Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 02.07.2002

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.03.2002 - 13 U 229/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2952
OLG Hamm, 20.03.2002 - 13 U 229/01 (https://dejure.org/2002,2952)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.03.2002 - 13 U 229/01 (https://dejure.org/2002,2952)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. März 2002 - 13 U 229/01 (https://dejure.org/2002,2952)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsprivilegierung bei Motorradprobefahrt zwecks Mängelfeststellung (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII)

  • Judicialis

    SGB VII § 2 Abs. 1 Satz 1; ; SGB VII § ... 2 Abs. 2 Satz 1; ; SGB VII §§ 104 ff; ; SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1; ; StVG § 7; ; StVG § 8 a; ; StVG § 8 2. Alt; ; DÜG § 1; ; SGB X § 116; ; SGB X § 116 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 543 n.F; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 2; SGB VII § 104; StVG § 7; StVG § 8; StVG § 8 a
    Unternehmereigenschaft i. S. d. § 104 SGB VII des Kfz-Halters bei von ihm veranlasster Testfahrt eines Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsprivilegierung im Rahmen einer Probefahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 28
  • MDR 2002, 1310
  • NZV 2003, 238
  • VersR 2003, 192
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 07.03.1994 - 6 U 178/93

    Halterhaftung bei Verletzung eines Dritten infolge Startversuchs bei einem Krad

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2002 - 13 U 229/01
    Dies ergibt sich schon aus § 8 2. Alt StVG und nicht erst aus § 8 a StVG (a M OLG Hamm MDR 95, 154).
  • OLG Köln, 01.09.2006 - 19 U 65/06

    Erfüllungsort und Gerichtsstand im europäischen Geschäftsverkehr

    Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass auch der Kläger sich unter Vertauensschutzgesichtspunkten auf einen möglicherweise vom Beklagten gesetzten Rechtschein einer Niederlassung in X zur Begründung der internationalen Zuständigkeit (vgl. dazu EuGH NJW 1988, 625; BGH NJW 1987, 3081 ff; OLG Frankfurt OLGR 2002, 351; LG Darmstadt ZIP 2004, 1924; Zöller/Geimer, a.a.O:, Rn. 45 f.) berufen könnte.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9498
OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02 (https://dejure.org/2002,9498)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.07.2002 - 9 W 1/02 (https://dejure.org/2002,9498)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - 9 W 1/02 (https://dejure.org/2002,9498)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
    Haftungsbeschränkung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nicht bei Verletzung infolge einer mangelhaft abgesicherten Treppe auf der Betriebsstätte

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 28
  • MDR 2002, 1435
  • NZV 2002, 560
  • VersR 2003, 905
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 14.04.2000 - 9 U 3/00

    Verkehrssicherungspflicht auf einem Betriebsgelände

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02
    Nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII haften auch die "für mehrere" (d.h. verschiedene) "Unternehmen tätigen Versicherten, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, untereinander" - von vorsätzlich herbeigeführten oder bei "Wegeunfällen" (nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) entstandenen Verletzungen abgesehen - nur nach den Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, Dabei wird jedoch für das Vorliegen einer "gemeinsamen Betriebsstätte" ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf und ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen gefordert (BGH Urt. v. 17.10.2000 = NJW 2001, 443; Urt. v. 23.01.2001 = VersR 2001, 372; vgl. auch Senatsurt. v. 14.04.2000 - 9 U 3/00 = r+s 2000, 286 287).

    Dieser - von beiden Parteien nicht erwähnte - Freistellungsgrund liegt hier nicht vor, da der Kläger mit seiner Anlieferung von Waren auf dem Betriebsgelände der Beklagten seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen hat und daher weder für das Unternehmen der Beklagten tätig geworden ist noch in einem zu diesem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung gestanden hat (zu den Voraussetzungen dieses Tatbestandes vgl. Senatsurt. v. 14.04.2000 - 9 U 3/00 aaO) .

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02
    Nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII haften auch die "für mehrere" (d.h. verschiedene) "Unternehmen tätigen Versicherten, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, untereinander" - von vorsätzlich herbeigeführten oder bei "Wegeunfällen" (nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) entstandenen Verletzungen abgesehen - nur nach den Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, Dabei wird jedoch für das Vorliegen einer "gemeinsamen Betriebsstätte" ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf und ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen gefordert (BGH Urt. v. 17.10.2000 = NJW 2001, 443; Urt. v. 23.01.2001 = VersR 2001, 372; vgl. auch Senatsurt. v. 14.04.2000 - 9 U 3/00 = r+s 2000, 286 287).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00

    Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02
    Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, die dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen Rechnung tragen soll (BGH Urt. v. 03.07.2001 = MDR 2001, 1239 mwN>).
  • OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07

    Haftung des Subunternehmers gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers

    Mithin ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn die Schädigung auf einer ganz andersartigen Pflichtverletzung beruht (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 905).
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