Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.03.2009

Rechtsprechung
   BGH, 08.01.2009 - 4 StR 568/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5242
BGH, 08.01.2009 - 4 StR 568/08 (https://dejure.org/2009,5242)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 StR 568/08 (https://dejure.org/2009,5242)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2009 - 4 StR 568/08 (https://dejure.org/2009,5242)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Anordnung zur Einholung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit und eine eventuelle Unterbringung als gerichtlicher Hinweis i.S.d. § 265 Abs. 1 und Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StGB § 64; ; StGB § 66; ; StPO § 265 Abs. 1; ; StPO § 265 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Anordnung zur Einholung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit und eine eventuelle Unterbringung als gerichtlicher Hinweis i.S.d. § 265 Abs. 1 und Abs. 2 der Strafprozessordnung ( StPO )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 468
  • NStZ-RR 2009, 213
  • StV 2010, 179
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.1993 - 4 StR 584/93

    Hinweispflicht des Gerichts auf die Möglichkeit dass für den Angekagten eine

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 4 StR 568/08
    Der Hinweis muss aber, wenn er seine Funktion erfüllen soll, dem Angeklagten in einer solchen Form erteilt werden, dass dieser eindeutig sehen kann, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6).
  • BGH, 16.06.2004 - 1 StR 166/04

    Richterliche Hinweispflicht (formenstrenge Anwendung auf die mögliche

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 4 StR 568/08
    Deshalb dürfen an die Hinweispflicht des Gerichts in einem solchen Fall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGHR aaO; BGH NStZ-RR 2004, 297 f.).
  • BGH, 15.01.1992 - 2 StR 297/91

    Hinweispflicht des Gerichts auf die Möglichkeit der Anordnung einer Unterbringung

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 4 StR 568/08
    In dem Eröffnungsbeschluss hat die Strafkammer allerdings auch die Untersuchung des Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen angeordnet zu der Frage, "ob aus medizinischer Sicht bei ihm zur Zeit der ihm zur Last gelegten Straftaten eine Einschränkung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorgelegen habe und ob die Voraussetzungen für Maßregeln zur Besserung und Sicherung (§§ 63, 64, 66 StGB) gegeben sind." Zwar kann in der gerichtlichen Anordnung, ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und einer eventuellen Unterbringung einzuholen, ein nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO erforderlicher Hinweis liegen (vgl. BGH NStZ 1992, 249).
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen zur Frage der Erforderlichkeit eines

    Der Vielzahl der Entscheidungen lässt sich hingegen nicht entnehmen, ob die Anknüpfungstatsachen der Maßregelanordnung bereits in der Anklageschrift benannt waren und es deshalb allein auf die abweichende rechtliche Würdigung ankam (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 30. März 1988 - 3 StR 78/88; BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2; vom 8. Januar 1991 - 1 StR 683/90; BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 3; vom 4. Juni 2002 - 3 StR 144/02, NStZ-RR 2002, 271; vom 8. April 2003 - 5 StR 140/03; vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 350/08, NStZ 2009, 227; vom 8. Januar 2009 - 4 StR 568/08, NStZ 2009, 468; vom 28. Januar 2010 - 5 StR 552/09, NStZ-RR 2010, 215).
  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 311/09

    Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts (Sicherungsverwahrung; Hinweis auf die in

    Allerdings kann auch in der gerichtlichen Anordnung, ein Gutachten zur Frage der Unterbringung anzuordnen, ein solcher Hinweis liegen (BGH NStZ 2009, 468 (Anordnung im Eröffnungsbeschluss); NStZ 1992, 249 (zu § 63 StGB)).

    Dafür muss der die Beweisanordnung enthaltende Beschluss dem Angeklagten aber eindeutig erkennbar machen, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (BGHSt 22, 29, 30; BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ 2009, 468).

    Dies lässt nicht ersehen, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (vgl. BGH NStZ 2009, 468 m.w.N.).

  • BGH, 26.02.2014 - 4 StR 27/14

    Unterbliebener Hinweis auf die mögliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Schon dass sich dieses Gutachten neben den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auch mit denen des § 64 StGB befassen soll, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 4 StR 568/08, NStZ 2009, 468).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9216
BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08 (https://dejure.org/2009,9216)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2009 - 3 StR 584/08 (https://dejure.org/2009,9216)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2009 - 3 StR 584/08 (https://dejure.org/2009,9216)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 6 StPO; § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG; § 54 StGB; § 46 StGB
    Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz; Entlassung eines Zeugen (sofortige Rücknahme); Gesamtstrafenbildung (Verdreifachung der Einsatzstrafe; Tatserie; enger situativer Zusammenhang)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision eines Angeklagten wegen eines verfahrensfehlerhaften Ausschlusses der Öffentlichkeit bei der Vernehmung eines Zeugen; Geltung eines Beschlusses zur Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen im Falle einer Entlassung und späteren ...

  • Judicialis

    StPO § 338; ; GVG § 172; ; GVG § 174 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 338; GVG § 172; GVG § 174 Abs. 1
    Revision eines Angeklagten wegen eines verfahrensfehlerhaften Ausschlusses der Öffentlichkeit bei der Vernehmung eines Zeugen; Geltung eines Beschlusses zur Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen im Falle einer Entlassung und späteren ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 213
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
    Zwar gilt ein Beschluss, der die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen anordnet, grundsätzlich bis zur Beendigung des Verfahrens und deckt auch den Öffentlichkeitsausschluss, wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem anderen Verhandlungstag fortgesetzt wird (vgl. BGH NStZ 1992, 447).

    Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08).

    Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (vgl. BGH NStZ 1992, 447).

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
    In Anbetracht der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei ihrer Bemessung zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 8 m. w. N.).
  • BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss; Gerichtsbeschluss; Anordnung des

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
    Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08).
  • BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08

    Ausschließung der Öffentlichkeit (Gerichtsbeschluss; Anordnung des Vorsitzenden;

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
    Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden von § 338 Nr. 6 StPO als Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht nur materielle Beschränkungen der Öffentlichkeit, sondern auch Verstöße gegen Verfahrensbestimmungen erfasst, welche das Ausschließungsverfahren regeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2018 - 4 StR 68/18, NStZ-RR 2018, 324; vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ 2013, 479, 480; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213; vom 1. Dezember 1998 - 4 StR 585/98, NStZ 1999, 371; Urteil vom 22. November 1995 - 3 StR 284/95, StV 1996, 135; Beschlüsse vom 24. August 1995 - 4 StR 470/95, StV 1996, 134; vom 6. Januar 1987 - 5 StR 573/86, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1; vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 739/83, StV 1984, 146; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 338 Rn. 48; Frisch aaO Rn. 132 mwN).
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines

    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

    Das Protokoll ist im Hinblick auf die sonstige Protokollierung von Beschlüssen in diesem Punkt auch weder lückenhaft noch widersprüchlich (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2009, 213, 214).

  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18

    Erneute Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (neuer

    Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).
  • BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09

    Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung (Wertungsfehler; enger Zusammenhang;

    In Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08).
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