegung der Haftung bei Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Schutzgesetzen, 1981, S. 54 ff m.w.N.).
  • BGH, 25.01.1957 - VI ZR 275/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - VI ZR 77/85
    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1957 - VI ZR 336/55 - VersR 1957, 244 zu einer entsprechenden Vorschrift einer alten BaupolizeiVO).
  • BGH, 22.01.1957 - VI ZR 336/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - VI ZR 77/85
    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1957 - VI ZR 336/55 - VersR 1957, 244 zu einer entsprechenden Vorschrift einer alten BaupolizeiVO).
  • BGH, 08.01.1957 - VI ZR 271/55

    Feststellung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten - Frage des ursächlichen

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - VI ZR 77/85
    Hierzu fehlt es jedoch an der erforderlichen Feststellung, an welcher Stelle auf der Treppe sich der Kläger befunden hat, als er stürzte und welche Reaktionsmöglichkeiten für ihn bestanden (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72 - VersR 1974, 263, 264 f und vom 8. Januar 1957 - VI ZR 271/55 - VersR 1957, 198).
  • RG, 19.03.1908 - VI 285/07

    Haftung des Hausbesitzers und Vermieters Dritten gegenüber

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - VI ZR 77/85
    Allenfalls bei einem durch Abnutzung des Gebäudes bedingten Mangel kann unter Umstände anstelle des Hauseigentümers der Pächter oder Mieter allein verkehrssicherungspflichtig sein (beispielsweise bei dem der Entscheidung RGZ 68, 161 zugrundeliegenden Sachverhalt).
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Fahrten mit einem sog.

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei der Verletzung von Schutzgesetzen sowie von Unfallverhütungsvorschriften ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschrift entgegen wirken soll (vgl. Senat, Urteile vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81 - VersR 1983, 440 f.; vom 22. April 1986 - VI ZR 77/85 - VersR 1986, 916, 917).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 271/92

    Beweis des ersten Anscheins bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

    Hat der vom Verletzten in Anspruch Genommene gegen ein Schutzgesetz verstoßen, das typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll, und ist im Zusammenhang mit dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten, der mit Hilfe des Schutzgesetzes verhindert werden sollte, so spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich gewesen ist (Senatsurteile vom 24. September 1968 - VI ZR 160/67 - VersR 1968, 1144; vom 27. Juni 1975 - VI ZR 42/74 - VersR 1975, 1007, 1008; vom 4. Oktober 1983 aaO; vom 22. April 1986 - VI ZR 77/85 - VersR 1986, 916, 917).
  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Dafür, daß die Pflichtverletzung der Beklagten, nämlich das Unterlassen jeglicher Aufsichtsmaßnahmen, für den Schadenseintritt ursächlich war, spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1964 - VI ZR 72/63, LM BGB § 823 (Ef) Nr. 11 b und v. 22. April 1986 - VI ZR 77/85, DB 1986, 1815).
  • KG, 11.12.2003 - 10 U 103/01

    Verkehrssicherungspflichtverletzung des Hotelbetreibers: Haftung bei Sturz eines

    Dies geschah vorliegend durch den Hotelbetrieb, und zwar auch dann, wenn dieser auf Grund eines Pachtvertrages geführt wurde (vgl. allgemein BGH NJW 1985, 270, 271; BGH NJW-RR 1986, 1350, welche Entscheidungen sich allein damit befassen, unter welchen Bedingungen ausnahmsweise die stets neben der Verkehrssicherungspflicht des Pächters stehende Haftung des Eigentümers entfällt).

    Zu diesen Sicherheitsvorschriften des Bauordnungsrechts ist auch § 36 BauOBln zu zählen (vgl. allgemein BGH NJW-RR 1986, 1350; vgl. auch zur bayerischen Bauordnung: BayObLG …

    Denn es hat sich die Gefahr verwirklicht, vor welche die im Sinne der Bauordnung ausreichend hohen Brüstungen schützen sollen (vgl. BGH NJW 1986, 2757, 2758; BGH NJW-RR 1986, 1350; BGH WM 1996, 835, 838; BayObLG NJW-RR 1996, 657, 658; OLG Köln VersR 1999, 861; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 752).

    Aus den gleichen Gründen folgt auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 36 Abs. 4 BauOBln, weil diese Vorschrift des Bauordnungsrechts als Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1350; vgl. auch zur bayerischen Bauordnung näher BayObLGZ 1994, 276, 284 f.).

  • LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 181/11

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines vorwärts in eine Parklücke

    Wird gegen eine Schutzvorschrift verstoßen, die auf bestimmten Erfahrungen über die Gefährlichkeit einer Handlungsweise beruht - hier die Pflicht zum jederzeitigen Anhalten auf Parkplätzen gemäß § 1 Abs. 2 StVO -, so kann bei einem Schadenseintritt prima facie darauf geschlossen werden, dass sich die von ihr bekämpfte Gefahr verwirklicht hat, sofern sich der Schadensfall - wie hier - in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verhalten ereignet hat (Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 37 Rn. 47; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.04.1986 - VI ZR 77/85, VersR 1986, 916; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 3. Aufl., § 286 Rn. 32 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.10.1999 - 6 U 29/99

    Verkehrssicherungspflicht bei der Treppe einer Gaststätte

    Sie sind typischerweise dazu bestimmt und auch geeignet, Treppenstürze zu verhindern, und sei es auch nur dadurch, daß der Benutzer der Treppe Handlauf bzw. Geländer in der konkreten Gefahrensituation ergreift (BGH VersR 86, 916).

    Denn zur Begründung einer Haftung der Beklagten genügt es schon, daß der Sturz des Klägers jedenfalls abgemildert worden wäre, wenn der Kläger einen Handlauf bzw. ein Geländer erfaßt hätte (vgl. BGH VersR 86, 916).

  • LG Saarbrücken, 04.05.2012 - 13 S 201/11

    Will ein Fahrzeugführer von einem Ausfädelungsstreifen einer Bundesstraße auf die

    Wird gegen eine Schutzvorschrift verstoßen, die auf bestimmten Erfahrungen über die Gefährlichkeit einer Handlungsweise beruht - hier die Pflicht zur höchstmöglichen Sorgfalt beim Einfahren auf die durchgehende Fahrbahn vom Ausfädelungsstreifen -, so kann bei einem Schadenseintritt prima facie darauf geschlossen werden, dass sich die von ihr bekämpfte Gefahr verwirklicht hat, sofern sich der Schadensfall - wie hier - in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verhalten ereignet hat (Kammer, ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 10.02.2012 - 13 S 181/11; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 37 Rn. 47; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.04.1986 - VI ZR 77/85, VersR 1986, 916; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rn. 32 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 21.03.2001 - 1 U 1582/98

    Verkehrssicherheit einer Treppenanlage

    Handläufe sind vielmehr typischerweise dazu bestimmt und geeignet, im Bereich des Handlaufs Treppenstürze zu verhindern und sei es auch nur dadurch, dass der Benutzer der Treppe den Handlauf in der konkreten Gefahrensituation ergreift (BGH DB 1986, 1815; DB 1957, 258; VersR 1957, 198).

    Festgestellt werden muss demnach, dass sich der Sturz im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignet hat, also in einem Bereich, in welchem ein Handlauf ihn hätte verhindern oder jedenfalls abmildern können (BGH DB 1986, 1815; DB 1974, 426 - ständige Rechtsprechung).

  • BGH, 02.12.1986 - VI ZR 252/85

    Haftung des Herstellers mangelhaften Fertigpreßfutters - Anforderungen an einen

    Voraussetzung hierfür ist aber, daß das Schutzgesetz typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll und sich die von dem Schutzgesetz bekämpfte Gefahr tatsächlich verwirklicht hat (Senatsurteil vom 22. April 1986 - VI ZR 77/85 - VersR 1986, 916).
  • OLG Köln, 20.07.2000 - 7 U 201/97

    Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Schwimmbadbetreibers für

    Diese Voraussetzungen sind in der Regel nicht nur bei Verletzung von Schutzgesetzen (vgl. etwa: BGH NJW-RR 1986, 1350 = LM § 823 (Ef) BGB Nr. 17 = VersR 1986, 916 (917)) und bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften (vgl. etwa: BGH LM § 640 RVO Nr. 20 = VersR 1984, 775 (776)), sondern auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anzunehmen.
  • OLG Koblenz, 15.01.2004 - 5 U 931/03

    Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wegen nicht erfolgter

  • OLG Celle, 08.08.2001 - 9 U 134/01

    Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Schilderung über einen Unfallvorgang;

  • OLG Köln, 15.04.2003 - 7 U 122/02

    Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen eines Unfalls beim Strum von

  • LAG Baden-Württemberg, 16.08.1995 - 3 Sa 51/95

    Nebentätigkeit: Pflicht zur Ablieferung aus Nebentätigkeit erhaltener Vergütung

  • OLG Düsseldorf, 25.09.1998 - 22 U 59/98

    Verkehrssicherungspflicht bei nassen Fliesen im Eingangsbereich einer Apotheke

  • OLG Köln, 20.01.1997 - 19 U 160/93

    Erhebliche Beeinträchtgung der Gesundheit des Milchviehbestandes durch Grünmehl;

  • OLG Celle, 30.01.1992 - 14 U 195/90

    Haftungsausschluß bei der Überlassung eines Kfz an nichtehelichen Partner für

  • OLG Hamm, 28.09.1999 - 9 U 82/99
  • LAG Baden-Württemberg, 19.02.1997 - 3 Sa 1/97
  • LG Leipzig, 25.04.1996 - 12 S 9114/95

    Verursachung eines Verkehrsunfalls; Erster Anschein für ein fehlerhaftes und

  • OLG Karlsruhe, 10.11.1992 - U 6/92
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,885
OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85 (https://dejure.org/1986,885)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.06.1986 - 8 U 174/85 (https://dejure.org/1986,885)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juni 1986 - 8 U 174/85 (https://dejure.org/1986,885)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrtantritt; Anlegen des Sicherheitsgurtes; Angetrunkener Insasse; Mitverschulden

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1350
  • MDR 1986, 945
  • FamRZ 1987, 381
  • VersR 1987, 912
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (50)

  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 191/78

    Erledigungserklärung - Rechtliches Interesse - Haftungsausschluß - Kfz-Halter -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Dementsprechend hat der BGH in einem Fall, in dem der Geschädigte seine damalige Bekannte und spätere Ehefrau um das Fahren gebeten hatte, die Frage einer hierdurch begründeten Vertragsbindung bei der Prüfung eines stillschweigenden Haftungsverzichts nicht erörtert (BGH VersR 1980, 384 ff.).

    Dies gilt zunächst für das Interesse der Beteiligten an der Durchführung der Fahrt, von dem anerkannt ist, daß es, soweit es - auch wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 384 ff., 385) - ausschließlich auf Seiten des Beförderten liegt, für eine Haftungsbeschränkung spricht (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 388), während Gegenteiliges für ein beiderseitiges Interesse gilt (vgl. OLG Schleswig VersR 1982, 585 f., 586).

    Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt einer geringen Fahrpraxis des Schädigers, unter dem dem Geschädigten in der Rechtsprechung ein erhöhtes Risiko zugewiesen wird (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 384 ff., 386; VersR 1978, 625; OLG Koblenz VersR 1983, 947 f.).

    Indessen ist nach der Rechtsprechung der Umfang eines Haftpflichtversicherungsschutzes des Schädigers für die Annahme einer Haftungsbeschränkung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH VersR 1980, 384 ff., 385; BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119; vgl. auch Geigel-Schlegelmilch a.a.O. S.296 m.w.Nachw.).

    Während bis zum 31.12.1976 nach § 11 Nr. 3 AKB a.F. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wie den Fahrer (vgl. § 10 Abs. 2 c AKB) auch wegen Personenschäden von der Versicherung ausgeschlossen waren (vgl. für die damalige Rechtslage BGH VersR 1978, 625 f., 625; NJW 1979, 414 f., 415; VersR 1980, 384 ff., 385), ist das hierdurch begründete erhebliche Haftungsrisiko mittlerweile insoweit weggefallen, als der Ausschluß nunmehr nur noch für Sach- oder Vermögensschäden gilt (§ 11 Nr. 2, 3 AKB n.F.; vgl. insgesamt Stiefel-Hofmann, 13. Aufl. 1986, Rn.8 ff., 20 ff. zu § 11 AKB).

    Auch bei dieser Lage ist indessen ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko für den Fahrer verblieben (vgl. auch OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 387), und zwar auch in den Fällen, in denen - wie seinerzeit hier - der Schädiger ein in häuslicher Gemeinschaft lebender Angehöriger des Geschädigten ist und deshalb, soweit keine vorsätzliche Schädigung vorliegt, dessen Ersatzansprüche auf Dritte nach § 67 Abs. 2 VVG, § 4 LVG (vgl. BGH VersR 1976, 567 f.; OLG Hamm VersR 1977, 746 f.) und § 1542 RVO (vgl. BGH VersR 1970, 950 ff.) nicht übergehen können (vgl. hierzu auch BGH VersR 1980, 384 ff., 385; vgl. - seit 1.7.1983 - jetzt auch § 116 Abs. 6 SGB sowie hierzu Wussow a.a.O. Rn. 1380).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.1980 - 10 U 108/79

    Arbeitnehmerhaftung; Gefälligkeitsfahrt; Konkludenter Haftungsverzicht;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Dies gilt zunächst für das Interesse der Beteiligten an der Durchführung der Fahrt, von dem anerkannt ist, daß es, soweit es - auch wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 384 ff., 385) - ausschließlich auf Seiten des Beförderten liegt, für eine Haftungsbeschränkung spricht (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 388), während Gegenteiliges für ein beiderseitiges Interesse gilt (vgl. OLG Schleswig VersR 1982, 585 f., 586).

    Auch bei dieser Lage ist indessen ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko für den Fahrer verblieben (vgl. auch OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 387), und zwar auch in den Fällen, in denen - wie seinerzeit hier - der Schädiger ein in häuslicher Gemeinschaft lebender Angehöriger des Geschädigten ist und deshalb, soweit keine vorsätzliche Schädigung vorliegt, dessen Ersatzansprüche auf Dritte nach § 67 Abs. 2 VVG, § 4 LVG (vgl. BGH VersR 1976, 567 f.; OLG Hamm VersR 1977, 746 f.) und § 1542 RVO (vgl. BGH VersR 1970, 950 ff.) nicht übergehen können (vgl. hierzu auch BGH VersR 1980, 384 ff., 385; vgl. - seit 1.7.1983 - jetzt auch § 116 Abs. 6 SGB sowie hierzu Wussow a.a.O. Rn. 1380).

    Hiervon ausgehend, kann es unter der Geltung der Neufassung der AKB interessengerecht sein, bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte in den Fällen einer Beförderung des Eigentümers mit dessen Pkw durch einen Dritten im Wege einer - etwa wegen Alkoholisierung - erheblichen Interessen des Versicherungsnehmers dienenden Gefälligkeitsfahrt von einer stillschweigenden Erklärung des Inhalts auszugehen, daß der Fahrer wegen einfacher Fahrlässigkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden solle, als er Versicherungsschutz genießt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 386; vgl. aber auch OLG Koblenz VersR 1983, 947 f., 947: Inanspruchnahme des Schädigers nach erfolgloser Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer).

    Da der Grund hierfür in der Freistellungsverpflichtung des Versicherers gegenüber jedem Versicherten liegt (vgl. BGH VersR 1959, 256 ff., 257), gilt dies auch für den Haftpflichtprozeß des geschädigten Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen den mitversicherten Fahrer (so anscheinend auch vorausgesetzt in OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 388; zur Anwendbarkeit des § 3 Nr. 8 PflVersG auf das Verhältnis zwischen Versicherer und mitversichertem Fahrer vgl. OLG Stuttgart VersR 1979, 562 f.; Prölss-Martin a.a.O. Anm. 1 zu § 3 Nr. 8 PflVersG; Burck-Möller-Sieg-Johannsen, VVG, 8. Aufl. 1983, Bd. V, Lieferung 1 a, Anm. B 37; vgl. auch BGH VersR 1979, 841 ff. und BGH VersR 1981, 1156 f.).

  • BGH, 11.03.1970 - IV ZR 772/68

    Haftung eines Ehegatten für die Verletzung des anderen im Straßenverkehr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    1) Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 1359 BGB, die nach der Rechtsprechung des BGH auf Schädigungen nicht anwendbar ist, die ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs zufügt (BGHZ 53, 352 ff.), und zwar auch insoweit, als der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Frage steht (vgl. BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119; BGHZ 61, 101, 104 f).

    Die in der genannten Entscheidung (BGHZ 53, 352 ff., 356) angesprochene Frage einer Beschränkung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 1353 Abs. 1 BGB kann aber nach dem Zerwürfnis und der Scheidung der Parteien sicherlich keine Rolle mehr spielen (vgl. BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119).

    Dementsprechend hat der BGH die Unanwendbarkeit der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 1359 BGB bei Schädigungen im Straßenverkehr u.a. damit begründet, daß diese Vorschrift nicht den Haftpflichtversicherern zugute kommen solle (BGHZ 53, 352 ff., 354).

    Bei einer solchen Sachlage bestand aber unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Parteien seinerzeit miteinander verheiratet waren, eine besondere Fürsorgepflicht der Beklagten (§ 1353 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu BGHZ 53, 352 ff., 354, Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl. 1980, § 18 V 3, S. 178 f.).

  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    1) Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 1359 BGB, die nach der Rechtsprechung des BGH auf Schädigungen nicht anwendbar ist, die ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs zufügt (BGHZ 53, 352 ff.), und zwar auch insoweit, als der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Frage steht (vgl. BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119; BGHZ 61, 101, 104 f).

    Die in der genannten Entscheidung (BGHZ 53, 352 ff., 356) angesprochene Frage einer Beschränkung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 1353 Abs. 1 BGB kann aber nach dem Zerwürfnis und der Scheidung der Parteien sicherlich keine Rolle mehr spielen (vgl. BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119).

    Indessen ist nach der Rechtsprechung der Umfang eines Haftpflichtversicherungsschutzes des Schädigers für die Annahme einer Haftungsbeschränkung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH VersR 1980, 384 ff., 385; BGH VersR 1974, 1117 ff., 1119; vgl. auch Geigel-Schlegelmilch a.a.O. S.296 m.w.Nachw.).

    Der stillschweigende Haftungsverzicht beschränkt sich dann auf den Sachschaden, ist aber nicht auf den Personenschaden zu beziehen, zu dem neben den Heil- und Pflegekosten auch die - nicht dem für Vermögensschäden geltenden Risikoausschluß des § 11 Nr. 2 AKB unterfallenden - mittelbar an die Körperverletzung anknüpfenden Folgen wie Verdienstausfallschäden (vgl. hierzu OLG Köln VersR 1985, 488 f., 489; Stiefel-Hofmann a.a.O. Rn. 33 zu § 11 AKB) und die Schmerzensgeldforderung gehören (vgl. hierzu OLG Karlsruhe a.a.O. S. 388; Stiefel-Hofmann a.a.O. Rn. 115 zu § 10 AKB; vgl. auch BGH VersR 1974, 1117 f.).

  • OLG Koblenz, 07.01.1983 - 8 U 322/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt einer geringen Fahrpraxis des Schädigers, unter dem dem Geschädigten in der Rechtsprechung ein erhöhtes Risiko zugewiesen wird (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 384 ff., 386; VersR 1978, 625; OLG Koblenz VersR 1983, 947 f.).

    Hiervon ausgehend, kann es unter der Geltung der Neufassung der AKB interessengerecht sein, bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte in den Fällen einer Beförderung des Eigentümers mit dessen Pkw durch einen Dritten im Wege einer - etwa wegen Alkoholisierung - erheblichen Interessen des Versicherungsnehmers dienenden Gefälligkeitsfahrt von einer stillschweigenden Erklärung des Inhalts auszugehen, daß der Fahrer wegen einfacher Fahrlässigkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden solle, als er Versicherungsschutz genießt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe OLGZ 1980, 386 ff., 386; vgl. aber auch OLG Koblenz VersR 1983, 947 f., 947: Inanspruchnahme des Schädigers nach erfolgloser Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer).

    Insbesondere folgt eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten nicht aus einem in dem Überlassen des Steuers des eigenen Kraftfahrzeuges an einen Dritten liegenden "pactum de non petendo" des Inhalts, daß der Fahrer nur in Anspruch genommen werde, wenn Schadensersatz von einem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer nicht erlangt werden könne (so aber OLG Koblenz VersR 1983, 947 f., 947).

  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 216/76

    Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Zwar ist zutreffend, daß in den seitens der Beklagten genannten Entscheidungen des BGH (VersR 1978, 625 f.; NJW 1979, 414 f.) Abreden von Fahrgemeinschaften vorlagen, "die über eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens, bei der jeder Rechtsbindungswille fehlt", hinausgingen, (vgl. BGH a.a.O. S. 415).

    Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt einer geringen Fahrpraxis des Schädigers, unter dem dem Geschädigten in der Rechtsprechung ein erhöhtes Risiko zugewiesen wird (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 384 ff., 386; VersR 1978, 625; OLG Koblenz VersR 1983, 947 f.).

    Während bis zum 31.12.1976 nach § 11 Nr. 3 AKB a.F. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wie den Fahrer (vgl. § 10 Abs. 2 c AKB) auch wegen Personenschäden von der Versicherung ausgeschlossen waren (vgl. für die damalige Rechtslage BGH VersR 1978, 625 f., 625; NJW 1979, 414 f., 415; VersR 1980, 384 ff., 385), ist das hierdurch begründete erhebliche Haftungsrisiko mittlerweile insoweit weggefallen, als der Ausschluß nunmehr nur noch für Sach- oder Vermögensschäden gilt (§ 11 Nr. 2, 3 AKB n.F.; vgl. insgesamt Stiefel-Hofmann, 13. Aufl. 1986, Rn.8 ff., 20 ff. zu § 11 AKB).

  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Zwar begründet die Nichtanwendung von Sicherheitsgurten seit dem Inkrafttreten des § 21 a StVO am 1.1.1976 ein Mitverschulden (vgl. BGH VersR 1981, 548 ff.; w.Nachw. bei Palandt-Heinrichs a.a.O. Anm. 3 a ee zu § 254 BGB), das je nach Sachlage mit etwa 1/5 bis 1/2 bewertet werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. m.w.Nachw. z.Rspr.).

    Hiervon ausgehend, kann dann prima facie auch die Ursächlichkeit des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts angenommen werden (vgl. BGH VersR 1981, 548 ff.; Palandt/Heinrichs a.a.O. m.w.Nachw.).

  • OLG Köln, 13.03.1985 - 13 U 203/84

    Direktanspruch des Geschädigten; Direktanspruch gegen Versicherer;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Der stillschweigende Haftungsverzicht beschränkt sich dann auf den Sachschaden, ist aber nicht auf den Personenschaden zu beziehen, zu dem neben den Heil- und Pflegekosten auch die - nicht dem für Vermögensschäden geltenden Risikoausschluß des § 11 Nr. 2 AKB unterfallenden - mittelbar an die Körperverletzung anknüpfenden Folgen wie Verdienstausfallschäden (vgl. hierzu OLG Köln VersR 1985, 488 f., 489; Stiefel-Hofmann a.a.O. Rn. 33 zu § 11 AKB) und die Schmerzensgeldforderung gehören (vgl. hierzu OLG Karlsruhe a.a.O. S. 388; Stiefel-Hofmann a.a.O. Rn. 115 zu § 10 AKB; vgl. auch BGH VersR 1974, 1117 f.).

    Dies ergibt sich nach der Auffassung des Senats jedenfalls dann zweifelsfrei, wenn davon ausgegangen wird, daß dem durch einen Mitversicherten geschädigten Versicherungsnehmer ein Direktanspruch gegen den Versicherer gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 1 PflVersG nicht zustehe (so z.B. Stiefel-Hofmann a.a.O. Rn. 13 zu § 11 AKB; a.A. OLG Köln VersR 1985, 488 f. m.w.Nachw. zur Gegenmeinung a.a.O. S. 489; die zugelassene Revision hat der BGH - VI ZR 113/85 - am 10.6.1986 zurückgewiesen.).

  • RG, 11.11.1911 - VI 609/10

    Zurückverweisung nach § 538 Nr. 3 ZPO.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Denn die Rechtsprechung hat in den Fällen, in denen im erstinstanzlichen Verfahren - in dem hier die Beklagte sich lediglich gegen eine nachteilige Bewertung ihres späteren Verhaltens im Rahmen der Schmerzensgeldfestsetzung nach der nicht angegriffenen Betragsangabe des Klägers gewehrt hat - die Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht bestritten war, lediglich eine Zurückverweisung als unzulässig angesehen (vgl. RGZ 77, 396 ff., 397 f.; RGZ 97, 25 ff., 28) - dies im übrigen vor Einfügung der genannten Ausnahmeklausel durch die Verordnung vom 13.2.1924 (RGBl. 1924 I 135 ff., 145; vgl. auch BGBl. 1950 I 455 ff, 457) sogar unabhängig von einer in zweiter Instanz vorliegenden Entscheidungsreife (vgl. RG a.a.O.).

    Der dahingehenden Auffassung (RGZ 132, 103 ff., 103 f.; vgl. auch Stein-Jonas-Grunsky a.a.O. Rn. 21 zu § 538 ZPO; a.A. Bettermann ZZP Bd. 88, 1975, S. 365 ff., 394 f.), ist dabei nicht nur wegen des eindeutigen Wortlauts des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. dagegen Bettermann a.a.O. S. 395), sondern auch deswegen zu folgen, weil es bei einem in erster Instanz fehlenden Streit zur Anspruchshöhe den Interessen der Parteien nicht widerspricht, wenn dieser Teil des Prozeßstoffs der streitigen Verhandlung und einer ihr entsprechenden richterlichen Nachprüfung in dieser Instanz entzogen wird (vgl. RGZ 77, 396 ff., 398 - für die frühere Rechtslage -).

  • OLG Hamm, 05.10.1977 - 20 U 160/75
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85
    Denn die rechtskräftige Entscheidung des Haftpflichtprozesses bindet den Versicherer im anschließenden Deckungsprozeß (vgl. z.B. OLG Frankfurt VersR 1958, 369 f.; OLG Hamm VersR 1980, 1061 f.; Prölss-Martin a.a.O. Anm. 5 A - C zu § 149 VVG sowie - für Pflichtversicherung - Anm. 2 zu § 3 Nr. 8 PflVersG).

    Zwar sind versicherungsrechtliche Einwendungen - insbesondere aus dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung - im Deckungsprozeß nicht etwa schon kraft Bindungswirkung des vorangegangenen Haftpflichtverfahrens schlechthin ausgeschlossen (vgl. hierzu OLG Frankfurt VersR 1958, 369 f.; OLG Hamm VersR 1980, 1061 f., 1062 m.w.Nachw.).

  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 178/77

    Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer wegen einer fahrlässig verursachten

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 119/51

    Feststellungsklage bei Tötung eines Kindes

  • OLG Bamberg, 26.03.1985 - 5 U 200/84

    Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht auf Grund eines Unfalles;

  • OLG Schleswig, 03.06.1981 - 9 U 201/80

    Ausschluß der Haftung; Erhöhte Risiken; Probefahrt; Privater Verkäufer; Fahrzeug;

  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 254/79

    Umfang der Rechtskraft der Klageabweisung gegen einen von mehreren auf

  • BGH, 19.02.1959 - II ZR 171/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.05.1979 - VI ZR 128/77

    Verbot einer späteren Verurteilung bei Verneinung des Bestehens eines

  • OLG Stuttgart, 06.10.1978 - 2 U 37/78
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 72/79

    Rechtskraft eines Schmerzensgeldurteils

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 97/69

    Verkehrssicherungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs bei Abstellen auf

  • BGH, 25.01.1956 - V ZR 190/54

    Wahrheitspflicht. Widersprechendes Vorbringen

  • BGH, 30.09.1980 - VI ZR 38/79

    Inanspruchnahme des Halters wegen von Schwarzfahrer verursachtem Unfall

  • BGH, 10.06.1986 - VI ZR 113/85

    Forderungsübergang im Schadensfall

  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 179/80

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

  • BGH, 15.01.1965 - Ib ZR 44/63

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts - Klage auf Zubilligung eines angemessenen

  • BGH, 28.06.1962 - I ZR 32/61

    Auftreten von Versicherungsangestellten im Haftpflichtprozeß

  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger

  • BGH, 04.03.1976 - VI ZR 60/75

    Ausschluß des Forderungsübergangs bei Schädigungen unter Familienangehörigen in

  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 42/69

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstprämie bei Eintritt

  • BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 66/80

    Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers wegen

  • BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 39/83

    Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung - Verweigerung der

  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65

    Rechtsstellung des Mitversicherten in der Kfz.-Versicherung

  • RG, 18.10.1919 - V 97/19

    Eigentumsstörung. ; Zwischenurteil. ; Zurückverweisung.

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74

    Grenzen des § 158i VVG

  • BGH, 18.01.1977 - VI ZR 82/76

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Falschauskunft - Zulässigkeit der

  • OLG Düsseldorf, 03.02.1981 - 4 U 142/80

    Schmerzensgeld; Kapitalentschädigung; Sehverlust

  • BGH, 02.04.1963 - VI ZR 164/62
  • OLG Hamm, 20.12.1976 - 3 U 137/76
  • OLG Köln, 01.07.1981 - 16 U 25/81
  • KG, 25.11.1965 - 12 U 1071/65
  • RG, 20.11.1933 - VI 245/33

    1. Darf auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des noch entstehenden

  • RG, 16.05.1917 - VI 58/17

    Wesentlicher Mangel des Verfahrens bei Erlass eines Urteils für den ganzen

  • RG, 14.03.1921 - IX 521/30

    Unter welchen Voraussetzungen ist nach Vorabentscheidung des Landgerichts über

  • RG, 03.10.1934 - V 30/34

    Erstreckt sich die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG. auch auf solche

  • BGH, 18.06.1973 - III ZR 207/71

    Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs unter Eheleuten;

  • BAG, 15.02.1973 - 2 AZR 16/72

    Verschulden bei Vertragsschluß - Abfindung - Ausschluß von

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 17/69

    Pflichten des Kraftfahrers bei bekannt oder erkennbar wetterbedingt gefährlicher

  • BGH, 30.03.1965 - VI ZR 259/63

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall auf Glatteis

  • RG, 04.07.1932 - VI 137/32

    1. Muß sich eine Ehefrau, die als Insassin des Kraftwagens ihres Ehemanns bei

  • OLG Frankfurt, 18.11.1997 - 17 U 103/96

    Gefälligkeitsfahrt zur Werkstatt - Stillschweigender Haftungsverzicht

    Der Gedanke eines solchen konkludenten Haftungsverzichts ist in der Rechtsprechung für sogenannte Gefälligkeitsfahrten entwickelt worden, bei denen der gefällige Fahrer den - nicht mehr fahrtüchtigen - Halter in dessen Pkw fährt und dabei verunglückt (vgl. etwa OLG Bamberg, NJW-RR 1986, 252; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1986, 1350; Palandt-Heinrichts, § 254 Rdnrn. 70-73, 79-81).

    Dieser konkludente Haftungsverzicht war indessen beschränkt auf Sachschäden und sollte nicht Haftpflichtansprüche des Kl. wegen Personenschäden umfassen, wenn etwa der Kl. als Insasse mitgefahren wäre; insoweit genießt der Bekl. nach § 10 Nr. 2 c Versicherungsschutz, ein Haftungsverzicht käme insoweit lediglich dem Haftpflichtversicherer zugute und widerspräche dem wohlverstandenen Interesse der Beteiligten; deshalb kann nicht angenommen werden, daß sich ein stillschweigender Haftungsverzicht auf derartige durch Versicherungsansprüche gedeckte Schadensersatzverpflichtungen des gefälligen Fahrers erstrecken soll (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1986, 1350; Palandt-Heinrichs, § 254 Rdnrn. 71, 80, 81).

  • OLG Saarbrücken, 07.01.2003 - 3 U 258/02

    Zum Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall beim

    Es genügt, dass die Bezifferung in zulässiger Weise in das Ermessen des Gerichts gestellt war (OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1350, 1353; Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage, § 304 Rdnr. 3).
  • LG Frankfurt/Main, 10.06.2021 - 24 O 36/20

    Haftungsbeschränkung beim Fahren mit fremdem Fahrzeug

    Der Gedanke einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ist in der Rechtsprechung jedoch gerade für Gefälligkeitsfahrten entwickelt worden, bei denen der gefällige Fahrer den nicht mehr fahrtüchtigen Halter in dessen PKW fährt und dabei verunglückt (OLG Frankfurt NJW 1998, 1232; vgl. etwa OLG Bamberg, NJW-RR 1986, 252; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1350).
  • OLG Hamm, 05.06.2000 - 13 U 222/99

    Haftungsverzicht; Gestörter Gesamtschuldnerausgleich; Angestellter Fahrer;

    Die Voraussetzungen dafür können insbesondere dann gegeben sein, wenn der gefällige Fahrer den - nicht mehr fahrtüchtigen - Halter in dessen Pkw fährt und dabei verunglückt (vgl. BGH VersR 1978, 625; VersR 1980, 385; OLG Bamberg, NJW-RR 1986, 252; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 1350; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 254 Rdnrn. 70 - 73 und 79 - 81 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2002 - 1 U 70/01

    Zivilrecht, Zivilverfahrens-, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht

    Da der Rechtsstreit nach der Klagerücknahme hinsichtlich des Streitteiles von 80.867,29 DM insgesamt zur Entscheidung reif ist, erscheint eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts unter Heraufziehen des beim Landgericht noch anhängigen Streitteiles - das ist hier nach der Teil-Klagerücknahme hinsichtlich der Leistungsklage nur noch die Feststellungsklage, soweit das Landgericht über sie nicht durch Grundurteil entschieden hat - sachgerecht (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1986, 945; Zöller/Gummer, 22. Aufl., ZPO, § 538 Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 85/09

    Anspruch des gemäß Vermögensgesetz Ausgleichsberechtigten auf Zahlung des

    Im Übrigen wäre in der hier vorliegenden Fallkonstellation - Grundurteil in erster Instanz, obwohl kein Streit über die Höhe besteht - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ohnehin eine eigene Sachentscheidung des Senats (§ 540 ZPO) angezeigt gewesen (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 538 Rn. 43; BGH, Urteil v. 07.06.1983, VI ZR 171/81, Rz. 3 ff. - zit. nach Juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.1986, 8 U 174/85, Rn. 44 f. - zit. nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 14.08.1997 - 3 U 718/96
    Im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt kommt jedoch in gewissen Ausnahmefällen auch die Annahme eines Haftungsverzichts im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht, wenn für den Fahrer kein Versicherungsschutz bestand und besondere Umstände für einen solchen Verzicht sprechen, § § 153, 157 BGB (BGH NZV 1993, 430, 431 re. Sp.; BGH VRS 65, 178, 180; BGH VersR 1980, 384, 385 re. Sp.; OLG Celle NZV 1993, 187, 188; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 1350, 1351, li. Sp.).
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