Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 27.11.2015

Rechtsprechung
   BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15   

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https://dejure.org/2016,752
BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15 (https://dejure.org/2016,752)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2016 - 4 StR 452/15 (https://dejure.org/2016,752)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15 (https://dejure.org/2016,752)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 44 Satz 1 StPO; § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begründung: Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1 StPO
    Strafverfahren: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag

  • IWW

    § 346 Abs. 2 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 StPO, § 346 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • rewis.io

    Strafverfahren: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 86
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.09.2005 - 4 StR 399/05

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15
    Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03; Senat, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05).

    Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 StR 114/92; Senat, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05).

  • BGH, 08.12.2011 - 4 StR 430/11

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung von

    Auszug aus BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15
    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11).'.
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15
    Auf den - von der Revision mitgeteilten - Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 269/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem

    Auszug aus BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15
    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90 -, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 m.w.N.).
  • BGH, 29.01.2013 - 4 StR 320/12

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15
    Auf den - von der Revision mitgeteilten - Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14).
  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 737/90

    Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses

    Auszug aus BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15
    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90 -, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 m.w.N.).
  • BGH, 04.08.2010 - 2 StR 365/10

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15
    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11).'.
  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 412/13

    Unzulässige Revision (Fristversäumung); unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15
    Auf den - von der Revision mitgeteilten - Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14).
  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 30/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeit, Begründung des Antrags,

    Auszug aus BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15
    Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03; Senat, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05).
  • BGH, 03.04.1992 - 2 StR 114/92

    Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15
    Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 StR 114/92; Senat, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05).
  • BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Mitteilung über den Wegfall des

    Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03, juris).

    Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 mwN).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris).'.

  • BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen:

    Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15; Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03).

    Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15), an den die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ebenfalls am 27. Mai 2022 - unter Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger - abgesandt worden ist.

    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15; Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 Rn. 3).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 Rn. 3; Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15).

  • BGH, 02.07.2019 - 2 StR 570/18

    Zurücknahme und Verzicht (Zurücknahme des Angeklagten nach Einlegung durch den

    Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15 - juris; vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 - Rn. 3, NStZ-RR 2010, 378).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10 - Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15 - Rn. 2, juris).

  • BGH, 26.01.2017 - 1 StR 671/16

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (ausnahmsweise Entbehrlichkeit von

    Da die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vorliegend nach Aktenlage offensichtlich ist, bedurfte es ausnahmsweise nicht des Vortrags und der Glaubhaftmachung, wann das der rechtzeitigen Vornahme der versäumten Handlung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist und der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15 Rn. 2 (in NStZ-RR 2016, 86 nur redaktioneller Leitsatz); vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; vom 8. Januar 2013 - 1 StR 621/12 Rn. 4 und vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10 Rn. 3).
  • BGH, 12.10.2022 - 4 StR 319/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen: Frist,

    Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller, sofern sich - wie hier - die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 3 StR 422/20, juris Rn. 3; vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris Rn. 2).
  • KG, 17.10.2022 - 121 Ss 105/22

    Anforderungen an eine Ersatzeinreichung bei Pflicht zur elektronischen

    b) Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Wegfall des Hindernisses durch den Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. August 2022 und 20. November 2019, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15 -, juris).

    Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 und 13. Januar 2016 a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14 -, juris).

  • BGH, 12.01.2021 - 3 StR 422/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeit; Angaben über den Zeitpunkt

    Innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller, sofern sich - wie hier - die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris Rn. 2; vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris Rn. 3).
  • BGH, 29.11.2016 - 3 StR 444/16

    Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags wegen fehlender Mitteilung vom

    Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, BeckRS 2016, 02161, mwN).
  • KG, 17.10.2022 - 3 Ss 42/22

    Anforderungen an eine Ersatzeinreichung nach § 32d Satz 4 StPO

    b) Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Wegfall des Hindernisses durch den Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. August 2022 und 20. November 2019, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15 -, juris).

    Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 und 13. Januar 2016 a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14 -, juris).

  • BGH, 17.10.2023 - 3 StR 197/23

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Innerhalb dieser Frist muss der Antragsteller, sofern sich - wie hier - deren Wahrung nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris Rn. 2 f.; vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris Rn. 3 f.; vom 12. Januar 2021 - 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112).
  • BGH, 01.02.2023 - 4 StR 398/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Nebenklage: Frist, Angaben zum Zeitpunkt

  • BGH, 08.01.2019 - 3 StR 548/18

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zeitpunkt des

  • BGH, 26.06.2018 - 3 StR 197/18

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (fehlende

  • BGH, 20.07.2022 - 2 StR 530/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (formgerechte Anbringung des

  • BGH, 26.04.2017 - 4 StR 34/17

    Verwerfung der Revision als unzulässig

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,44707
OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15 (https://dejure.org/2015,44707)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2015 - 1 Rev 32/15 (https://dejure.org/2015,44707)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. November 2015 - 1 Rev 32/15 (https://dejure.org/2015,44707)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO
    Mitteilungspflichten nach Instanzwechsel

  • Justiz Hamburg

    § 202a S 1 StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO
    Erörterungen vor Beginn der Hauptverhandlung über Möglichkeiten einer Verständigung: Umfang der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden der Berufungskammer nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht und bei erstmaliger Verhandlung über das ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 182
  • NStZ-RR 2016, 86
  • StV 2016, 791 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14

    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15
    Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten hin mit Beschluss vom 5. August 2014 - 1-27/14 (Rev) - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch an das Landgericht zurückverwiesen.

    Der Schuldspruch war - aus den im Senatsbeschluss vom 5. August 2014 - 1-27/14 (Rev) - dargelegten Gründen (NStZ 2014, 534, 535; zustimmend Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Vor § 312 Rn. 1b; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 7; Bittmann, NStZ 2015, 545) - mit Blick auf die vom Angeklagten im ersten Berufungsdurchgang wirksam erklärte teilweise Rechtsmittelrücknahme in Rechtskraft erwachsen.

    (3) Schließlich kann der Beschwerdeführer auch nicht damit gehört werden, dass er weiterhin den - mit Senatsbeschluss vom 5. August 2014 - 1-27/14 (Rev), NStZ 2014, 534, bestätigten - Eintritt von Teilrechtskraft wegen eines seiner Rücknahmeerklärung vorangegangenen Rechtsverstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO bezweifelt.

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15
    Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 -2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.).
  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15
    Der - nicht näher begründete (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564) - Antrag auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung wird abgelehnt.
  • BVerfG, 26.08.2014 - 2 BvR 2172/13

    Auch die "Negativmitteilung", dass keine Gespräche über eine Verständigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15
    Nicht erfasst werden daher - gar vor Anklageerhebung geführte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 5 StR 310/13, NStZ-RR 2015, 118, und vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13; Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13, NStZ 2014, 600, 601) - Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ohne gerichtliche Beteiligung (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2015 -1 StR 590/14, BeckRS 2015, 12467, und vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232).
  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15
    Neben der Kontrolle eines Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) stellt es den Informationsgleichstand sämtlicher Verfahrensbeteiligter über den Inhalt der gesetzlich zugelassenen (§§ 202a, 212 StPO) Erörterungen in den nicht öffentlich geführten Verfahrensstadien des Zwischen- und des Hauptverfahrens vor Beginn der Hauptverhandlung sicher (vgl. BT- Drs 16/12310 S. 12).
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 195/12

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15
    Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 -2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.).
  • BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13

    Fehlende Mitteilung über Erörterungen vor der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15
    Nicht erfasst werden daher - gar vor Anklageerhebung geführte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 5 StR 310/13, NStZ-RR 2015, 118, und vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13; Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13, NStZ 2014, 600, 601) - Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ohne gerichtliche Beteiligung (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2015 -1 StR 590/14, BeckRS 2015, 12467, und vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232).
  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 590/14

    Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15
    Nicht erfasst werden daher - gar vor Anklageerhebung geführte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 5 StR 310/13, NStZ-RR 2015, 118, und vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13; Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13, NStZ 2014, 600, 601) - Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ohne gerichtliche Beteiligung (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2015 -1 StR 590/14, BeckRS 2015, 12467, und vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232).
  • BGH, 27.01.2015 - 5 StR 310/13

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Mitteilung über Vorgespräche;

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15
    Nicht erfasst werden daher - gar vor Anklageerhebung geführte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 5 StR 310/13, NStZ-RR 2015, 118, und vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13; Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13, NStZ 2014, 600, 601) - Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ohne gerichtliche Beteiligung (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2015 -1 StR 590/14, BeckRS 2015, 12467, und vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232).
  • OLG Karlsruhe, 07.03.2014 - 3 (6) Ss 642/13
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15
    Zu der hiervon zu unterscheidenden notwendigen qualifizierten Belehrung eines Angeklagten zu Beginn der Berufungshauptverhandlung in entsprechender Anwendung des § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO nach einer erfolgten Verständigung vor dem Amtsgericht vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. März 2014 - 3 (6) Ss 642/13, NStZ 2014, 294, 295; ferner BeckOK-StPO/Eschelbach, Stand: September 2015, § 257c Rn. 46; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 7; Wenske, NStZ 2015, 138, 142).
  • BGH, 29.07.2014 - 4 StR 126/14

    Mitteilungspflichten über außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 523/13

    Dokumentation von Verständigungsgesprächen (Freibeweis; mangelndes Beruhen

  • BGH, 20.02.2014 - 3 StR 289/13

    Verfahrenshindernis fehlender Anklage (Feststellung eines in der Anklage nicht

  • BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20

    Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung und Unverwertbarkeit des

    Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er der in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht folgen würde, jedenfalls in den Fällen, in denen sich das Berufungsgericht nicht an die Verständigung binden wolle, müsse der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung neben der Belehrung nach § 332 i.V.m. § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO entsprechend § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO "qualifiziert' über die Unverwertbarkeit seines erstinstanzlich abgegebenen Geständnisses belehrt werden (OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 294, 295; OLG Hamburg, NStZ 2016, 182, 183; KG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - (4) 161 Ss 121/20 (166/20), juris Rn. 11, 13; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 42a; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 88; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.2; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 4 f.; Wenske, NStZ 2015, 137, 142).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16

    Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei Erörterungen zwischen

    bb) Im Übrigen hätte der Vorsitzende der Berufungskammer den Inhalt - im vorliegenden Fall ergebnislos verlaufener - verständigungsbezogener erstinstanzlicher Erörterungen selbst dann nicht mitteilen müssen, wenn diese außerhalb der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt wären (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ-RR 2016, 86 f. - juris Rn. 9 ff., 15).

    Dies trifft für die nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Revisionsgericht zuständige Berufungskammer hinsichtlich verständigungsbezogener Erörterungen, an denen lediglich die vor der Aufhebung und Zurückverweisung berufene Strafkammer beteiligt war, ebenso wenig zu (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ-RR 2016, 86 f. - juris Rn. 9 ff.) wie für die - wie im vorliegenden Fall - im ersten Berufungsrechtzug zuständige Strafkammer hinsichtlich verständigungsbezogener Erörterungen vor dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ-RR 2016, 86 f. - juris Rn. 15).

  • KG, 25.04.2019 - 3 Ss 27/19

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Mitteilungspflicht für von einem anderen

    Das Oberlandesgericht Hamburg hat eine solche Pflicht abgelehnt (vgl. OLG Hamburg NStZ 2016, 182).
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