Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.02.2012

Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11   

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https://dejure.org/2012,121
BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11 (https://dejure.org/2012,121)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2012 - V ZB 95/11 (https://dejure.org/2012,121)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - V ZB 95/11 (https://dejure.org/2012,121)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 876 BGB, § 877 BGB, § 10 Abs 1 Nr 2 ZVG
    Grundbuchverfahrensrecht: Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bei Begründung von Wohnungseigentum nach Einführung des Rangklassenprivilegs für Wohngeldansprüche

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 876, 877; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Zustimmung von Gläubigern mit Grundpfandrechten für eine Begründung von Wohnungseigentum am betreffenden Grundstück

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 876, 877
    Keine Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers bei Aufteilung eines belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Zustimmungspflicht von Grundpfandgläubigern für Begründung von Wohnungseigentum; Rangklassenprivileg

  • rewis.io

    Grundbuchverfahrensrecht: Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bei Begründung von Wohnungseigentum nach Einführung des Rangklassenprivilegs für Wohngeldansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis einer Zustimmung von Gläubigern mit Grundpfandrechten für eine Begründung von Wohnungseigentum am betreffenden Grundstück

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begründung von Wohnungseigentum: Wer muss zustimmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Gläubigerzustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Gläubigerzustimmung zur Teilungserklärung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch nach Einführung des Rangklassenprivilegs kein Zustimmungserfordernis der Grundpfandrechtsgläubiger bei Begründung von Wohnungseigentum

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Keine Zustimmung der Grundpfandgläubiger zu der Aufteilung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Grundstücke: Pfandrechtsgläubiger müssen Aufteilung in WEG nicht zustimmen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 876, 877; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; WEG §§ 3, 8; GBO § 19
    Kein Zustimmungserfordernis der Grundpfandgläubiger bei Begründung von Wohnungseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Teilungserklärung: Müssen ihr neuerdings wegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG Dritte zustimmen? (IMR 2012, 164)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1226
  • MDR 2012, 396
  • DNotZ 2012, 531
  • NZM 2012, 351
  • FGPrax 2012, 94
  • ZMR 2012, 563
  • WM 2012, 644
  • Rpfleger 2012, 376
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Richtig ist, dass die Eintragung einer Rechtsänderung die Bewilligung der dinglich Berechtigten gemäß § 19 GBO erfordert, welche nach materiellem Recht der Änderung zustimmen müssen (Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 347).

    Ein Recht an einem Grundstück kann allerdings nur ein beschränktes dingliches Recht sein, nicht dagegen das Eigentum selbst (Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346).

    Hierzu zählen die Begründung von Sondernutzungsrechten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343 sowie Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145), die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt (vgl. BayObLGZ 1991, 313) und die Änderung der mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile (vgl. BayObLGZ 1993, 166, 168).

  • OLG München, 18.05.2011 - 34 Wx 220/11

    Grundbuchverfahren: Erfordernis der Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers bei

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    b) Nach zutreffender, allerdings nicht unumstrittener Auffassung ist auch die Aufteilung eines Grundstücks nach § 8 WEG ebenso wie die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG als Teilung des Vollrechts anzusehen, auf welche die Vorschriften über die Änderungen eines belasteten Rechts weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind (BayObLGZ 1958, 273, 278 f.; OLG Stuttgart NJW 1954, 682, 683; OLG München, NJW 2011, 3588; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 8 Rn. 3; Briesemeister in Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 74; Elzer in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 8 Rn. 23; Krause in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 1; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 8 Rn. 10; Timme/Kral, WEG, § 8 Rn. 23; Heinemann, ZfIR 2011, 255, 256).

    Daran, dass die Begründung von Wohnungseigentum nicht der Zustimmung der Grundpfandgläubiger bedarf, deren Rechte auf dem gesamten Grundstück lasten, hat sich durch die Einführung des Rangklassenprivilegs für rückständiges Wohngeld in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl I S. 370) nichts geändert (im Ergebnis ebenso: KG, ZfIR 2011, 254; OLG Oldenburg, Rpfleger 2011, 318; OLG München, NJW 2011, 3588; Schneider, ZNotP 2010, 299; Heinemann, ZfIR 2011, 255, 256; aA Kesseler in Timme, WEG, § 3 Rn. 30; ders., NJW 2010, 2317; wohl auch Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 8 WEG Rn. 1).

    Andernfalls stünden die Grundpfandgläubiger eines erst nach Inkrafttreten des Rangklassenprivilegs geteilten Grundstücks besser als die von einer früheren Aufteilung betroffenen, ohne dass sich hierfür ein sachlicher Grund fände (so zutreffend OLG München, NJW 2011, 3588, 3589).

  • BGH, 10.10.1958 - V ZR 90/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    b) Nach zutreffender, allerdings nicht unumstrittener Auffassung ist auch die Aufteilung eines Grundstücks nach § 8 WEG ebenso wie die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG als Teilung des Vollrechts anzusehen, auf welche die Vorschriften über die Änderungen eines belasteten Rechts weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind (BayObLGZ 1958, 273, 278 f.; OLG Stuttgart NJW 1954, 682, 683; OLG München, NJW 2011, 3588; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 8 Rn. 3; Briesemeister in Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 74; Elzer in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 8 Rn. 23; Krause in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 1; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 8 Rn. 10; Timme/Kral, WEG, § 8 Rn. 23; Heinemann, ZfIR 2011, 255, 256).

    Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, dass bei einer selbständigen Belastung eines Miteigentumsanteils die Begründung von Wohnungseigentum in entsprechender Anwendung der §§ 876, 877 BGB der Zustimmung des Grundpfandgläubigers bedarf (vgl. BayObLGZ 1958, 273, 279; MünchKomm-BGB/Commichau, 5. Aufl., § 3 WEG Rn. 9; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 2 Rn. 26).

    Das lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber das Recht des Eigentümers, sein Grundstück ohne Zustimmung der dinglichen Gläubiger in Wohnungseigentum aufzuteilen (vgl. BayObLGZ 1958, 273, 278 f.), nicht beschränken wollte.

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Der Schutz der Grundpfandgläubiger wird auch hier dadurch bewirkt, dass sich ihr Recht kraft Gesetzes in ein Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt und damit an dem gesamten, in seiner Substanz unveränderten Haftungsobjekt fortbesteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75, NJW 1976, 2340, 2341; BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91, NJW 1992, 1390; für die Unterteilung von Wohnungseigentum: Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250).

    Für einen Gläubiger, dessen Grundpfandrecht auf dem gesamten Grundstück lastet, wirkt die Begründung von Wohnungseigentum wie eine gemischt reale-ideelle Aufteilung des Vollrechts in Alleineigentum an bestimmten Raumeinheiten und Bruchteilsmiteigentum an dem übrigen Grundstück (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968, V ZB 9/67, BGHZ 49, 250, 251 u. 253; siehe auch Weitnauer, DNotZ 1960, 115, 123).

  • BayObLG, 16.04.1993 - 2Z BR 34/93

    Sondereigentum, Pfandunterstellung, Änderung

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Demgemäß bedürfen, solange ein Recht als Gesamtpfandrecht auf allen Einheiten lastet, auch nachfolgende Änderungen im Verhältnis von Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht der Zustimmung des Pfandgläubigers (vgl. BayObLGZ 1991, 313, 317; BayObLGZ 1993, 166, 168 f.).

    Hierzu zählen die Begründung von Sondernutzungsrechten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343 sowie Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145), die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt (vgl. BayObLGZ 1991, 313) und die Änderung der mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile (vgl. BayObLGZ 1993, 166, 168).

  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91

    Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Demgemäß bedürfen, solange ein Recht als Gesamtpfandrecht auf allen Einheiten lastet, auch nachfolgende Änderungen im Verhältnis von Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht der Zustimmung des Pfandgläubigers (vgl. BayObLGZ 1991, 313, 317; BayObLGZ 1993, 166, 168 f.).

    Hierzu zählen die Begründung von Sondernutzungsrechten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343 sowie Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145), die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt (vgl. BayObLGZ 1991, 313) und die Änderung der mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile (vgl. BayObLGZ 1993, 166, 168).

  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06

    Verfügung eines Ehegatten über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück;

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Einer entsprechenden Anwendung der §§ 876, 877 BGB steht aber das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen (zu deren Notwendigkeit: Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Hierzu zählen die Begründung von Sondernutzungsrechten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343 sowie Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145), die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt (vgl. BayObLGZ 1991, 313) und die Änderung der mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile (vgl. BayObLGZ 1993, 166, 168).
  • BGH, 30.01.1992 - IX ZR 64/91

    Bindung einer Bank an eine Freistellungserklärung

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Der Schutz der Grundpfandgläubiger wird auch hier dadurch bewirkt, dass sich ihr Recht kraft Gesetzes in ein Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt und damit an dem gesamten, in seiner Substanz unveränderten Haftungsobjekt fortbesteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75, NJW 1976, 2340, 2341; BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91, NJW 1992, 1390; für die Unterteilung von Wohnungseigentum: Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250).
  • BGH, 28.05.1976 - V ZR 203/75

    Forthaftung des Wohnungseigentums im Umfang des noch geschuldeten

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Der Schutz der Grundpfandgläubiger wird auch hier dadurch bewirkt, dass sich ihr Recht kraft Gesetzes in ein Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt und damit an dem gesamten, in seiner Substanz unveränderten Haftungsobjekt fortbesteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75, NJW 1976, 2340, 2341; BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91, NJW 1992, 1390; für die Unterteilung von Wohnungseigentum: Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250).
  • KG, 30.11.2010 - 1 W 455/10

    Grundbucheintragung: Erforderlichkeit der Zustimmung des

  • BGH, 09.06.1969 - III ZR 231/65

    Inhaberschaft an einem Fischereirecht im Harzvorland - Freie Übertragbarkeit

  • BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22

    Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (hier: Aufhebung des

    Ein Recht darf nach diesem Grundgedanken nicht ohne Zustimmung seines Inhabers geändert werden, wobei eine solche Änderung schon darin liegt, dass der Gegenstand, auf den sich das Recht bezieht, verändert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, NJW 2012, 1226 Rn. 6).

    Zwar finden die §§ 876, 877 BGB auf die - reale oder ideelle - Teilung des Eigentums keine Anwendung, da ein Recht an einem Grundstück nur ein beschränktes dingliches Recht sein kann, nicht dagegen das Eigentum selbst (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, aaO Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346) .

    Eine Änderung des Inhalts eines Rechts liegt aber schon darin, dass der Gegenstand, auf den sich das Recht bezieht, verändert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, NJW 2012, 1226 Rn. 6).

    Rechte, mit denen das geteilte Grundstück belastet war, bestehen auch in diesem Fall im Grundsatz als Gesamtrecht an den einzelnen Teilen fort, die durch die Teilung zu selbstständigen Grundstücken geworden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, NJW 2012, 1226 Rn. 7; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 7 Rn. 13).

  • OLG Brandenburg, 10.01.2024 - 4 U 68/23

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld

    Die Belastung mit der Erstgrundschuld setzte sich nach der Aufteilung zunächst an sämtlichen Miteigentumsteilen als Gesamtgrundschuld fort (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - V ZB 95/11, Rn. 8, juris; Müller in BeckOGKWEG, § 2 Rn. 40, 42).
  • OLG Celle, 04.05.2012 - 4 W 82/12

    Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandgläubiger zur Begründung von

    Die Oberlandesgerichte Oldenburg (BeckRS 2011, 07289) sowie München (ZfIR 2011, 571) und ihnen folgend kürzlich auch ausdrücklich der Bundesgerichtshof (BeckRS 2012, 06011) haben dagegen für den auch hier vorliegenden Fall, dass das Grundpfandrecht bis zur Teilung auf dem gesamten Grundstück lastet, die Zustimmung der Grundpfandgläubiger für nicht erforderlich erachtet.
  • OLG Köln, 14.11.2019 - 2 Wx 331/19

    Eintragung eines Hofvermerks

    Soweit die betroffenen Grundstücke zu einem Hof desselben Eigentümers gehören, sind sie zwar grundsätzlich auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen ( § 7 Abs. 1 HöfeVfO ); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer solchen Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO jedoch ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.2012, V ZB 95/11).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.2012 - V ZR 44/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31733
BGH, 03.02.2012 - V ZR 44/11 (https://dejure.org/2012,31733)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2012 - V ZR 44/11 (https://dejure.org/2012,31733)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2012 - V ZR 44/11 (https://dejure.org/2012,31733)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 167 ZPO, § 12 Abs 1 GKG
    Rückwirkung der Zustellung der Klage: Demnächstige Zustellung bei Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses 16 Tage nach der Kostenanforderung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rückwirkung einer Klagezustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs im Hinblick auf die Auslegung des Begriffes "demnächst" in § 167 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de

    Rückwirkung der geringfügig verzögerten Zustellung

  • rewis.io

    Rückwirkung der Zustellung der Klage: Demnächstige Zustellung bei Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses 16 Tage nach der Kostenanforderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 167; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2
    Voraussetzungen für die Rückwirkung einer Klagezustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs im Hinblick auf die Auslegung des Begriffes "demnächst" in § 167 ZPO

  • rechtsportal.de

    ZPO § 167 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2
    Voraussetzungen für die Rückwirkung einer Klagezustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs im Hinblick auf die Auslegung des Begriffes "demnächst" in § 167 ZPO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Gesamtwürdigung bei Zustellung "demnächst" iSd § 167 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Zustellung der Klage "demnächst"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 527
  • NZM 2012, 351
  • ZMR 2012, 563
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 03.02.2012 - V ZR 44/11
    Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 16).
  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

    Auszug aus BGH, 03.02.2012 - V ZR 44/11
    Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 16).
  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

    Diese müssen sich "in einem hinnehmbaren Rahmen" halten (so die Formulierung bei BGH 3. Februar 2011 - V ZR 44/11 -; BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35, BAGE 147, 227) .
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14

    Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in

    Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht richtig, dass der Senat in der typisierbaren Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschusses eine hinnehmbare Verzögerung bejaht hat, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376, 3377 Rn. 7; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f., Rn. 16; vgl. auch jeweils obiter BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, juris Rn. 21 f.; insoweit in NJW 2010, 333 ff. nicht abgedruckt).

    a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kostenvorschuss verfahrenswidrig (§ 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfG-Berlin aF) nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 11).

  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur

    Zwar hat der Senat entschieden, dass dann, wenn der Kostenvorschuss unter Missachtung einer landesgesetzlichen Sonderregelung und damit verfahrenswidrig nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist, die damit einhergehende Verzögerung nicht der Partei zuzurechnen (Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg Berlin aF; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 11 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg NRW aF).
  • BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18

    Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung; Versäumung

    Geht es - wie hier - um Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss, hat der Senat in der früheren Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, die Auffassung vertreten, dass eine hinnehmbare Verzögerung nur vorliegt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen" bewegt oder nur geringfügig darüber liegt (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7).
  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 248/13

    Parteibezeichnung - Prozessstandschaft

    Geht es um Aufschübe, die vom Kläger zu vertreten sind, ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich diese in einem hinnehmbaren Rahmen halten (BGH 3. Februar 2012 - V ZR 44/11 - Rn. 7) .
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 2/14

    Rückwirkung demnächst erfolgender Klagezustellung: Hinnehmbare dem Kläger

    Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht richtig, dass der Senat in der typisierbaren Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschusses eine hinnehmbare Verzögerung bejaht hat, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376, 3377 Rn. 7; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f., Rn. 16; vgl. auch jeweils obiter BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, juris Rn. 21 f.; insoweit in NJW 2010, 333 ff. nicht abgedruckt).

    Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Kostenvorschuss verfahrenswidrig (§ 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfG-Berlin aF) nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 11).

  • LG Itzehoe, 07.08.2020 - 11 S 43/17

    Dritte dürfen an Eigentümerversammlung teilnehmen - wenn gewollt und beschlossen

    Eine noch hinnehmbare Verzögerung wird angenommen, wenn der Kostenvorschuss nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 154/14; BGH, Urteil vom 30.03.2012 - V ZR 148/11; BGH, Urteil vom 03.02.2012 - V ZR 44/11).
  • OLG Dresden, 24.04.2019 - 4 U 496/19

    Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung unwahrer Tatsachen

    Für die typisierbare Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschusses hatte der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine geringfügige und daher noch hinnehmbare Verzögerung bejaht, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11 Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11) oder bei darüberhinausgehenden Verzögerungen besondere Umstände vorliegen, die bei einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände auch eine solche Verzögerung als noch hinnehmbar erscheinen lassen (BGH Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644).
  • OLG München, 06.10.2021 - 7 U 2562/20

    Keine Zustellung demnächst bei dem Kläger zuzurechnenden Verzögerung der

    Dieser könne sich im Rahmen des § 167 ZPO um die zwei Wochen bewegen oder nur geringfügig darüber liegen (BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 74/08, Rdnr. 16, ebenso BGH, Urteil vom 03.02.2012 - V ZR 44/11).
  • OLG Dresden, 13.06.2019 - 4 U 496/19

    Schadensersatz wegen der Veröffentlichung unwahrer Tatsachen

    Für die typisierbare Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschusses hatte der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine geringfügige und daher noch hinnehmbare Verzögerung bejaht, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11 Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11) oder bei darüberhinausgehenden Verzögerungen besondere Umstände vorliegen, die bei einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände auch eine solche Verzögerung als noch hinnehmbar erscheinen lassen (BGH Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644).
  • AG Berlin-Mitte, 17.04.2014 - 12 C 477/12

    Betriebskostenabrechnung wird frühestens nach 12 Monaten verbindlich!

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • LG Dresden, 22.05.2013 - 2 S 311/12

    Anfechtungsklage: Zustellung vorrangig an die Verwaltung!

  • LG Dortmund, 31.01.2017 - 1 S 99/16

    Anforderungen an einen Beschluss zur Balkonsanierung

  • LG Gießen, 19.09.2012 - 1 S 130/12
  • OLG Hamm, 04.06.2012 - 18 U 213/11

    Wirksamkeit der Abtretung von Provisionsansprüchen eines Handelsvertreters an

  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.07.2012 - 72 C 42/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Beitritt der beklagten Wohnungseigentümer auf

  • LG Frankfurt/Main, 31.07.2019 - 33 O 301/18
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