Weitere Entscheidungen unten: BSG, 16.06.1999 | LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999

Rechtsprechung
   BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,38
BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R (https://dejure.org/1999,38)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R (https://dejure.org/1999,38)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1999 - B 8 KN 9/98 KR R (https://dejure.org/1999,38)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,38) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Behandlungsbedürftige Krankheit im Sinn der Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Erektile Dysfunktion behandlungsbedürftige Krankheit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 85, 36
  • NJW 2000, 2764 (Ls.)
  • NZS 2000, 245 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Vielmehr gilt seit den Urteilen des 1. Senats vom 16. September 1997 (BSGE 81, 54, = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4) insoweit - mit der engen Ausnahme eines Systemmangels (dort S 65 f) - der Vorrang der Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

    Dies hat der 1. Senat ua mit der Fragwürdigkeit der eigenen medizinischen Beurteilung durch die Sozialgerichte begründet (BSGE 81, 54, 69 f).

    Auch diese (als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit des Patienten oder der Berufsfreiheit des Arztes) steht unter dem Vorbehalt des Leistungsrechts, wobei, wie bereits der 1. Senat des BSG ausgeführt hat, das Interesse des Beitragszahlers am sinnvollen - im Rahmen des AMG abgesicherten - Einsatz der Mittel höher zu bewerten ist als das Interesse des Erkrankten an medizinischen Versuchen, dh an der Verwendung letztlich - nach unserem Rechtssystem - ungesicherter Präparate (vgl BSG vom 16. September 1997, BSGE 81, 54, 73).

    Die Grundsätze des § 12 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V verbieten es, die Erprobung neuer Methoden oder die medizinische Forschung zu den Versicherungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu rechnen (BSG vom 16. September 1997, BSGE 81, 54, 67 f mwN).

    Der Senat kann für den hier zu entscheidenden Fall ebenfalls dahingestellt sein lassen, ob die Behandlung mit einem Arzneimittel außerhalb seines zugelassenen Anwendungsbereichs nicht (auch) zumindest eine "neue Behandlungsmethode" iS des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 135 Abs. 1 SGB V darstellt (so in der Tendenz bereits BSG, 1. Senat, vom 5. Juli 1995, BSGE 76, 194, 197), deren Anwendung nach der neueren Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine vorherige Empfehlung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in den entsprechenden Richtlinien voraussetzt (s BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, BSGE 81, 54, 57 ff).

    Dies würde bedeuten, daß jedenfalls vor einer entsprechenden Empfehlung das Arzneimittel in der nicht zugelassenen Indikation nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfte (zu Ausnahmen , Urteil vom 16. September 1997, BSGE 81, 54, Leitsatz 2, 65 f).

  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Anhaltspunkte dafür, daß die arterielle Durchblutungsstörung des Penisschwellkörpers, auf der die erektile Dysfunktion des Klägers beruht, entweder selbst vorrangig behandelbar ist oder wiederum auf eine vorrangig behandelbare Grundkrankheit zurückzuführen ist (s hierzu BSG vom 5. Juli 1995, BSGE 76, 194, 201), fehlen.

    Die Befürchtungen, damit würde eine "Lifestyle-Droge", die das Leben lediglich angenehmer mache, jedoch keine Heilung bewirke, die gesetzliche Krankenversicherung ausbluten (Krimmel, Deutsches Ärzteblatt 95 - 1998 -, C-1107 f), es werde sich insbesondere ein Schwarzmarkt an von den Versicherten nicht persönlich gebrauchten Tabletten entwickeln (s "bw" in: Der Kassenarzt 36/1998, 22; allg zur Wirtschaftlichkeit bei der Möglichkeit einer Weitergabe eines Arzneimittels: BSG, 1. Senat, vom 5. Juli 1995, BSGE 76, 194, 201 f und 6. Senat vom 18. Oktober 1995, SozR 3-5550 § 17 Nr. 2 S 8), mögen nachvollziehbar sein.

    Auf diese Frage ist der 1. Senat zunächst nicht eingegangen (s BSG vom 8. März 1995, SozR 3-2500 § 31 Nr. 3, S 11 - Edelfosin - zum Hinweis des damaligen Klägers auf das "Aciclovir"-Urteil des OLG Köln), später hat er sie jedoch zumindest konkludent bejaht: Im "Remedacen"-Urteil vom 5. Juli 1995 (BSGE 76, 194, 196) geht der 1. Senat davon aus, daß die beklagte Krankenkasse nicht zur Kostenerstattung verpflichtet wäre, wenn das Präparat zu den nicht verkehrsfähigen oder nicht verschreibungsfähigen Arzneimitteln gehörte (Hinweis auf die Urteile "Goldnerz-Aufbaucreme" und "Edelfosin").

    Dem ganz entsprechend hat auch der 1. Senat des BSG die noch im "Remedacen"-Urteil (BSG vom 5. Juli 1995, BSGE 76, 194, 197 ff) vertretene Ansicht aufgegeben, (noch) nicht vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen empfohlene neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürften dann zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen (Nachweis der Wirksamkeit anhand von Statistiken; keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich von Nebenwirkungen) erfüllt seien.

    Der Senat kann für den hier zu entscheidenden Fall ebenfalls dahingestellt sein lassen, ob die Behandlung mit einem Arzneimittel außerhalb seines zugelassenen Anwendungsbereichs nicht (auch) zumindest eine "neue Behandlungsmethode" iS des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 135 Abs. 1 SGB V darstellt (so in der Tendenz bereits BSG, 1. Senat, vom 5. Juli 1995, BSGE 76, 194, 197), deren Anwendung nach der neueren Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine vorherige Empfehlung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in den entsprechenden Richtlinien voraussetzt (s BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, BSGE 81, 54, 57 ff).

    Der Senat trägt damit dem durch das Urteil des 1. Senats vom 5. Juli 1995 (BSGE 76, 194, 196) begründeten Vertrauen darauf Rechnung, daß auch indikationsfremde Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zulässig sind.

  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Dieser hat mit Urteilen vom 8. Juni 1993 (BSGE 72, 252 - Goldnerz-Aufbaucreme), vom 8. März 1995 (SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 - Edelfosin) sowie vom 23. Juli 1998 (BSGE 82, 233 - Jomol) zwar entschieden, daß zulassungspflichtige Arzneimittel ohne Zulassung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen: Die Krankenkasse ist zwar nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 31 Abs. 1 SGB V zur Versorgung ihrer Versicherten mit den für die Krankenbehandlung notwendigen Arzneimitteln verpflichtet.

    An der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneitherapie fehlt es, wenn das verwendete Medikament nach den Vorschriften des Arzneimittelrechts der Zulassung bedarf und die Zulassung nicht erteilt worden ist (BSG vom 23. Juli 1998, BSGE 82, 233, 235 f - Jomol).

    Im Urteil vom 23. Juli 1998 (BSGE 82, 233, 236 - Jomol - vgl BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 5. März 1997 - 1 BvR 1068/96 = MedR 1997, 318) hat der 1. Senat jedoch entschieden, daß auch für diese Konstellation nichts anderes gelten kann.

  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 8/94

    Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel (hier: Edelfosin) -

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Dieser hat mit Urteilen vom 8. Juni 1993 (BSGE 72, 252 - Goldnerz-Aufbaucreme), vom 8. März 1995 (SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 - Edelfosin) sowie vom 23. Juli 1998 (BSGE 82, 233 - Jomol) zwar entschieden, daß zulassungspflichtige Arzneimittel ohne Zulassung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen: Die Krankenkasse ist zwar nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 31 Abs. 1 SGB V zur Versorgung ihrer Versicherten mit den für die Krankenbehandlung notwendigen Arzneimitteln verpflichtet.

    Auf diese Frage ist der 1. Senat zunächst nicht eingegangen (s BSG vom 8. März 1995, SozR 3-2500 § 31 Nr. 3, S 11 - Edelfosin - zum Hinweis des damaligen Klägers auf das "Aciclovir"-Urteil des OLG Köln), später hat er sie jedoch zumindest konkludent bejaht: Im "Remedacen"-Urteil vom 5. Juli 1995 (BSGE 76, 194, 196) geht der 1. Senat davon aus, daß die beklagte Krankenkasse nicht zur Kostenerstattung verpflichtet wäre, wenn das Präparat zu den nicht verkehrsfähigen oder nicht verschreibungsfähigen Arzneimitteln gehörte (Hinweis auf die Urteile "Goldnerz-Aufbaucreme" und "Edelfosin").

    Der 1. Senat des BSG hatte zunächst die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für Fälle verneint, in denen dem in Rede stehenden Präparat die nach dem AMG erforderliche Zulassung zum Verkehr von der zuständigen Bundesoberbehörde (früher: Bundesgesundheitsamt; jetzt: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) ausdrücklich versagt worden war (Urteile vom 8. Juni 1993, BSGE 72, 252 - Goldnerz-Aufbaucreme: Zulassungsantrag bestandskräftig abgelehnt - und vom 8. März 1995, SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 - Edelfosin: Ablehnung der Zulassung vor dem Verwaltungsgericht angefochten - die Verfassungsbeschwerde gegen das letztgenannte Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 5. März 1997 - 1 BvR 1071/95 = Breith 1997, 764).

  • BSG, 08.06.1993 - 1 RK 21/91

    Therapiemöglichkeit - Arzneimittel - Zulassung

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Dieser hat mit Urteilen vom 8. Juni 1993 (BSGE 72, 252 - Goldnerz-Aufbaucreme), vom 8. März 1995 (SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 - Edelfosin) sowie vom 23. Juli 1998 (BSGE 82, 233 - Jomol) zwar entschieden, daß zulassungspflichtige Arzneimittel ohne Zulassung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen: Die Krankenkasse ist zwar nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 31 Abs. 1 SGB V zur Versorgung ihrer Versicherten mit den für die Krankenbehandlung notwendigen Arzneimitteln verpflichtet.

    Der 1. Senat des BSG hatte zunächst die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für Fälle verneint, in denen dem in Rede stehenden Präparat die nach dem AMG erforderliche Zulassung zum Verkehr von der zuständigen Bundesoberbehörde (früher: Bundesgesundheitsamt; jetzt: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) ausdrücklich versagt worden war (Urteile vom 8. Juni 1993, BSGE 72, 252 - Goldnerz-Aufbaucreme: Zulassungsantrag bestandskräftig abgelehnt - und vom 8. März 1995, SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 - Edelfosin: Ablehnung der Zulassung vor dem Verwaltungsgericht angefochten - die Verfassungsbeschwerde gegen das letztgenannte Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 5. März 1997 - 1 BvR 1071/95 = Breith 1997, 764).

    Bereits die nicht behebbare Unvollständigkeit der Unterlagen führt dazu, daß die Zulassung versagt werden muß, weil dann die ua in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn 3, 4 und 5 AMG normierten Anforderungen an die Qualität, die therapeutische Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit des Präparats nicht geprüft werden und damit nicht als gesichert gelten können (BSG vom 8. Juni 1993, BSGE 72, 252, 259 - Goldnerz-Aufbaucreme).

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Den vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erstellten Richtlinien kommt vielmehr, wie der 1. und der 6. Senat des BSG im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben, Normqualität in dem Sinne zu, daß sie nicht nur innerhalb des Leistungserbringer-, sondern auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; BSG, 6. Senat, vom 20. März 1996, BSGE 78, 70, beide zu den nach § 98 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V ergangenen Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ; s ferner BSG vom 18. März 1998, BSGE 82, 41, 47 f zu den Bedarfsplanungs-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB V).

    Es sei darauf hingewiesen, daß die Regelungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 iVm § 135 Abs. 1 SGB V dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen für die NUB-RL von vornherein einen weiteren Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum (BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, BSGE 81, 73, 85) einräumen als die oben zitierten Vorschriften zu den AMRL (s dazu BSG, 6. Senat, vom 20. März 1996, BSGE 78, 70, 76 f).

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Den vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erstellten Richtlinien kommt vielmehr, wie der 1. und der 6. Senat des BSG im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben, Normqualität in dem Sinne zu, daß sie nicht nur innerhalb des Leistungserbringer-, sondern auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; BSG, 6. Senat, vom 20. März 1996, BSGE 78, 70, beide zu den nach § 98 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V ergangenen Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ; s ferner BSG vom 18. März 1998, BSGE 82, 41, 47 f zu den Bedarfsplanungs-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB V).

    Es sei darauf hingewiesen, daß die Regelungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 iVm § 135 Abs. 1 SGB V dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen für die NUB-RL von vornherein einen weiteren Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum (BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, BSGE 81, 73, 85) einräumen als die oben zitierten Vorschriften zu den AMRL (s dazu BSG, 6. Senat, vom 20. März 1996, BSGE 78, 70, 76 f).

  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist unter Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl BSG vom 13. Februar 1975, BSGE 39, 167, 168 mwN - schwangerschaftsverhütende Mittel bei medizinischer Indikation - BSG vom 20. Oktober 1972, BSGE 35, 10, 12 - Kiefer- oder Zahnstellungsanomalie - BSG vom 28. April 1967, BSGE 26, 240, 242 f - Einengung der Zeugungsfähigkeit; entsprechend auch die Begründung zu § 27 SGB V im Entwurf zum Gesundheits-Reformgesetz , BT-Drucks 11/2237, S 170).

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein regelwidriger Körperzustand mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (BSG vom 20. Oktober 1972, BSGE 35, 10, 12 mwN - Kiefer- oder Zahnstellungsanomalie).

  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Die hierdurch möglicherweise entstandene neue Sachlage ist im Revisionsverfahren unbeachtlich (s § 163 SGG; allg vgl BGH vom 9. Juli 1998, BGHZ 139, 214, 220 ff).
  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 26/92

    Voraussetzungen einer Zwangslizenz an einem Arzneimittelwirkstoff

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Soweit ersichtlich, wird der Arzt jedoch überwiegend in seiner Entscheidung, ob er ein zugelassenes Arzneimittel außerhalb des Rahmens der erteilten Zulassung verordnen bzw anwenden will, als arzneimittelrechlich frei angesehen (s OLG Köln vom 30. Mai 1990 - 27 U 169/89 -, VersR 1991, 186, 188 f - Aciclovir - mit Anm Deutsch aaO 189 sowie Giesen, JR 1991, 464; ferner BGH vom 5. Dezember 1995, NJW 1996, 1593, 1597 : kein Anspruch gegen einen Patent-Inhaber auf Erteilung einer Zwangslizenz zur Herstellung eines Arzneimittels für eine vom Patent-Inhaber nicht in Anspruch genommene Indikation ua deshalb, weil dem behandelnden Arzt die Verwendung für die nicht zugelassene Indikation "nicht verschlossen" ist; ferner Deutsch, Medizinrecht, 4. Aufl 1999, RdNr 728; aA anscheinend Hennies, ArztR 1996, 95, 96: Durch Verabreichen eines Arzneimittels für eine nicht zugelassene Indikation verstoße der Arzt gegen § 21 Abs. 1 AMG); hierbei habe er allerdings uU gesteigerte Sorgfaltspflichten zu beachten (zB bei der Aufklärung des Patienten und der Dokumentation; s hierzu insgesamt Wartensleben, ArztuR 2/1997, 3).
  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

  • OLG Köln, 30.05.1990 - 27 U 169/89

    Unerlaubte Handlung; Unterlassen; Unterlassen der Verabreichung von Medikamenten;

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 48/83

    Zustand der Unfruchtbarkeit - Bewußte Herbeiführung - MedizinischeIndikation -

  • BSG, 10.07.1979 - 3 RK 21/78

    Psychologische Untersuchung - Heilmittel

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 3/93

    Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Verordnung eines codeinhaltigen Präparates zur

  • BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 12/91

    Konkursausfallgeld - Kreditierung - Vorfinanzierung - Sicherung durch Abtretung

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung für ein nicht

  • OVG Hamburg, 02.03.1990 - Bf IV 43/89

    Zuspätkommen zur mündlichen Verhandlung; Sozialhilfe; Kondombedarf;

  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 23/84
  • BSG, 18.11.1969 - 3 RK 24/68
  • LG Hamburg, 31.03.1999 - 315 O 143/99
  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 28/87

    Identität von Krankheiten - Einheitliches Krankengeschehen - Degenerative

  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 12/65
  • BSG, 13.02.1975 - 3 RK 68/73

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel ; Leistungen

  • BSG, 28.02.1980 - 8a RK 13/79

    Entwicklung von Ermessensleistungen zu Pflichtleistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1996 - L 2 Kn 36/95

    Kostenübernahme; Injektion; Arzneimittel; Krankenversicherung; Dysfunktion;

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Demgegenüber hat der 8. Senat im Urteil vom 30. September 1999 (BSGE 85, 36, 50 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 51 ff - SKAT) auf die Bedeutung der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Einhaltung der im SGB V geforderten Qualitätsstandards verwiesen und gefordert, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse auf die zugelassenen Anwendungsgebiete beschränkt bleiben müsse.

    Auch lässt sich, wie der 8. Senat in dem zitierten Urteil vom 30. September 1999 (BSGE 85, 36, 53 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 54) näher ausgeführt hat, nicht ausschließen, dass das Mittel bei einem Gebrauch außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereichs schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Krankheit im Sinne dieser Norm ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (stRspr, vgl zB BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, jeweils RdNr 4; BSGE 85, 36, 38 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 38; BSGE 72, 96, 98 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 14 S 64 jeweils mwN; zum Verhältnis zu den Ansprüchen aus dem SGB IX vgl BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R - RdNr 18 f, Adaptionsmaßnahme, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Anspruch eines Mannes auf Perücke bei

    aa) Unter einer Krankheit iS des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird allgemein ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand verstanden, der ärztlicher Heilbehandlung bedarf oder - zugleich oder allein - den Betroffenen arbeitsunfähig macht (BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 10; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 4; BSGE 85, 36, 38 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 38; BSGE 72, 96, 98 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 14 S 64; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 10; stRspr) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,538
BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R (https://dejure.org/1999,538)
BSG, Entscheidung vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R (https://dejure.org/1999,538)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 5/98 R (https://dejure.org/1999,538)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,538) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Zahnarztbehandlung der Besucher aus Spanien

§ 3 Nr. SGB IV, Art. 28, 31, 36 EWGVO 1408/71, kein Verlust der Stellung als Versicherter in der deutschen Krankenversicherung durch Wohnsitzverlegung innerhalb der EU

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    KVdR - Versicherungsverhältnis - Mitgliedschaftsverhältnis - Territorialitätsprinzip - Wohnsitzprinzip - Versicherungslast - Kostenlast - Leistungsaushilfe - Sachleistung - Wohnsitz - EU - EU-Mitgliedstaat - Spanien - vorübergehender Deutschlandaufenthalt - Rente - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentner - EU - Wohnsitz - Gesetzliche Krankenkasse - Behandlung - Kostenübernahme - Spanien - Zahnersatz

  • Judicialis

    EWGV 1408/71 Art 21; ; EWGV 1408/71 Art 31

  • rechtsportal.de

    Weiterbestand der KVdR bei Wohnsitzverlegung in EU-Mitgliedstaat, Leistungansprüche bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt nach deutschem Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 98
  • NJW 2001, 915
  • NZS 2000, 245 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.01.1992 - C-57/90

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Der Senat braucht nicht abschließend zu klären, ob daraus ein entsprechender ungeschriebener Grundsatz des Gemeinschaftsrechts abzuleiten ist, wie das in der abschließenden Stellungnahme des Generalanwalts in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-57/90) vertreten wird (EuGHE 1992, I-86 RdNr 10 ff; siehe auch Art. 25a EWGV 1408/71 in der Fassung vom 22. Dezember 1995 - ABl L 335/1).

    Der EuGH brauchte über die vom Generalanwalt in der erwähnten Rechtssache aufgeworfene Rechtsfrage nicht zu entscheiden, weil Art. 33 EWGV 1408/71 nach seiner Auffassung auf die dort betroffenen tarifvertraglich oder betrieblich vereinbarten Versorgungsbezüge nicht anzuwenden ist, so daß die Mitgliedstaaten an der Einführung entsprechender Beitragspflichten auch dann nicht gehindert sind, wenn sie für den Krankenversicherungsschutz des Empfängers nicht aufkommen (EuGHE 1992, I-75 = SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 5; zur dadurch möglichen Diskriminierung wegen doppelter Inanspruchnahme: Vorlagebeschluß des 8. Senats des BSG vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 17/96 R).

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 26/95

    Zuschuß zur Zahnersatzbehandlung ohne vorherige Genehmigung, Zurückverweisung der

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Nach Zurückverweisung durch den Senat (Urteil vom 24. September 1996 - 1 RK 26/95 = BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 8) hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 12. Februar 1998 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, die Kosten der streitigen zahnprothetischen Versorgung der Kläger in Deutschland zu erstatten.

    Werden Vorschriften nicht eingehalten, die wie beim Verfahren der vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans dazu dienen sollen, das Verhalten des Vertrags(zahn)arztes zu steuern, werden dadurch die Ansprüche des Versicherten gegen die Krankenkasse nur dann berührt, wenn dem Versicherten bewußt sein muß, daß er eine außerhalb des gesetzlichen Rahmens liegende Leistung bekommt (vgl Senatsurteil in diesem Rechtsstreit vom 24. September 1996, BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 S 33 f).

  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 17/96 R

    KVdR - Beitragsbemessung - Beitrag von französischer Zusatzrente - ARCOM

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Der EuGH brauchte über die vom Generalanwalt in der erwähnten Rechtssache aufgeworfene Rechtsfrage nicht zu entscheiden, weil Art. 33 EWGV 1408/71 nach seiner Auffassung auf die dort betroffenen tarifvertraglich oder betrieblich vereinbarten Versorgungsbezüge nicht anzuwenden ist, so daß die Mitgliedstaaten an der Einführung entsprechender Beitragspflichten auch dann nicht gehindert sind, wenn sie für den Krankenversicherungsschutz des Empfängers nicht aufkommen (EuGHE 1992, I-75 = SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 5; zur dadurch möglichen Diskriminierung wegen doppelter Inanspruchnahme: Vorlagebeschluß des 8. Senats des BSG vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 17/96 R).
  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 11/94

    Künstlersozialversicherungsabgabe bei ausländischen Künstlern

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Ob dieses Ergebnis aus einer eingeschränkten Zielsetzung des § 3 Nr. 2 SGB IV abzuleiten ist, lediglich Doppelbelastungen des Versicherten mit Sozialversicherungsabgaben zu vermeiden (so wohl der 3. Senat des BSG in SozR 3-5425 § 25 Nr. 7 S 34), wie sie auch Art. 33 Abs. 1 EWGV 1408/71 zugrunde liegt, oder ob es eher mit der fehlenden Rechtfertigung für einen beitragsfreien Versicherungsschutz oder schließlich mit der im Hinblick auf die Abhängigkeit vom Rentenbezug immer noch zu beobachtenden Nähe der KVdR zum Leistungsrecht zu begründen ist, braucht hier nicht festgelegt zu werden, weil es darauf nicht ankommt.
  • BSG, 23.08.1967 - 3 RK 55/66

    Beitragszuschuss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für eine in den

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Außerdem wurde auf spezielle Ausschlußvorschriften hingewiesen (§ 20 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941, RGBl I 689, später Art. 3 § 5 Abs. 2 Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967, BGBl I 1259) und so der Schluß zumindest nahegelegt, ohne eigens getroffene Regelungen sei der krankenversicherungsrechtliche Status von Beziehern einer deutschen Rente im Ausland wie derjenige von Inlandsrentnern zu beurteilen (vgl die Darstellung in den Urteilen des 3. Senats des BSG vom 23. August 1967 in BSGE 27, 129 = SozR Nr. 15 zu § 381 RVO mwN zu Meinungen in der Literatur und vom 28. August 1970 in BSGE 31, 288 = SozR Nr. 24 zu § 381 RVO).
  • BSG, 28.08.1970 - 3 RK 94/69
    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Außerdem wurde auf spezielle Ausschlußvorschriften hingewiesen (§ 20 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941, RGBl I 689, später Art. 3 § 5 Abs. 2 Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967, BGBl I 1259) und so der Schluß zumindest nahegelegt, ohne eigens getroffene Regelungen sei der krankenversicherungsrechtliche Status von Beziehern einer deutschen Rente im Ausland wie derjenige von Inlandsrentnern zu beurteilen (vgl die Darstellung in den Urteilen des 3. Senats des BSG vom 23. August 1967 in BSGE 27, 129 = SozR Nr. 15 zu § 381 RVO mwN zu Meinungen in der Literatur und vom 28. August 1970 in BSGE 31, 288 = SozR Nr. 24 zu § 381 RVO).
  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Wo das deutsche Sozialversicherungsrecht ausdrücklich Bezüge zu ausländischen Rechtsordnungen herstellt - etwa bei der Berücksichtigung von ausländischen Einkünften - wird ebenfalls nicht an den deutschen Rechtsbegriff, sondern an die inhaltliche Vergleichbarkeit angeknüpft (vgl § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V; § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V - dazu: BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 mwN; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 zum früheren § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG).
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93
    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Wo das deutsche Sozialversicherungsrecht ausdrücklich Bezüge zu ausländischen Rechtsordnungen herstellt - etwa bei der Berücksichtigung von ausländischen Einkünften - wird ebenfalls nicht an den deutschen Rechtsbegriff, sondern an die inhaltliche Vergleichbarkeit angeknüpft (vgl § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V; § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V - dazu: BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 mwN; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 zum früheren § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Aufgrund der Bestimmungen der EWGV 1408/71 hat er für sich und seine Ehefrau in allen Mitgliedstaaten der EU einen vollen Krankenversicherungsschutz, der alle Sachleistungen am Wohnort, zumindest die unverzüglich notwendigen Leistungen am Ort eines vorübergehenden Aufenthalts und - jedenfalls nach Genehmigung - eine am Wohnort nicht verfügbare Auslandsbehandlung sowie gegebenenfalls auch Geldleistungen umfaßt (vgl Art. 22, 31 EWGV 1408/71 iVm EuGHE 1979, 1977 = SozR 6050 Art. 22 Nr. 4).
  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R

    Krankenversicherung - KVdR-Versicherter mit Wohnort in einem anderen

    Insbesondere sei der Kläger trotz seines Wohnsitzes in Frankreich "Versicherter" iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 24. September 1996, 1 RK 26/95, SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 und vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6).

    Werden Krankenversicherungsleistungen während eines vorübergehenden Deutschlandaufenthalts erforderlich, richtet sich deren geschuldeter Umfang nach deutschem Recht (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98, 99 und LS = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6).

    Die Mitgliedschaft bildet ihrerseits die Grundlage für gegenseitige Rechte und Pflichten: tägliche Beitragspflicht nach § 223 Abs. 1 SGB V und Leistungsanspruch im Krankheitsfall für das Mitglied und seine Familienangehörigen (Gegenschluss aus § 19 Abs. 1 SGB V; zur Familienversicherung § 10 SGB V; vgl Senat, BSGE 84, 98, 99 f = SozR aaO).

    Zwar bewirkt allein aus der Sicht des deutschen Rechts die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland, dass die Mitgliedschaft in der KVdR endet (vgl § 3 Nr. 2 SGB IV; Senat, BSGE 84, 98, 100 = SozR aaO; zum Vorrang der Regelung vor § 30 SGB I vgl § 37 SGB I).

    Der durch die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts begründete Versicherungsschutz erfüllt indessen die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsverhältnisses iS des deutschen Rechts (vgl Senat, BSGE 84, 98, 101 = SozR aaO).

    Für ein Versicherungsverhältnis zur deutschen zuständigen Krankenkasse liegt - wie der Senat bereits früher angeführt hat (vgl BSGE 84, 98, 102 ff = SozR aaO) - die Wurzel des Versicherungsschutzes unter Würdigung von Art. 28 Abs. 1 EWGV 1408/71 im deutschen Recht.

    Dieses Ergebnis wird, wie der Senat (vgl BSGE 84, 98, 105 ff = SozR aaO) ebenfalls ausgeführt hat, durch die Rechtsentwicklung im Bereich der KVdR und des § 3 Nr. 2 SGB IV bestätigt: Der leistungsrechtliche Einschlag des von der Rentenversicherung zu tragenden KVdR-Beitrags war Grund für die vor Inkrafttreten des § 3 Nr. 2 SGB V zum 1. Juli 1977 einhellige Auffassung, die Beitragspflicht für Rentner mit Wohnsitz im Ausland hänge außer vom Rentenbezug lediglich davon ab, ob dem Rentner von einer inländischen Krankenkasse unmittelbar oder mittelbar auf dem Wege der Aushilfe durch eine ausländische Kasse Leistungen zu gewähren seien.

    Da auch die Beitragspflicht der Rentenversicherung zu Gunsten von Auslandsrentnern mit Leistungsansprüchen auf Kosten einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse aber ein wesentliches Argument dafür war, dass das BSG einen rentenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Beitragszuschuss zu Gunsten der privat oder freiwillig versicherten Rentner im Ausland bejaht hat und da der Schluss zumindest nahe gelegen hat, ohne eigens getroffene Regelungen sei der krankenversicherungsrechtliche Status von Beziehern einer deutschen Rente im Ausland wie derjenige von den Inlandsrentnern zu beurteilen (vgl Urteile des 3. Senats des BSG vom 23. August 1967 in BSGE 27, 129 = SozR Nr. 15 zu § 381 RVO mwN und vom 28. August 1970, BSGE 31, 288 = SozR Nr. 24 zu § 381 RVO), konnte sich im Lichte dieser Erwägungen die Kodifikation des sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzips in § 3 SGB IV zum 1. Juli 1977 auf die Krankenversicherung von Auslandsrentnern nicht auswirken (vgl insgesamt Senat, BSGE 84, 98, 105 f = SozR aaO).

    Die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 98 ff, insbesondere 107 = SozR aaO) widersprechen dieser Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO) indessen nicht.

    Werden durch die Auslegung des gemeinschaftsrechtlich geprägten nationalen Leistungsrechts besondere Belastungen begründet, denen der vorgesehene Lastenausgleich nicht gerecht wird, ist es infolgedessen Sache der betroffenen Mitgliedstaaten, durch Vereinbarungen das Erstattungsrecht dem Leistungsrecht anzupassen; soweit dies möglich ist, besteht kein Anlass, bei der Auslegung von Leistungsvorschriften auf die Erstattungsvorschriften Rücksicht zu nehmen (vgl Senat, BSGE 84, 98, 107 = SozR aaO).

    In Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (BSGE 84, 98 ff = SozR aaO) hat es der Gesetzgeber vielmehr trotz grundlegender Umgestaltung des Leistungsrechts im Übrigen bei der bisherigen Regelung in den §§ 3 und 6 SGB IV belassen.

  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R

    Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner bei Wohnort in einem

    Es hat ua ausgeführt, das Feststellungsbegehren sei zulässig und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 24. September 1996 - 1 RK 26/95 - SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 und vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 5/98 R -, BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6) begründet (Urteil vom 3. September 2003).

    Werden Krankenversicherungsleistungen während eines vorübergehenden Deutschlandaufenthalts erforderlich, richtet sich deren geschuldeter Umfang nach deutschem Recht (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98, 99 und LS = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6).

    Die Mitgliedschaft bildet ihrerseits die Grundlage für gegenseitige Rechte und Pflichten: tägliche Beitragspflicht nach § 223 Abs. 1 SGB V und Leistungsanspruch im Krankheitsfall für das Mitglied und seine Familienangehörigen (Gegenschluss aus § 19 Abs. 1 SGB V; zur Familienversicherung § 10 SGB V; vgl Senat, Urteil vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98, 99 f = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6).

    Zwar bewirkt allein aus der Sicht des deutschen Rechts die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland, dass die Mitgliedschaft in der KVdR endet (vgl § 3 Nr. 2 SGB IV; Senat, BSGE 84, 98, 100 = SozR aaO; zum Vorrang der Regelung vor § 30 SGB I vgl § 37 SGB I).

    Der durch die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts begründete Versicherungsschutz erfüllt indessen die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsverhältnisses iS des deutschen Rechts (vgl Senat, BSGE 84, 98, 101 = SozR aaO).

    Für ein Versicherungsverhältnis zur deutschen zuständigen Krankenkasse liegt - wie der Senat bereits früher angeführt hat (vgl BSGE 84, 98, 102 ff = SozR aaO) - die Wurzel des Versicherungsschutzes unter Würdigung von Art. 28 Abs. 1 EWGV 1408/71 im deutschen Recht.

    Dieses Ergebnis wird, wie der Senat (vgl BSGE 84, 98, 105 ff = SozR aaO) ebenfalls ausgeführt hat, durch die Rechtsentwicklung im Bereich der KVdR und des § 3 Nr. 2 SGB IV bestätigt: Der leistungsrechtliche Einschlag des von der Rentenversicherung zu tragenden KVdR-Beitrags war Grund für die vor Inkrafttreten des § 3 Nr. 2 SGB V zum 1. Juli 1977 einhellige Auffassung, die Beitragspflicht für Rentner mit Wohnsitz im Ausland hänge außer vom Rentenbezug lediglich davon ab, ob dem Rentner von einer inländischen Krankenkasse unmittelbar oder mittelbar auf dem Wege der Aushilfe durch eine ausländische Kasse Leistungen zu gewähren seien.

    Da auch die Beitragspflicht der Rentenversicherung zu Gunsten von Auslandsrentnern mit Leistungsansprüchen auf Kosten einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse aber ein wesentliches Argument dafür war, dass das BSG einen rentenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Beitragszuschuss zu Gunsten der privat oder freiwillig versicherten Rentner im Ausland bejaht hat und da der Schluss zumindest nahe gelegen hat, ohne eigens getroffene Regelungen sei der krankenversicherungsrechtliche Status von Beziehern einer deutschen Rente im Ausland wie derjenige von den Inlandsrentnern zu beurteilen (vgl Urteile des 3. Senats des BSG vom 23. August 1967 in BSGE 27, 129 = SozR Nr. 15 zu § 381 RVO mwN und vom 28. August 1970, BSGE 31, 288 = SozR Nr. 24 zu § 381 RVO), konnte sich im Lichte dieser Erwägungen die Kodifikation des sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzips in § 3 SGB IV zum 1. Juli 1977 auf die Krankenversicherung von Auslandsrentnern nicht auswirken (vgl insgesamt Senat, BSGE 84, 98, 105 f = SozR aaO).

    Die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 98 ff, insbesondere 107 = SozR aaO) widersprechen dieser Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO) indessen nicht.

    Werden durch die Auslegung des gemeinschaftsrechtlich geprägten nationalen Leistungsrechts besondere Belastungen begründet, denen der vorgesehene Lastenausgleich nicht gerecht wird, ist es infolgedessen Sache der betroffenen Mitgliedstaaten, durch Vereinbarungen das Erstattungsrecht dem Leistungsrecht anzupassen; soweit dies möglich ist, besteht kein Anlass, bei der Auslegung von Leistungsvorschriften auf die Erstattungsvorschriften Rücksicht zu nehmen (vgl Senat, BSGE 84, 98, 107 = SozR aaO).

    In Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (BSGE 84, 98 ff = SozR aaO) hat es der Gesetzgeber vielmehr trotz grundlegender Umgestaltung des Leistungsrechts im Übrigen bei der bisherigen Regelung in den §§ 3 und 6 SGB IV belassen.

  • LSG Hamburg, 10.10.2000 - I KRBf 12/97
    Auch angesichts der Urteile des BSG vom 24.09.1996 (- 1 RK 26/95-, SozR 3 - 2500 § 30 Nr. 8) und 16.06.1999 (- B 1 KR 5/98 R -, BSGE 84, 98 = SozR 3 - 2400 § 3 Nr. 6) sehe sie sich nicht zu einer anderen Entscheidung in der Lage, weil sie an der konkreten Beachtung des einschlägigen Europäischen Rechts in diesen Entscheidungen zweifle.

    Der Senat schließt sich vielmehr den Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 24.09.1996 (- 1 RK 26/95 -, a.a.O.) und 16.06.1999 (- B 1 KR 5/98 R - , a.a.O.) an.

    Insoweit schließt sich der Senat im Ergebnis dem Urteil des BSG vom 16.06.1999 (a.a.O.) an, auf dessen näheren Begründungsgang er Bezug nimmt.

    Auch insoweit folgt der Senat dem angezogenen Urteil des BSG vom 16.06.1999 (a.a.O.).

    Nach Ansicht des Senats hat sich das BSG mit ihnen im Urteil vom 16.06.1999 (a.a.O.) überzeugend auseinandergesetzt.

    Die Bejahung der Versicherteneigenschaft des Klägers ist vor allem auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom 16.06.1999 (a.a.O.) zur Rechtsentwicklung im Bereich der KVdR und des § 3 Nr. 2 SGB IV sachgerecht.

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Ebenso wenig wie die VO (EWG) 1408/71 gemäß § 6 SGB IV gegenüber § 3 SGB IV vorrangige Regelungen zum Bestehen der Versicherungspflicht nach nationalem Recht sowie einer Pflichtmitgliedschaft bei einem nationalen Sozialversicherungsträger enthält, sondern diese nur ergänzt (BSG Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 4/02 R - SozR 4-2400 § 3 Nr. 1; vgl BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 1 KR 5/98 R - BSGE 84, 98, 100 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S 8) , kann sie demgemäß ein nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht entstandenes (formales) Versicherungsverhältnis beseitigen.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19

    Krankenversicherung der Rentner - Auffangpflichtversicherung - Bezieher einer

    Der Kläger wohne und lebe seit dem Jahr 2009 in P und die hier einschlägigen Vorschriften über den Geltungsbereich des SGB (§ 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ) sowie die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung des § 3 Nr. 2 SGB IV griffen bei einem Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nicht ein (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R).

    Allein aus der Sicht des deutschen Rechts führe die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 16.06.1999, a.a.O.; so auch BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R).

    Der Kläger wohnt und lebt aber seit 01.01.2009 in P und die hier einschlägigen Vorschriften über den Geltungsbereich des SGB (§ 30 Abs. 1 SGB I) sowie die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung des § 3 Nr. 2 SGB IV greifen bei einem Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nicht ein (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R -, in juris).

    Allein aus der Sicht des deutschen Rechts führt die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R -, in juris; Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R -, in juris).

  • BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Schreiben der Beklagten vom 30.5.2001 an die Versicherte keine Entscheidung über die Leistungspflicht iS von § 111 Satz 2 SGB X. Dieses Schreiben bezieht sich lediglich auf die bereits kraft Gesetzes eingetretene Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung und hat rein deklaratorischen Charakter (vgl BSGE 84, 98, 99 f = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S 7; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 5 RdNr 68).
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 P 4/02 R

    Pflegeversicherung - keine Versicherungspflicht bei Wohnsitz in Mitgliedstaat

    Die hier anwendbare EWGV 1408/71 enthält keine gemäß § 6 SGB IV gegenüber § 3 SGB IV vorrangigen Regelungen zum Bestehen von Versicherungspflicht nach nationalem Recht sowie zum Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft bei einem nationalen Sozialversicherungsträger (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 5/98 R -, BSGE 84, 98, 100 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S 8).

    Die Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R (BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6) steht dem nicht entgegen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2005 - L 16 KR 159/04

    Krankenversicherung

    Zwar enthält das SGB V keine ausdrückliche Norm diesen Inhalts, das BSG hat aber aus dem Zusammenhang der Regelungen des Gemeinschaftsrechts und denjenigen des deutschen Krankenversicherungsrechts den Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses i.S.d. deutschen Rechts und zur deutschen zuständigen Krankenkasse mit der Folge bestätigt, dass die Leistungspflicht letzterer während des Aufenthalts des Residenten im Inland bestehen bleibt (BSG SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S. 8 ff.).

    Jedoch trifft das deutsche Krankenversicherungsrecht keine unterschiedliche Regelung danach, ob Leistungen am Wohnsitzort im Ausland pauschalierungsfähig sind oder nicht (daher hat das BSG entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht zwischen den einzelnen Leistungen differenziert, SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S. 15).

    Dem lässt sich allerdings entgegenhalten, dass Art. 36 Abs. 3 EWGV 1408/71 die Mitgliedsstaaten ermächtigt, andere Erstattungsvereinbarungen zu treffen oder den Verzicht auf Erstattungen zu vereinbaren (vgl. BSG SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S. 15), wie er zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien nur aufgrund der entsprechenden Ermächtigung des Art. 70 Abs. 2 EWGV 1408/71 für Arbeitslose geregelt ist (Abkommen vom 04.12.1975 - BGBl. II 1976 S. 590), um derartige Doppelverpflichtungen zu vermeiden.

    Aufgrund der Entscheidung vom 16.06.1999 (= SozR 3-2400 § 3 Nr. 6) durften die Residenten, die Mitglied der GKV sind, davon ausgehen, dass ihnen uneingeschränkte Sachleistungsansprüche nach dem Recht des SGB V während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zustehen.

  • SG Düsseldorf, 03.09.2003 - S 4 KR 108/02

    Krankenversicherung

    Nach dem Urteil des BSG vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R - hätte sie sowohl in Spanien als auch in Deutschland einen Leistungsanspruch.

    Die Beklagte halte die vom BSG im Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R - vertretene Rechtsauffassung, wonach einem in Spanien wohnenden deutschen Rentner die Ansprüche aus § 30 SGB V auf Zuschüsse zur Zahnersatzbehandlung zustünden, für unzutreffend.

    Das BSG hat mit Urteilen vom 24.09.1996 (1 RK 26/95) und vom 16.06.1999 (B 1 KR 5/98 R) festgestellt, dass ein Pflichtversicherter in der deutchen KVdR, der ausschließlich eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bezieht, seinen Status als Versicherter nicht dadurch verliert, dass er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Union - hier Spanien verlegt.

    Zur Begründung dieses Versicherungsverhältnisses wird auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 16.06.1999 (a.a.O.) verwiesen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02

    Krankenversicherung

    Zur Begründung hat es ausgeführt: der Sachleistungsanspruch nach den deutschen Vorschriften zum Krankenversicherungsrecht ergebe sich aus Art. 31 a) EWG VO 1408/71; und dieser Anspruch erfahre entgegen der Auffassung der Beklagten keine Einschränkung aufgrund von Bestimmungen des Trägers des Wohnortes und keine Beschränkung auf sofort notwendige Leistungen (wird ausgeführt); auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16.6.1999 B 1 KR 5/98 R (= BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 = USK 99 137), auf das zur weiteren Begründung Bezug genommen werde, ausgeführt, daß sich der Umfang der Krankenversicherungsleistungen während eines vorübergehenden Deutschlandaufenthaltes eines im europäischen Ausland lebenden Rentners nach deutschem Recht richte.

    Mit ihrer Weigerung, dem Kläger diesen zur Inanspruchnahme ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung nach § 15 Abs. 2 SGB V erforderlichen Ausweis auszustellen, setzt sich die Beklagte rechtswidrig über die ihr bekannten Feststellungen des BSG in seinen Urteilen vom 24.9.1996 (1 RK 26/95 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 8) und 16.6.1999 (aaO) hinweg, daß die Vorschriften der EWGV 1408/71 Leistungsansprüche eines Pflichtmitglieds gegen seine Krankenkasse im Inland auch dann nicht ausschließen können, wenn diese den Träger des Wohnlandes mit der Durchführung der Krankenversicherung beauftragt hat.

    Es hat sich aber auch bereits das BSG im o.a. Urteil vom 16.6.1999 (BSGE 84, 98, 107) mit der Frage der Doppelbelastung der deutschen GKV befaßt und diese Belange für seine o.a. Entscheidung nicht für durchschlagend erachtet.

  • LSG Baden-Württemberg, 07.01.2019 - L 11 KR 4007/18

    Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner - Widerspruch gegen Bescheid einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2019 - L 5 P 19/17
  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 155/03

    Unterhaltsbedürftigkeit eines Elternteils als Teilhaber an einer ungeteilten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2018 - L 9 KR 239/18

    Ruhensanordnung wegen Beitragsrückständen in der GKV - Wohnsitz im EU-Ausland -

  • LSG Saarland, 16.07.2014 - L 2 KR 50/11

    Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitznahme in Spanien - Kündigung der

  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.12.2009 - L 5 KR 150/08

    Krankenversicherung - Anwendungsbereich des § 17 Abs 1 S 2 SGB 5 - Beschränkung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2003 - L 5 KR 198/02

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2008 - L 1 KR 31/07

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Krankenhauskosten in

  • SG Lüneburg, 20.09.2010 - S 9 KR 230/05
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2007 - L 16 KR 20/07

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2007 - L 5 KR 183/06

    Krankenversicherung

  • LSG Hamburg, 10.03.2004 - L 1 KR 35/03

    Sachleistungsansprüche gegen deutsche Krankenversicherungsträger bei Wohnsitz im

  • LSG Hamburg, 22.10.2008 - L 1 KR 28/07

    Anspruch eines Rentners mit Wohnsitz in Spanien auf Erstattung geleisteter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2001 - L 16 KR 128/99

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2001 - L 16 KR 156/99

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2001 - L 16 P 160/00

    Pflegeversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2023 - L 5 P 73/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 181/02

    Krankenversicherung

  • LSG Hamburg, 21.01.2004 - L 1 KR 43/02

    Krankenversicherung - Sachleistungsansprüche bei Wohnsitz in Mitgliedstaat -

  • LSG Hamburg, 05.01.2004 - L 1 B 239/03

    Sachleistungsansprüche gegen deutschen Krankenversicherungsträger bei Wohnsitz in

  • SG Braunschweig, 21.01.2008 - S 6 KR 740/05

    Bestehen eines Erstattungsanspruchs gegenüber der deutschen Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2017 - L 4 KR 30/17
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2009 - L 4 KR 4458/07
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2009 - L 4 KR 4407/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7921
LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99 (https://dejure.org/1999,7921)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.06.1999 - L 11 KA 54/99 (https://dejure.org/1999,7921)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - L 11 KA 54/99 (https://dejure.org/1999,7921)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,7921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 245
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 879/90

    Effektivität des Rechtsschutzes vor Inkrafttreten einer Rechtsverordnung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99
    Im Beschluss vom 20.09.1991 (- 1 BvR 879/90 - SozR 3-2500 § 34 Nr. 1 - NJW 1992, 735) hat das Bundesverfassungsgericht allerdings eine objektiv berufsregelende Tendenz für die Arzneimittelhersteller angenommen durch die gesetzliche Ermächtigung zum Ausschluß unwirtschaftlicher Arzneimittel von der Versorgung in § 34 Abs. 3 SGB V, weil dieser Ausschluß darauf gerichtet sei, die Verschreibung derartiger Arzneimittel weitgehend zurückzudrängen und für die Hersteller damit erhebliche Umsatzeinbußen verbunden seien.

    Der 1. Senat des BSG hat sich in einer Entscheidung vom 16.07.1996 ( - 1 RS 1/94 - SozR 3-2500 § 34 Nr. 5), die ebenfalls die Klage eines Arzneimittelherstellers gegen den Ausschluß bestimmter Arzneien wegen Unwirtschaftlichkeit betraf, ohne nähere Begründung der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 879/90 angeschlossen.

  • BSG, 14.06.1995 - 3 RK 20/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Festbetragsfestsetzung im Arzneimittelbereich

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99
    Insoweit sei auf die Ausführungen des 3. Senates des BSG im Vorlagebeschluß vom 14.06.1995 (NZS 1995 S. 502) zu verweisen.

    Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht vom 14.06.1995 (3 RK 20/94 - NZS 1995, 502 ff.) zu Recht bemängelt, daß die unterschiedliche Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht in diesen beiden Entscheidungen nicht näher begründet worden ist.

  • SG Köln, 12.10.1998 - S 19 KA 26/98
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99
    Wegen der Einzelheiten wird auf die Prozeßakten verwiesen (SG Köln S 19 KA 20/98 ER, Beschluss vom 08.09.1998, LSG NRW L 11 B 44/98 KA, Beschluss vom 17.03.1999 und SG Köln S 19 KA 26/98 ER, Beschluss vom 12.10.1998).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Unterlagen des Beklagten sowie die Akten des SG Köln - S 19 KA 20/98 ER und S 19 KA 26/98 ER - verwiesen.

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99
    Dazu bezieht sich die Klägerin zutreffend in ihrer Berufungsbegründung auf die Entscheidungen des BSG vom 16.09.1997, z.B. 1 RK 28/95.
  • BSG, 16.07.1996 - 1 RS 1/94

    Falscher Senat als Verstoß gegen Zuständigkeitsregelung, Anfechtungsklage zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99
    Der 1. Senat des BSG hat sich in einer Entscheidung vom 16.07.1996 ( - 1 RS 1/94 - SozR 3-2500 § 34 Nr. 5), die ebenfalls die Klage eines Arzneimittelherstellers gegen den Ausschluß bestimmter Arzneien wegen Unwirtschaftlichkeit betraf, ohne nähere Begründung der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 879/90 angeschlossen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1998 - L 16 KR 180/96

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99
    Eine solche unzulässige Beeinflussung des Marktes würde jedenfalls das Hinzutreten weiterer hier nicht ersichtlicher Umstände erfordern (vgl. dazu auch LSG NRW, Urteil vom 17.09.1998 - L 16 Kr 180/96).
  • BVerfG, 01.11.1996 - 1 BvR 580/93

    Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99
    Schließlich sieht der Senat sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 01.11.1996 (- 1 BvR 580/93- NJW 1997, 791), mit dem eine Grundrechtsbetroffenheit bei Apothekern verneint wurde, die sich gegen gesetzliche Vorschriften zur Regelung eines Preismoratoriums für apothekenpflichtige Fertigarzneimittel, die Budgetierung von Arznei- und Heilmitteln und die Zuzahlung von Versicherten zu verordneten Arznei- und Verbandsmitteln gewandt hatten.
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 3/90

    Berufsausübungs- und Eigentumsrechte; Pharmazeutisches Unternehmen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99
    Aus denselben Gründen negativ entschieden hat das BSG am 01.10.1990 über die Klage eines Arzneimittelherstellers gegen den Ausschluß der Verordnungsfähigkeit (6 RKa 3/90) von Saftzubereitungen durch die Arzneimittel-Richtlinien.
  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung aller mit Vertragsarztrecht und Krankenversicherung befaßten Senate des Bundessozialgerichts (BSG) an, nach der den Richtlinien des Bundesausschusses Rechtsnormqualität zukommt (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 4; § 92 Nr. 6 und 7; § 101 Nr. 1; § 135 Nr. 4; LSG NRW, Urteil vom 24.02.1999 - L 11 KA 19/98 -).
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 22/88

    Notwendige Beiladung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen gegen Richtlinien

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99
    Betroffen war in einem Fall (6 RKa 22/88) der Inhaber eines Kurbades, der sich gegen den Ausschluß von römisch-irischen und russisch-römischen Bädern von der Verordnungsfähigkeit als Heilmittel im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung wandte.
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 35/97 R

    Zulassungsbeschränkungen in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1999 - L 11 KA 19/98

    Nichtärztlicher Leistungserbringer - kein Anspruch auf Änderung der Richtlinien

  • BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1621/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 08.10.1998 - 11 B 44.98
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1993 - L 11 Ka 112/92

    Massagegerät; Krankenkasse; Hersteller; Heil- und Hilfsmittelrichtlinie;

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 26/99 R

    Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Diätassistenten

    Zum Teil ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen in NZS 2000, 245 ff ) angenommen worden, daß sich Regelungen über die Verordnungsfähigkeit von Leistungen - etwa durch Richtlinien - in bezug auf Rechte der Leistungsanbieter als bloßer Rechtsreflex darstellen (so: BSGE 67, 251 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2 sowie USK 90107 = Die Leistungen 1992, 315 ; BVerfG Die Leistungen 1992, 237 = SGb 1993, 118 ; BVerfG NJW 1997, 791 ; aus der Literatur etwa: Wiegand in Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, SGB V-GKV-Kommentar, 1200, § 92 RdNr 7; vgl Vahldiek in Hauck, SGB V, K § 92 RdNr 14 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht