Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.08.2017

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   BVerwG, 26.10.2017 - 6 VR 1.17   

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BVerwG, 26.10.2017 - 6 VR 1.17 (https://dejure.org/2017,43073)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2017 - 6 VR 1.17 (https://dejure.org/2017,43073)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 (https://dejure.org/2017,43073)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsbegehren eines Zeitungsredakteurs gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND); Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes; Strafanzeige des BND im ...

  • rewis.io

    Bundesnachrichtendienst; Hintergrundgespräche für Journalisten; presserechtlicher Auskunftsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsbegehren eines Zeitungsredakteurs gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND); Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes; Strafanzeige des BND im ...

  • rechtsportal.de

    Auskunftsbegehren eines Zeitungsredakteurs gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND); Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes; Strafanzeige des BND im ...

  • datenbank.nwb.de

    Bundesnachrichtendienst; Hintergrundgespräche für Journalisten; presserechtlicher Auskunftsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Presserechtliches Auskunftsbegehren gegenüber dem Bundesnachrichtendienst betreffend "Gülen Bewegung"

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 485
  • NVwZ 2018, 414
  • ZUM 2018, 303
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 6 VR 1.17
    a) Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C65.14.0] - BVerwGE 154, 222 Rn. 13 ff. m.w.N. und vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U7C24.15.0] - juris Rn. 62 ff.).

    Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 Rn. 16 ff.).

  • BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Bundesnachrichtendienst; Verletzung von

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 6 VR 1.17
    Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:220915B6VR2.15.0] - NVwZ 2016, 945 Rn. 22).

    Diese Voraussetzungen treffen auf gegenüber dem Bundesnachrichtendienst geltend gemachte Auskunftsansprüche zu, da der in § 4 Abs. 1 PresseG BE landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dieser Behörde nicht anwendbar ist (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 11).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 6 VR 1.17
    a) Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C65.14.0] - BVerwGE 154, 222 Rn. 13 ff. m.w.N. und vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U7C24.15.0] - juris Rn. 62 ff.).
  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 6 VR 1.17
    Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 Rn. 29 f.).
  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 6 VR 1.17
    Die gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller sein Auskunftsbegehren zuvor bei der auskunftspflichtigen Stelle geltend gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C66.14.0] - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.03.2016 - 6 VR 3.15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Hintergrundgespräch des

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 6 VR 1.17
    Zum anderen muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, dass die von ihm mit den Anträgen Nr. 1 bis 5 und 7 begehrten Informationen in der Redaktion der Zeitung vorhanden sind, für welche er arbeitet und seine Beiträge schreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2016 - 6 VR 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:040316B6VR3.15.0] - juris Rn. 12).
  • Drs-Bund, 24.05.2017 - BT-Drs 18/12498
    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 6 VR 1.17
    Nachdem im vorliegenden Fall bereits öffentlich bekannt ist, dass die Türkei dem Bundesnachrichtendienst die o.g. Liste übermittelt hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Auskunftserteilung die Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten gefährden könnte (vgl. im Übrigen die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage in BT-Drs. 18/12498).
  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

    Einem zusammen mit der Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:261017B6VR1.17.0] - (Buchholz 402.71 BNDG Nr. 6) in Bezug auf den Antrag zu 9 und die erste Teilfrage des Antrags zu 10 stattgegeben.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des vorangegangenen Eilverfahrens zum Aktenzeichen 6 VR 1.17 verwiesen.

    Die noch streitgegenständlichen Anträge zu 3, zu 4 und zu 5 - mit ihrer auf die eingeladenen Medien bzw. Medienvertreter bezogenen ersten Teilfrage - sowie zu 7 für den Sachverhaltskomplex der von dem Bundesnachrichtendienst im Jahr 2016 sowie im Frühjahr 2017 organisierten Hintergrundgespräche für Journalisten (im Folgenden: Hintergrundgespräche) und des Antrags zu 11 für den Sachverhaltskomplex des Umgangs mit nachrichtendienstlichen Erkenntnissen über den Militärputsch in der Türkei im Jahr 2016 (im Folgenden: türkischer Militärputsch) erfüllen die Voraussetzungen einer zulässigen objektiven Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO (für das vorangegangene Eilverfahren: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 6 Rn. 8).

    Letzteres erfordert, wie der Senat bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren entschieden hat (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 6 Rn. 25), zwingend einen Geheimschutz, weil eine Offenlegung der Modalitäten der Koordination zwischen dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundeskanzleramt über das in Rede stehende Interview hinaus Details der aktuellen aufsichtsbehördlichen Vorgaben für die Organisation der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes erkennen ließe oder jedenfalls den Rückschluss auf derartige Details ermöglichen würde.

  • BVerwG, 08.07.2021 - 6 A 10.20

    Bundesnachrichtendienst muss Auskünfte zu sog. Kennenlernterminen, nicht aber zu

    Ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist gegeben, da der Kläger das mit diesen Anträgen verfolgte Auskunftsbegehren zuvor bei der auskunftspflichtigen Stelle ohne Erfolg geltend gemacht hat (vgl. zum Kongruenzgebot: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 6 Rn. 9).
  • VG Schleswig, 10.01.2018 - 11 B 80/17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Auskunftsanspruch

    Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass es für die Öffentlichkeit "völlig irrelevant" sei, welche Schiffe sich im Portfolio der Antragsgegnerin befänden, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, sondern stellt einen Umstand dar, der im Rahmen der Bewertung, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, Rn. 18, juris) sowie gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Anordnungsgrund zu erörtern sind.

    Die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Auskunftsbegehren zielen auf inhaltlich kongruente Fragestellungen ab (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, Rn. 9, juris m.w. Nw.), insbesondere sind die Fragestellungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens lediglich konkretisiert worden, ohne den thematischen Kern zu modifizieren.

    Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, Rn. 13, juris).

    Demgegenüber stehen die durch die Antragsgegnerin aufgestellten Hürden hinsichtlich der Darlegung eines öffentlichen Interesses hinsichtlich der Detaillierung der Einzelbereiche der Gesamtberichterstattung im Widerspruch zu der höchstrichterlicher Rechtsprechung, an die Themenauswahl im Hinblick auf den Anordnungsgrund keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, Rn. 13, juris; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 Rn. 29 f.).

    Eines Rückgriffs auf den unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruch für Pressevertreter (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, Rn. 18, juris) bedarf es wegen der einfachgesetzlichen Regelungen nicht.

    Gemessen an diesem Maßstab lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht ausschließen, dass die im Rahmen des Auskunftverlangens erforderliche Abwägung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren wegen der im Raum stehenden privaten Belange des Geheimnisschutzes zulasten der Antragsteller ausfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, Rn. 24, juris).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17, 1 VR 5.17 (1 A 6.17)   

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https://dejure.org/2017,35921
BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17, 1 VR 5.17 (1 A 6.17) (https://dejure.org/2017,35921)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2017 - 1 VR 5.17, 1 VR 5.17 (1 A 6.17) (https://dejure.org/2017,35921)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17, 1 VR 5.17 (1 A 6.17) (https://dejure.org/2017,35921)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 54 Abs. 1 Nr. 2, §§ 58a, 59 Abs. 2 und 3, § 60 Abs. 1 bis 9
    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Anschlag; Asylberechtigter; Beurteilungsspielraum; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Einschätzungsprärogative; Eintrittsrisiko; Ermessen; Familienasyl; Folter; Gefahrenabwehr; Gefahrenprognose; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 AsylVfG 1992, § 11 AufenthG, § 3 AufenthG, § 4 AufenthG, § 5 AufenthG
    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abschiebungsanordnung gegen Tunesier

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren eines tunesischen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung nach Tunesien; Abschiebungsanordnung als selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr; Abwehr einer besonderen Gefahr für die ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abschiebungsanordnung gegen Tunesier

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Gefährder (Funktionstyp Akteur); "Islamischer Staat"; Islamismus; Salafismus; "Jihad"; Anschlag; Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; Terrorismus; terroristische Gefahr; Gefahrenabwehr; besondere Gefahr; Gefahrenprognose; ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren eines tunesischen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung nach Tunesien; Abschiebungsanordnung als selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr; Abwehr einer besonderen Gefahr für die ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abschiebungsanordnung gegen Tunesier

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abschiebungsanordnung wegen Terrorgefahr

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 414
  • DVBl 2017, 1435
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 1.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17
    In Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße und seit längerem mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamistischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht, kann ein beachtliches Risiko vorliegen, dass diese Person einen terroristischen Anschlag verübt (im Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17 - juris, vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris).

    Die Abschiebungsanordnung ist bei der hier gebotenen umfassenden Prüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 13) nicht zu beanstanden.

    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 17).

    Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 18).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 19).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 42).

    Etwaigen Gefahren kann indes mit einer diplomatischen Zusicherung begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 43; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 48 f.).

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17
    Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - juris).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 42).

    Etwaigen Gefahren kann indes mit einer diplomatischen Zusicherung begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 43; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 48 f.).

    Bevor auf der Grundlage von solchen Zusicherungen die Abschiebung erfolgt, ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 50); der Senat hat mit Blick auf diese unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen keinen Anlass gesehen, diese in die Beschlussformel aufzunehmen.

  • BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17
    In Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße und seit längerem mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamistischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht, kann ein beachtliches Risiko vorliegen, dass diese Person einen terroristischen Anschlag verübt (im Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17 - juris, vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris).

    Mit ihrem Erlass wird somit in einem verkürzten Verfahren uno actu zunächst wie mit einer Ausweisung der legale Aufenthalt beendet und zugleich die Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme angeordnet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 12 und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 16).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 29, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 f.).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17
    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 29, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 f.).

    Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 ; Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17
    In Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße und seit längerem mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamistischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht, kann ein beachtliches Risiko vorliegen, dass diese Person einen terroristischen Anschlag verübt (im Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17 - juris, vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris).

    Mit ihrem Erlass wird somit in einem verkürzten Verfahren uno actu zunächst wie mit einer Ausweisung der legale Aufenthalt beendet und zugleich die Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme angeordnet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 12 und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17
    Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 = juris Rn. 17).

    Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht in solchen Zusicherungen unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten, in denen - anders als in Tunesien - systematisch gefoltert und misshandelt wird (EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17
    Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 ; Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132).
  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17
    Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die nach islamischem Ritus geschlossene Ehe nicht dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 72 Rn. 16).
  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85

    Ausweisung - Strafrechtliche Verurteilung - Rechtskraft - Orientierung an der

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17
    Die Gefahr einer Todesstrafe ist dann zu beachten, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene individuell von der Todesstrafe bedroht wird (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285 ).
  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17

    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

  • BVerfG, 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 2.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger

    In den Entscheidungen wurde die Abschiebung von Gefährdern nach Tunesien bei im Raum stehender Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Todesstrafe nur unter bestimmten Voraussetzungen als rechtlich zulässig bewertet, vgl. zur Abschiebung nach § 58a AufenthG: BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris und vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17) -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnungen vom 23. April 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris und vom 27. März 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 - juris; nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, 7. Mai 2018, soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht, und im Ergebnis keine andere Bewertung der Menschenrechtslage in Tunesien vorgenommen.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - , juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de.

    Ob und unter welchen inhaltlichen oder qualitativen Voraussetzungen eine solche Zusicherung als belastbar anzusehen wäre, vgl. zu grundsätzlichen Zweifeln, ob entsprechende diplomatische Zusicherungen überhaupt geeignet sind, eine allgemein für Angehörige einer bestimmten Personengruppe bestehende Gefahr der Folterung oder sonstigen Misshandlung entscheidungserheblich zu reduzieren sowie zur Vereinbarung von Kontrollmechanismen: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A -, juris, Rn. 80, 87 ff., 110 m.w.N.; nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - bedürfen diplomatische Zusicherungen jedenfalls einer Überprüfung, ob sie in ihrer praktischer Anwendung für eine ausreichende Garantie sorgen, dass der Antragsteller vor dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung geschützt ist; die Bedeutung, die solchen Zusicherungen seitens des Empfängerstaates beigemessen werden dürfe, hänge im jedem Einzelfall von den jeweiligen Umständen ab, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Application no. 37201/06, Saadi v. Italy, zitiert nach EGMR-Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 148. Der EGMR sieht in solchen Zusicherungen unter bestimmten, näher aufgeführten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten, in denen - anders als in Tunesien - systematisch gefoltert und misshandelt wird, vgl.: EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, Rn. 58.

  • LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer

    Dass die dort vorgefundenen Werke laut dem verwaltungsgerichtlichen Urteil dem "salafistischen Spektrum" zuzuordnen seien und eine große inhaltliche Nähe zu der Koranverteilungsaktion "Lies!", die ihrerseits als "salafistisch-extremistische Aktionsform" zu bewerten sei (vgl. BVerwG 4. Mai 2017 - 1 VR 6/16 - Rn. 17 ff; 30. August 2017 - 1 VR 5/17 - Rn. 24) , aufweisen würden, ist ohne Angabe konkreter Tatsachen zu den Inhalten und zu der Schlussfolgerung der behaupteten Nähe nicht überprüfbar.
  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18

    Fall Sami A.: Kein Abschiebungsverbot nach Tunesien

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - , juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 55.

    vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5/17 -, juris, Rn. 58.

  • VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als

    vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 = juris Rn. 112 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 -, juris Rn. 29, und vom 30. August 2017 - 1 VR 5/17 -, juris Rn. 18.
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

    Dieser war Imam in der Moschee des zwischenzeitlich rechtskräftig verbotenen Vereins ..., der unter anderem eine Anlaufstelle für jihadistische Salafisten darstellte und aus dessen Umfeld mehrere Personen zum "IS" in das Kriegsgebiet nach Syrien ausreisten (Bl. 162 MI, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 8 Rn. 37).

    Er hat ausgeführt, dass die nach islamischem Ritus geschlossene Ehe nicht dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfalle (was zutrifft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 8 Rn. 51).

  • VG Gelsenkirchen, 10.08.2018 - 7a L 1437/18

    Abschiebungsverbot für Sami A. bleibt wirksam - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann in solchen Zusicherungen unter bestimmten, näher aufgeführten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gesehen werden, vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, Rn. 58, worauf die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 12. Juli 2018 hingewiesen hat.

    sind bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Sach- und Streitstand zudem inhaltlich nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht als ausreichend erachteten diplomatischen Zusicherungen beziehungsweise Verbalnoten vergleichbar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris Rn. 58; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de.

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2018 - 7a L 1947/18

    Fall Sami A.: Keine Abschiebungsverbote mehr nach Vorlage einer Verbalnote der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - , juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de ; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 55.

    vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5/17 -, juris, Rn. 58.

  • BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

    Dieser war Imam in der Moschee des zwischenzeitlich rechtskräftig verbotenen Vereins ..., der unter anderem eine Anlaufstelle für jihadistische Salafisten darstellte, aus dessen Umfeld mehrere Personen zum "IS" in das Kriegsgebiet nach Syrien ausreisten (Bl. 162 MI, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - juris Rn. 37).
  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung, Befristung der Wirkungen einer

    Eine hinreichend konkretisierte terroristische Gefahr kann überdies anzunehmen sein, wenn sich eine solche Person mit dem Ziel, am militärischen Jihad teilzunehmen und/oder sich in Fertigkeiten unterweisen zu lassen, die der Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten dienen, ins Ausland zu begeben sucht, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 -, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 8 L 1240/18 -, juris, Rn. 18 ff., bezugnehmend auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. -, juris, Rn. 112 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 -, juris, Rn. 29, und vom 30. August 2017 - 1 VR 5/17 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. -, juris Rn. 112 a. E.
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 VR 4.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich Vollziehung der Abschiebung eines

    Selbst wenn sich der Antragsteller und Frau E. nicht schon vor der Abschiebung getrennt haben sollten (wie im Beschluss vom 16. Januar 2018 angenommen), unterfällt eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe nicht dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 8 Rn. 51).
  • OVG Niedersachsen, 13.08.2020 - 10 LA 153/20

    Keine Möglichkeit der Umdeutung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung

  • VG Göttingen, 23.01.2019 - 1 B 346/18

    Abschiebungsanordnung; Ausweisung; Bedingung; Befristung; Drogentherapie;

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 738/17

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung Befristungsentscheidung Einreise- und

  • VG Bremen, 01.07.2022 - 2 K 1260/21

    Ausweisung eines sog. Hasspredigers, Urteil vom 01.07.2022 - Ausweisung;

  • VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.612

    Ausweisung eines syrischen Flüchtlings nach strafrechtlicher Verurteilung wegen

  • VG München, 24.05.2017 - M 25 K 16.5916

    Erfolglose Klage gegen Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen

  • VG Würzburg, 19.02.2019 - W 7 S 18.839

    Ausweisung eines syrischen Staatsangehörigen wegen der Unterstützung

  • VG Halle, 11.01.2018 - 7 B 284/17
  • VG Bayreuth, 23.06.2021 - B 6 K 20.735

    Abschiebungsandrohung nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

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