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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 10.08.2005 - 8 W 831/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12259
OLG Dresden, 10.08.2005 - 8 W 831/05 (https://dejure.org/2005,12259)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2005 - 8 W 831/05 (https://dejure.org/2005,12259)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. August 2005 - 8 W 831/05 (https://dejure.org/2005,12259)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragungslast bei einer unbegründeten Zuvielforderung; Notwendigkeit der Berücksichtigung von durch einen höheren Streitwert im Mahnverfahren bedingten Mehrkosten; Höhe des maßgeblichen zugrundeliegenden Streitwerts

  • Judicialis

    ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 92 § 269 Abs. 3 Satz 2
    Kostenentscheidung bei Teilerledigung der streitigen Forderung im Mahnverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 17.03.2004 - 8 W 82/04

    Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2005 - 8 W 831/05
    Der Streitwert des streitigen Verfahrens betrug von Anfang an, also mit Eingang der Akten beim Streitgericht, lediglich 50.000,00 EUR (Anm. Satz 1 zu KV 1210 zum GKG); der frühere Streit zum zutreffenden Wert bei vorausgegangenem Mahnverfahren mit höherem Streitwert (vgl. Senat, Beschluss vom 17.03.2004 - 8 W 82/04, OLG-NL 2004, 112 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 1097) ist durch die Neufassung des Gerichtskostengesetzes überholt (Zöller/Vollkommer, a.a.O., ebenda; Meyer, GKG, 6. Aufl., KV 1210 Rn. 15).
  • BVerfG, 16.10.2003 - 1 BvR 1515/99

    Zur Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

    Auszug aus OLG Dresden, 10.08.2005 - 8 W 831/05
    Der Streitwert des streitigen Verfahrens betrug von Anfang an, also mit Eingang der Akten beim Streitgericht, lediglich 50.000,00 EUR (Anm. Satz 1 zu KV 1210 zum GKG); der frühere Streit zum zutreffenden Wert bei vorausgegangenem Mahnverfahren mit höherem Streitwert (vgl. Senat, Beschluss vom 17.03.2004 - 8 W 82/04, OLG-NL 2004, 112 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 1097) ist durch die Neufassung des Gerichtskostengesetzes überholt (Zöller/Vollkommer, a.a.O., ebenda; Meyer, GKG, 6. Aufl., KV 1210 Rn. 15).
  • OLG Jena, 09.01.2020 - 8 U 176/19

    Bauvertrag: Werklohnanspruch; widerklagend geltend gemachter

    Dazu sind in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 ZPO die durch den höheren Streitwert des Mahnverfahrens bedingten Mehrkosten zu errechnen und in die Kostenquote einzubeziehen (OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2005 - 8 W 831/05 -, Rn. 3 ff., juris).
  • AG Warendorf, 26.11.2015 - 5 C 410/13

    Steuerberatungsvertrag mit der Vereinbarung einer Pauschalabrechnung

    Die tatsächlichen Mehrkosten sind zu berechnen und in die Kostenquote einzubeziehen (vgl. Zöller/Herget ZPO § 91 Rn. 13 m.w.N., OLG Dresden OLGR 2007, 207).
  • OLG Jena, 28.11.2019 - 8 U 176/19

    Bauvertrag: Werklohnanspruch; widerklagend geltend gemachter

    Dazu sind in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 ZPO die durch den höheren Streitwert des Mahnverfahrens bedingten Mehrkosten zu errechnen und in die Kostenquote einzubeziehen (OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2005 - 8 W 831/05 -, Rn. 3 ff., juris).
  • AG Stuttgart, 01.09.2020 - 3 C 4990/18

    Anforderungen an einen Verbraucherhinweis gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen der Klägerin auch bei Berücksichtigung der überhöhten Forderung im Mahnverfahren (§§ 269 Abs. 3, § 696 Abs. 1 Satz 5, § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. dazu OLGR Dresden 2007, 207 juris Rn. 4) und dem Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (vgl. BGH, NVwZ 2014, 967 juris Rn. 20; BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28) geringfügig war.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9252
OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06 (https://dejure.org/2006,9252)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.05.2006 - 5 W 14/06 (https://dejure.org/2006,9252)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 5 W 14/06 (https://dejure.org/2006,9252)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nebenintervention bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite setzt Beitritt innerhalb der Klagefrist des § 246 I AktG voraus

  • rechtsportal.de

    AktG § 243 Abs. 1 § 246 Abs. 1; ZPO § 62 § 66
    Zur Zulässigkeit der Nebenintervention bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage - Beitrittserklärung nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Beitritts des Nebenintervenienten auf Klägerseite bei einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage; Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Beitritt; Zulassung der Nebenintervention nach Ablauf der Klagefrist; Umfang des Anspruchs auf rechtliches ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Zulässigkeit der Nebenintervention

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06
    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 2005 - 5 W 46/05, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Zulässigkeit der Nebenintervention bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite aber u. a. dann zu verneinen, wenn der Beitritt nicht innerhalb der Klagefrist erklärt worden ist (vgl. Beschluss vom 3. November 2005 - 5 W 46/05 in einer Beschwerdesache unter Beteiligung der hiesigen Kläger zu 1) bis 3), der Beklagten und des weiteren Beteiligten).

    Gemäß § 574 Abs. 3 ZPO war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, aber auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem in dem Verfahren 5 W 46/05 die vom Senat zugelassen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu Az. II ZB 29/05 eingelegt und über diese nach Auskunft der zuständigen Geschäftsstelle noch nicht entschieden ist.

  • OLG Frankfurt, 18.10.2001 - 5 W 16/01

    Aktiengesellschaft: Rechtliches Interesse des intervenierenden Mitaktionärs am

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06
    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 2005 - 5 W 46/05, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10).

    Nach der Rechtsprechung des Senates folgt das rechtliche Interesse des - wie vorliegend - formgerecht (§ 70 ZPO) beigetretenen Nebenintervenienten gemäß § 66 Abs. 1 ZPO aus einer Rechtskrafterstreckung auf den Nebenintervenienten als Mitaktionär der Kläger, weil das einen Beschluss rechtskräftig für nichtig erklärende Urteil für und gegen alle Aktionäre, auch wenn sie nicht Partei sind, wirkt (§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, a.a.O.).

    Die Festsetzung des Beschwerdewerts, der sich nach dem Wert der Nebenintervention richtet, ergibt sich aus dem Interesse der Kläger an der Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse, ohne dass für die Nebenintervention ein prozentualer Abschlag vorzunehmen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01).

  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06
    Gemäß § 574 Abs. 3 ZPO war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, aber auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem in dem Verfahren 5 W 46/05 die vom Senat zugelassen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu Az. II ZB 29/05 eingelegt und über diese nach Auskunft der zuständigen Geschäftsstelle noch nicht entschieden ist.
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06
    Der unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG herzuleitende Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dazu Veranlassung, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient im Sinne des § 62 ZPO von einem Prozess, der seine Rechte in folgenschwerer Weise berührt, durch das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht unterrichtet und nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn das Verfahrensrecht das durch die Verfassung gewährleistete Minimum an rechtlichem Gehör nur unzureichend gewährleistet; das gilt im Zivilprozess namentlich bei Auflösungsklagen gegen eine Gesellschaft, bei der ein Mitgesellschafter als notwendiger Streitgenosse (§ 62 ZPO) von der Klageerhebung jedenfalls dann in Kenntnis zu setzen ist, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Streitgenossen ersichtlich oder überschaubar ist (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 191/81, BVerfGE 60, 7, Juris-Rz. 27 ff).
  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06
    Er hat zwar nicht die Stellung der Partei, gilt aber wegen der Rechtskrafterstreckung des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils (§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG) als Streitgenosse (§ 69 ZPO) des Anfechtungsklägers (vgl. BGH, Urteil vom 05. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, Juris Rz. 77).
  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06
    Ob das wegen der Identität des Streitgegenstandes von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II ZR 286/01, BGHZ 152, 1, Juris Rz. 9 ff.) auch dann gilt, wenn der Kläger Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 241 AktG geltend gemacht und der Nebenintervenient seinen Beitritt auf einen derartigen Grund beschränkt hat, bedarf vorliegend keiner Erörterung.
  • BGH, 12.07.1993 - II ZR 65/92

    Keine Abberufung des GmbH-Geschäftführers aufgrund bekannter Umstände

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06
    Soweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1993 (II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228) für die Ansicht, jeder Aktionär, auch der, der die Voraussetzungen des § 245 Nr. 1 AktG nicht erfüllt oder die Anfechtungsfrist versäumt hat, könne als Streithelfer beitreten, verwiesen wird (Großkommentar/Karsten Schmidt a.a.O.), ist die Entscheidung nur für den Beitritt auf Seiten der verklagten Gesellschaft einschlägig.
  • OLG München, 18.12.1992 - 14 W 261/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06
    Nach offensichtlich herrschender Auffassung - in der obergerichtlichen Rechtsprechung sind die Fragen nur vereinzelt ausdrücklich angesprochen - soll die Zulässigkeit des Beitritts des Nebenintervenienten nicht davon abhängen, ob der auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretene Streithelfer die Frist des § 246 Abs. 1 AktG versäumt hat (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2004, 677; OLG München, OLGReport 1993, 150; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 246, Rz. 6; derselbe in Geßler/Hefermehl, AktG, § 246, Rz. 9; derselbe in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl, § 246 Rz. 9; Semler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 2. Aufl., § 41, Rz. 68; Großkommentar zum Aktiengesetz/ /Karsten Schmidt, § 246, Rz. 43; a. A. Austmann, ZHR 158 (1994), 495 (515); Waclawik, WM 2004, 1361 (1366)).
  • LG München I, 08.08.2011 - 1 S 809/11

    Wohnungeigentumsverfahren: Beitritt eines Miteigentümers auf Klägerseite als

    (1) Ob in diesem Verfahrensstadium noch ein Beitritt auf Klägerseite möglich ist, ist umstritten (bejahend BGH NJW 2009, 2132, 2134, Tz. 21; ablehnend, soweit es nicht um Nichtigkeitsgründe geht, Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 16; ablehnend für die Parallelproblematik bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2006, Az.: 5 W 14/06, zit. nach juris, Rz. 15).

    Durch die Anfechtungsfrist soll Rechtssicherheit über die Gültigkeit von Beschlüssen geschaffen werden (Beschluss vom 04.05.2006, Az.: 5 W 14/06, zit. nach juris, Rz. 28 für die Parallelproblematik bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage): Einen Monat nach Beschlussfassung soll feststehen, wer sich mit welchem Klageantrag gegen ihre Beschlüsse wendet.

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

    Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2006 - 5 W 14/06 - BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.).
  • LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 5 O 211/07

    Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktionäre einer Spezialbank

    Hinsichtlich der Zulässigkeit der Streitbeitritte konnte ein Zwischenurteil ( § 71 Abs. 2 ZPO ), welches mit der Entscheidung über die Hauptsache hätte verbunden werden können (vgl. OLG München GRUR-RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834 [OLG Nürnberg 02.03.1994 - 1 W 472/94] ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2006 - 5 W 14/06 - BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.) nicht ergehen, da die Beklagte trotz Widerspruchs gegen die Streitbeitritte nicht ausdrücklich in der Form des § 297 ZPO die Zurückweisung der Streitbeitritte i.S.d. § 71 ZPO beantragt hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO , 26. Aufl., § 71 Rz. 1; Musielak, ZPO 5. Aufl., § 71 Rz. 2. m.w.Nachw.; a. A. Baumbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 71 Rz. 5).

    Eine nach dem Ablauf der Monatsfrist angestrengte Anfechtungsklage ist nämlich selbst dann unbegründet, wenn ein anderer fristgemäß Anfechtungsklage erhoben hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.05.2006 - 5 W 14/06 - Waclawik WM 2004, 1361; von Falkenhausen/Kocher ZIP 2004, 1179).

  • OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 5 U 33/06

    Aktiengesellschaft: Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung

    Mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (5 W 14/06, Bl. 541 bis 551 d. A.) hat der Senat die sofortige Beschwerde des Streithelfers gegen die Zurückweisung der Nebenintervention zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, die beim Bundesgerichtshof zu Az. II ZB 13/06 eingelegt und über die noch nicht entschieden ist.
  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Europäischen

    Eine nach dem Ablauf der Monatsfrist angestrengte Anfechtungsklage ist nämlich selbst dann unbegründet, wenn ein anderer fristgemäß Anfechtungsklage erhoben hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.05.2006 - 5 W 14/06 - Waclawik WM 2004, 1361; von Falkenhausen/Kocher ZIP 2004, 1179).
  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08

    Leo Kirch

    Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2006 - 5 W 14/06 - BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.).
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08

    Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei der Einberufung der

    Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2006 - 5 W 14/06 - BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   OLG München, 14.12.2006 - 24 U 103/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,31749
OLG München, 14.12.2006 - 24 U 103/06 (https://dejure.org/2006,31749)
OLG München, Entscheidung vom 14.12.2006 - 24 U 103/06 (https://dejure.org/2006,31749)
OLG München, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 24 U 103/06 (https://dejure.org/2006,31749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 653
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 138/04

    Bemessung des Betreuungsunterhalts des auswärts untergebrachten minderjährigen

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 24 U 103/06
    a) Im Unterhaltsrecht wird wegen der in § 1606 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Gleichwertigkeit des Barunterhalts mit dem Betreuungsunterhalt nunmehr auch vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 30.8.2006 - XII ZR 138/04 - FamRZ 2006, 1597) die Ansicht vertreten, dass der geschuldete Betreuungsunterhalt pauschal in Höhe des Barunterhalts zu monetarisieren sei, wenn das Kind nicht im Haushalt des Unterhaltsschuldners wohne, sondern anderweitig untergebracht sei.
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 24 U 103/06
    Persönliche elterliche Zuwendung vollzieht sich im emotionalen Raum, ist immaterieller Art und als solche einer Kommerzialisierung nicht zugänglich (BGH NJW 1989, 766).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Querschnittslähmung; Umbau eines Motorrades

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 24 U 103/06
    Diese umfassen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2004, 671) alle verletzungsbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen.
  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 24 U 103/06
    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.1.2003 (NJW 2003, 1112) näher dargelegt hat, gibt es derzeit (die durch das UnterhRÄndG vorgesehene Neufassung des § 1612 a BGB, zitiert bei Palandt 66. Aufl. § 1612 a Rdnr. 22, ist noch nicht in Kraft getreten) noch keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht.
  • BGH, 08.06.1999 - VI ZR 244/98

    Ersatz für Betreuungsleistungen der Eltern eines geschädigten Kindes

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 24 U 103/06
    Verletzungsbedingten Mehraufwand an elterlicher Betreuung hat der Schädiger jedoch gemäß § 843 BGB zu ersetzen, wenn der Vermögenswert der geleisteten Dienste im Sinne eines Marktwertes objektivierbar ist, da sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise ohne Weiteres auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten (BGH NJW 1999, 2819).
  • OLG München, 14.04.1981 - 5 U 2389/80

    Unterhaltsrente; Nichteheliches Kind; Verkehrsunfall; Tod derMutter;

    Auszug aus OLG München, 14.12.2006 - 24 U 103/06
    Im Schadensersatzrecht wurde dem unterhaltsberechtigten Kind gegen den Schädiger, der den Unfalltod der Mutter verschuldet hatte, im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB ein Ersatzanspruch für die entgangene persönliche Betreuung zugebilligt (OLG München, VersR 1982, 376).
  • OLG München, 18.12.2008 - 24 U 443/08

    Geldrente für eine Körperverletzung: Bemessung der Rente im Falle der

    Der Senat hat in einem früheren Rechtsstreit zwischen dem Sozialhilfeträger und der Beklagten mit Urteil vom 14.12.2006 (24 U 103/06 = NJW-RR 2007, 653) ausgeführt, dass es noch keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht gebe.

    Dabei verfolgt der Senat die Argumentation nicht weiter, der Betreuungsunterhalt dürfe nicht abgezogen werden, um einen Ausgleich für den erzwungenen Konsumverzicht des Kindes zu schaffen (vgl. Urteil vom 14.12.2006 - 24 U 103/06).

  • LG Köln, 06.05.2020 - 25 O 72/18

    Behandlungsfehler - Schmerzensgeld wegen erlittener gesundheitlicher

    Es kann sich dabei nur um solche Mehraufwendungen handeln, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach dem Schadensereignis anfallen (LG Berlin, Urteil vom 31.03.2014 - 33 O 342/13; OLG München, Urteil vom 18.12.2008, Az. 24 U 443/08 und Urteil vom 14.12.2006, Az. 24 U 103/06).
  • LG Köln, 29.02.2012 - 25 O 500/09

    Zahlungsanspruch für erbrachte Wohnungsleistungen und Lebenshaltungskosten

    Aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen ergibt sich auch nichts anderes.Die Entscheidung des OLG München vom 14.12.2006 (NJW-RR 2007, 653 f.) verhält sich zu einem seinerzeit fünf- bzw. sechsjährigen Kind und zur Frage des Kindergeldabzuges und des Unterhaltsbedarfs eines solchen Kindes.Die Entscheidung des OLG Hamm vom 08.05.2011 (NZV 2001, 473 ff.) befasst sich - für einen Geschädigten, der zum Unfallzeitpunkt 22 Jahre alt war - mit der grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Aufwendungen, die auch ohne den Schaden angefallen wären und insbesondere damit, dass Aufwendungsersparnis für Wohnungskosten nur in Höhe des tatsächlichen Wertes der Unterbringungsleistung in Abzug zu bringen ist (und keine höheren hypothetischen Wohnungskosten).Schließlich verhält sich die - bereits oben in Bezug genommene - Entscheidung des BGH vom 03.04.1984 (NJW 1984, 2628 f.) zur Abgrenzung der Kosten aus einer Krankenhausbehandlung als Kosten der Heilbehandlung von Kosten für Unterkunft bzw. Pflege und letztlich zur Frage, wer insoweit aktivlegitimiert ist.
  • LG Schwerin, 30.04.2010 - 4 O 161/06

    Schmerzensgeld für erlittenes apallisches Syndrom

    Dass sich der Geschädigte einen durch den Schadensfall erzwungenen Konsumverzicht nicht anrechnen lassen muss, entspricht der vorherrschenden Meinung, die insoweit dem Schädiger einen Vorteilsausgleich versagt (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 473, OLG München NJW-RR 2007, 653).
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