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   OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/2000, 20 W 201/00   

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https://dejure.org/2001,4733
OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/2000, 20 W 201/00 (https://dejure.org/2001,4733)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.06.2001 - 20 W 201/2000, 20 W 201/00 (https://dejure.org/2001,4733)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juni 2001 - 20 W 201/2000, 20 W 201/00 (https://dejure.org/2001,4733)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen leiblichen Vaters zur Namensänderung des Kindes durch das Familiengericht; Vorlagerecht des Standesbeamten ; Anweisung des Standesbeamten zu einer konkret anstehenden Amtshandlung ; Materielle Wirksamkeit einer Einbenennung

  • Judicialis

    PStG § 49; ; PStG § ... 45 Abs. 2; ; PStG § 48 Abs. 1; ; PStG § 49 Abs. 2; ; PStG § 45 Abs. 2 Satz 1; ; PStG § 31 a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 6; ; PStG § 31 a Abs. 2; ; PStG § 31 a Abs. 2 Satz 2; ; PStG § 15 Abs. 2 Ziffer 4; ; BGB § 1618; ; BGB § 1618 Satz 1; ; BGB § 1618 Satz 2; ; BGB § 1618 S. 4; ; BGB § 1748; ; BGB § 1618 S. 3; ; BGB § 1626 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 1795 Abs. 2; ; BGB § 181; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 22; ; FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § 29; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung durch Standesbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1618 S. 3, 4
    Zum Wegfall des Zustimmungsbedürfnisses nach § 1618 durch den Tod des nicht sorgeberechtigten Elternteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1443
  • FGPrax 2001, 201
  • FamRZ 2002, 260
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00

    Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/00
    Auch wenn man der vom OLG Zweibrücken in der bereits zitierten Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung folgen würde, wonach im Falle des Todes des Ehegatten für die Einbenennung des Kindes die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht erforderlich sei, so wird hierdurch jedenfalls keine zeitliche Reihenfolge vorgegeben, so dass eine materiell-rechtlich gegebenenfalls erforderliche Einwilligungsersetzung auch noch nach Beurkundung und Entgegennahme der übrigen namensrechtlichen Erklärungen im Sinne des § 1618 BGB erfolgen kann (vgl. ebenso BayObLG StAZ 1999, 236 = FamRZ 2000, 252 und OLG Hamm StAZ 2000, 213, 215; Staudinger, 13. Bearb., § 1618 BGB Rn. 25).

    Aus diesen Gründen hält der Senat im Falle des Todes des anderen Elternteiles eine Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht für nicht erforderlich (vgl. ebenso OLG Zweibrücken, 5. Familiensenat, Beschluss vom 01. Juli 1999, FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart, StAZ 2001, 68; AG Bremen StAZ 1999, 242; AG Kiel/AG Lübeck StAZ 2000, 21 mit zustimmender Anmerkung Sachse; anderer Auffassung: OLG Hamm StAZ 2000, 213; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1618 Rn. 17; offen gelassen wird die Rechtsfrage von BayObLG StAZ 1999, 236).

  • BayObLG, 25.05.1999 - 1Z BR 208/98

    Unzulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde wegen Erledigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/00
    Auch wenn man der vom OLG Zweibrücken in der bereits zitierten Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung folgen würde, wonach im Falle des Todes des Ehegatten für die Einbenennung des Kindes die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht erforderlich sei, so wird hierdurch jedenfalls keine zeitliche Reihenfolge vorgegeben, so dass eine materiell-rechtlich gegebenenfalls erforderliche Einwilligungsersetzung auch noch nach Beurkundung und Entgegennahme der übrigen namensrechtlichen Erklärungen im Sinne des § 1618 BGB erfolgen kann (vgl. ebenso BayObLG StAZ 1999, 236 = FamRZ 2000, 252 und OLG Hamm StAZ 2000, 213, 215; Staudinger, 13. Bearb., § 1618 BGB Rn. 25).

    Aus diesen Gründen hält der Senat im Falle des Todes des anderen Elternteiles eine Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht für nicht erforderlich (vgl. ebenso OLG Zweibrücken, 5. Familiensenat, Beschluss vom 01. Juli 1999, FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart, StAZ 2001, 68; AG Bremen StAZ 1999, 242; AG Kiel/AG Lübeck StAZ 2000, 21 mit zustimmender Anmerkung Sachse; anderer Auffassung: OLG Hamm StAZ 2000, 213; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1618 Rn. 17; offen gelassen wird die Rechtsfrage von BayObLG StAZ 1999, 236).

  • OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 18 UF 268/00

    Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/00
    Aus diesen Gründen hält der Senat im Falle des Todes des anderen Elternteiles eine Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht für nicht erforderlich (vgl. ebenso OLG Zweibrücken, 5. Familiensenat, Beschluss vom 01. Juli 1999, FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart, StAZ 2001, 68; AG Bremen StAZ 1999, 242; AG Kiel/AG Lübeck StAZ 2000, 21 mit zustimmender Anmerkung Sachse; anderer Auffassung: OLG Hamm StAZ 2000, 213; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1618 Rn. 17; offen gelassen wird die Rechtsfrage von BayObLG StAZ 1999, 236).
  • OLG Zweibrücken, 01.07.1999 - 5 WF 46/99

    Soll dem Kind der Ehename der verwitweten und wiederverheirateten Mutter erteilt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/00
    Aus diesen Gründen hält der Senat im Falle des Todes des anderen Elternteiles eine Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht für nicht erforderlich (vgl. ebenso OLG Zweibrücken, 5. Familiensenat, Beschluss vom 01. Juli 1999, FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart, StAZ 2001, 68; AG Bremen StAZ 1999, 242; AG Kiel/AG Lübeck StAZ 2000, 21 mit zustimmender Anmerkung Sachse; anderer Auffassung: OLG Hamm StAZ 2000, 213; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1618 Rn. 17; offen gelassen wird die Rechtsfrage von BayObLG StAZ 1999, 236).
  • BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/00
    Der Beteiligte zu 4) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG ein ­ von einer Beschwer unabhängiges ­ Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH StAZ 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12; Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen 1996 Rn. 1443).
  • OLG Zweibrücken, 05.02.1999 - 3 W 11/99

    Einbenennung nach dem Tod des leiblichen Vaters; Notwendigkeit der Ersetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/00
    Hiergegen hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er insbesondere unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 05. Februar 1999 (StAZ 1999, 241 = FamRZ 1999, 1372) die Rechtsauffassung vertritt, nach dem Tod eines Elternteils sei zur späteren Einbenennung des Kindes die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht erforderlich.
  • OLG Hamm, 16.08.2007 - 15 W 107/07

    Zur Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Ersetzung einer Einwilligung des

    Nach dem Ableben des leiblichen Elternteils ist dessen Einwilligung in die Namenserteilung gemäß BGB § 1618 S 1 nicht (mehr) erforderlich, so dass diese auch nicht gemäß BGB § 1618 S 3 und 4 ersetzt werden muss (Anschluss an BayObLG NJOZ 2005, 259; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 366; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1443; gegen OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 248).

    An der dort geäußerten vorläufigen Bewertung hält der Senat nicht fest, er schließt sich vielmehr der h.M. an, nach der eine Ersetzungsentscheidung in dieser Fallkonstellation nicht in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 2002, 288; NJOZ 2005, 259; OLG Zweibrücken - 5. Zivilsenat - FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 366; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2001, 1443; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2000, § 1618 Rdnr. 24;, MünchKomm-BGB- v. Sachsen Gessaphe, 4.Aufl., § 1618 Rdnr. 18; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1618 Rdnr. 5; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1618 Rdnr. 19).

  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21

    Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung

    Bereits hieraus ergibt sich, dass sich die Zweifel des Standesbeamten auf die Vornahme einer konkreten Amtshandlung beziehen müssen, denn das Vorlagerecht dient nach allgemeiner Ansicht nicht dazu, losgelöst von einer konkret anstehenden Amtshandlung des Standesamts abstrakte Rechtsfragen durch das Gericht klären zu lassen (vgl. OLG Frankfurt StAZ 2022, 110, 111 und FamRZ 2002, 260, 261; OLG Hamm StAZ 2018, 221, 222; OLG Düsseldorf StAZ 1970, 128; Gaaz/Bornhofen/Lammers Personenstandsgesetz 5. Aufl. § 49 Rn. 19; Berkl Personenstandsrecht Rn. 398; Hepting in Hepting/Gaaz Personenstandsrecht Band II § 45 PStG Rn. 54, 68; Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen Rn. 640).
  • OLG Hamm, 20.03.2014 - 15 W 163/13

    Pflicht des Standesbeamten zur Beurkundung einer Namensangleichung

    Das Gericht kann die Vorlage zurückweisen, wenn kein zulässiges Verfahrensziel, also die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten Amtshandlung, verfolgt wird, z.B. bei einem Antrag auf Klärung einer lediglich abstrakt formulierten Rechtsfrage (Gaaz/ Bornhofen, a.a.O.; Rhein, PStG, 1. Aufl. 2012, § 49, Rn. 9; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 260 ff.; BayObLG FamRZ 1996, 1294 f.; vgl. auch: Johansson/ Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 140 und Rn. 640).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19

    Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 108 ff. FamFG im

    Zum Gegenstand der Entscheidung ist somit nicht der Zweifel des Standesbeamten als solcher zu machen, sondern die Frage, ob der Standesbeamte zu der bei ihm konkret anstehenden Amtshandlung anzuweisen ist oder nicht (vgl. dazu Senat StAZ 2001, 270, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 07.07.2004 - 1Z BR 67/04

    Einbenennung eines Kindes bei verstorbenem anderen Elternteil

    Der Senat, der die Frage im Beschluss vom 25.5.1999 (FamRZ 2000, 252) noch offen gelassen hatte, verneint demgegenüber mit der herrschenden Meinung das Erfordernis der Ersetzungsentscheidung (vgl. BayObLGZ 2002, 288; OLG Zweibrücken, 5. Zivilsenat - Familiensenat, FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 366; OLG Frankfurt - obiter - NJW-RR 2001, 1443; AG Bremen StAZ 1999, 242; AG Kiel, AG Lübeck StAZ 2000, 21; AG Limburg a.d. Lahn StAZ 2000, 81; Staudinger/Coester § 1618 Rn. 24; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe § 1618 Rn. 18; Bamberger/Roth/Enders BGB § 1618 Rn. 4; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1618 Rn. 19; FamRefK/Wax § 1618 Rn. 5; Sachse StAZ 2000, 22).
  • BayObLG, 05.09.2002 - 1Z BR 91/02

    Einbenennung des Kindes ohne Einwilligung des verstorbenen Elternteils -

    Die überwiegende Meinung verneint demgegenüber das Erfordernis der Ersetzungsentscheidung (OLG Zweibrücken - 5. Zivilsenat - FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 366; OLG Frankfurt - obiter - NJW-RR 2001, 1443; AG Bremen StAZ 1999, 242; AG Kiel, AG Lübeck StAZ 2000, 21; AG Limburg a.d. Lahn StAZ 2000, 81; Staudinger/Coester § 1618 Rn. 24; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe § 1618 Rn. 18; FamRefK/ Wax § 1618 Rn. 5; Sachse StAZ 2000, 22).
  • BayObLG, 21.04.2004 - 1Z BR 112/03

    Namenserteilung für ein Kind nach dem Tod von dessen sorgeberechtigter Mutter

    Das in § 1618 Satz 3 BGB normierte Einwilligungserfordernis des anderen Elternteils schützt nach Auffassung des Senats und der herrschenden Meinung nur dessen lebzeitige Interessen und entfällt mit seinem Tod (BayObLGZ 2002, 288 - Vorlage an den Bundesgerichtshof; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 366; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1443; Staudinger/Coester BGB 13. Aufl. [2000] § 1618 Rn. 24; MünchKomm/von Sachsen Gessaphe § 1618 Rn. 18; weitere Nachweise, auch zur Gegenmeinung, bei BayObLGZ 2002, 288/290).
  • OLG München, 12.02.2015 - 31 Wx 7/15

    Name des Kindes: Vertretung des nichtehelichen Kindes bei der Einwilligung in die

    bb) Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (NJW-RR 2001, 1443, 1444) und des OLG Zweibrücken (FamRZ 2000, 696, 697) folgt auch aus § 181 BGB kein Verbot der Vertretung des Kindes durch seine Mutter.
  • OLG Frankfurt, 01.10.2001 - 20 W 293/01

    Einbenennung eines Kindes: Anwendbares Recht bei gemeinsamer Sorge der leiblichen

    zu 5) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein ­ von einer Beschwer unabhängiges ­ Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen ( vgl. BGH StAZ 1979, 260 und 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12 Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 1443; zu dem Umfang: Senatsbeschluss vom 25. Juni 2001, StAZ 2001, 270).
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