Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.01.2022

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   BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21   

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https://dejure.org/2022,12312
BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21 (https://dejure.org/2022,12312)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21 (https://dejure.org/2022,12312)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2022 - 1 StR 466/21 (https://dejure.org/2022,12312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB
    Ausschluss der Einziehung von Taterträgen wegen Erlöschen des Anspruchs des Verletzten (kein Ausschluss der Einziehung für die Tat erlangter Taterträge bei vorheriger Rückzahlung der Tatbeute)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 Alt 2 StGB, § 73c S 1 StGB, § 47 AO, § 71 AO
    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehungen im sog. Cum-Ex-Skandal: Erlöschen der Steuerschuld trotz Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid und/oder Vorbehaltszahlung; Einziehung von Taterträgen trotz Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Steuern

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des durch die Steuerstraftat rechtswidrig Erlangten trotz Steuernachzahlung

  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil in einem weiteren Cum-Ex-Strafverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfahren um ehemaligen Warburg-Prokuristen: BGH bestätigt weiteres Cum-Ex-Urteil

  • datenbank.nwb.de (Tenor)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 205
  • NStZ-RR 2022, 305
  • StV 2022, 728 (Ls.)
  • NZG 2022, 1158
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der

    Auszug aus BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21
    Dieser steht als strafrechtlicher Anspruch des Staates neben dem Anspruch auf Rückzahlung der erschlichenen Steuergelder und ist überdies genauso wenig ein Anspruch im Sinne des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, der allein dem Fiskus aus der Tat erwachsen ist, wie der Haftungsanspruch aus § 71 AO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 213/19 Rn. 31).
  • BFH, 14.05.1986 - VII B 159/85

    Einstweilige Anordnung Pfändungsmaßnahmen und Vollstreckungsmaßnahme zu

    Auszug aus BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21
    b) Insbesondere § 361 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach durch Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt wird, belegt, dass der Steuerpflichtige - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auf eine Steuerschuld auch dann wirksam zahlen kann, wenn er den zugrunde liegenden Verwaltungsakt angefochten hat; auch die Zahlung unter Vorbehalt hat zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO erloschen ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - VII B 159/85 Rn. 7).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Derartige Zuwendungen können auch dann "für" die Tat erlangt sein, wenn sie unabhängig vom Eintritt eines Taterfolges und im Wege einer Vorauszahlung gewährt werden (BGH, Beschluss vom 06.04.2022, 1 StR 466/21; Wiedner in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 73 Rn. 32a f., dagegen kritisch Schütrumpf NStZ 2022, 651 ff.).

    Der Umstand, dass sie diese Bescheide zugleich angefochten hat, schließt nicht aus, dass der Anspruch des geschädigten Fiskus auf Rückgewähr des Erlangten durch diese Zahlungen gemäß § 47 AO erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris 1.b) mit Hinweis auf BFH, Beschluss vom 14.05.1986 - VII B 159/85, juris Rn. 7).

    Allerdings bleibt die Einziehung des Tatlohns, den der Angeklagte für seine Tathandlungen erlangt hat, von den Steuernachzahlungen der UUEE Bank unberührt, denn § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB betrifft allein das Rückabwicklungsverhältnis des Fiskus zur UUEE Bank (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris 1.c)).

  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Es obliegt vielmehr der Finanzbehörde im Veranlagungsverfahren, die Anrechnungsvoraussetzungen der bescheinigten Steuer zu prüfen (vgl. BFH, Urteil vom 29. April 2008 - VIII R 28/07 Rn. 41; vgl. auch Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 36 Rn. 11 mwN; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, S. 86); (vgl. zum Ganzen nochmals BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20 m. w. N.; ferner BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, Beschluss vom 17.11.2022 - 1 StR 255/22).
  • BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem

    Die Gründe des Beschlusses ergänzen den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts lediglich um Ausführungen zur Einziehungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss des 1. Strafsenats vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 -, NStZ-RR 2022, S. 205 f.).
  • BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur

    Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung, der F.      AG habe gegenüber der Einziehungsbeteiligten kein Anspruch zugestanden, auf Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21, NZWiSt 2022, 408) rekurriert hat, ist diese nicht einschlägig: Das folgt schon daraus, dass der dort von der Einziehung betroffene Angeklagte als Mitarbeiter einer Bank Zahlungen als Tatlohn und damit als Taterträge "für" die Tat erlangt hatte und nicht wie hier "durch" die Tat; deren Einziehung blieb von Steuernachzahlungen der Bank unberührt, weil jene zum Erlöschen der Steuerschuld führten, den strafrechtlichen, auf Abschöpfung des vom Angeklagten erlangten Tatlohns gerichteten Einziehungsanspruch des Staates aus § 73 Abs. 1 StGB indes unberührt ließen (BGH aaO).
  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Die beiden Alternativen des § 73 Abs. 1 StGB schließen sich gegenseitig aus (BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 14); eine genaue Abgrenzung ist u.a. deswegen erforderlich, weil der Anspruch des Staates auf Abschöpfung des Tatlohns von etwaigen Ausgleichsleistungen eines anderen Einziehungsbeteiligten an den Geschädigten (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB) unberührt bleibt (BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 unter 1. c]).
  • BGH, 29.08.2023 - 1 StR 211/23

    Gerichtliche Verletzung der Informationspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ;

    Sollte das neue Tatgericht zu dem Ergebnis kommen, die Einziehung des Wertes von Taterträgen sei anzuordnen, wird es zu berücksichtigen haben, dass die auf eine Steuerschuld erbrachten Zahlungen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis - ungeachtet der Bestandskraft der zugrunde liegenden Verwaltungsakte - zum Erlöschen bringen können (§ 47 AO, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 unter 1.b)).
  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2023 - 12 KLs 7481 Js 221786/19
    Nur bei der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB ("für die Tat") lassen Steuernachzahlungen die Einziehungsentscheidung unberührt, da dort noch ein gesonderter strafrechtlicher Anspruch des Staates neben dem Anspruch auf Rückzahlung der erschlichenen Steuergelder besteht (BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21, NStZ-RR 2022, 205).
  • OLG Köln, 11.09.2023 - 3 Ws 34/23
    b) Ausgehend davon, dass der Steuerpflichtige auf eine Steuerschuld auch dann wirksam leisten kann, wenn er den zugrunde liegenden Verwaltungsakt angefochten hat, und auch die Zahlung unter Vorbehalt bewirkt, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO erlischt (BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris; Senat, Beschluss vom 11.05.2023 - 3 Ws 15/23), würde die seitens der Staatsanwaltschaft Köln verfolgte weitere Vollstreckung des Wertersatzes der durch die Einziehungsbeteiligten gezogenen Nutzungen jedenfalls der Sache nach zu einer doppelten Belastung der Einziehungsbeteiligten in Bezug auf den wirtschaftlich selben Vermögenswert führen.
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Rechtsprechung
   BGH, 18.01.2022 - 2 StR 206/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10607
BGH, 18.01.2022 - 2 StR 206/21 (https://dejure.org/2022,10607)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2022 - 2 StR 206/21 (https://dejure.org/2022,10607)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - 2 StR 206/21 (https://dejure.org/2022,10607)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
    Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Eine das Leben gefährdende Behandlung durch festes Würgen am Hals

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 223 StGB, § 230 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung in Tateinheit mit Nötigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung in Tateinheit mit Nötigung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Würgen aus Eifersucht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 205
  • StV 2023, 534 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

    Auszug aus BGH, 18.01.2022 - 2 StR 206/21
    Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07, BeckRS 2008, 1435 Rn. 4; Urteil von 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 (520), jeweils mwN).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 341/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrügen; rechtliches Gehör);

    Auszug aus BGH, 18.01.2022 - 2 StR 206/21
    Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07, BeckRS 2008, 1435 Rn. 4; Urteil von 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 (520), jeweils mwN).
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