Rechtsprechung
   BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09   

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BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09 (https://dejure.org/2009,2790)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09 (https://dejure.org/2009,2790)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09 (https://dejure.org/2009,2790)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anrechnung der vorgerichtlich erwachsenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einem Anwaltswechsel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei jeweils unterschiedlich tätigen Rechtsanwälten

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG
    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei unterschiedlichen Anwälten

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei jeweils unterschiedlich tätigen Rechtsanwälten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer Geschäftsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr, wenn diese von verschiedenen Anwälten verdient wurden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung bei Anwaltswechsel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Gebührenanrechnung bei zwischenzeitlichem Anwaltswechsel

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 2 RVG
    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei unterschiedlichen Anwälten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anderer Anwalt im selbständigen Beweisverfahren als vorgerichtlich: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr! (IBR 2010, 1056)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 293
  • FamRZ 2010, 370
  • AnwBl 2010, 295
  • AnwBl Online 2010, 78
  • Rpfleger 2010, 240
  • RENOpraxis 2010, 57
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09
    a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die einem Rechtsanwalt vorgerichtlich erwachsene Geschäftsgebühr in Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV teilweise auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist und der Prozessgegner sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf diese Anrechnung berufen kann (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).

    Entscheidend für die Anrechnung und damit für die von selbst einsetzende Kürzung der Verfahrensgebühr ist nämlich, ob der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, aaO).

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09
    Unabhängig davon, ob § 15 a RVG auf das vor seinem Inkrafttreten eingeleitete und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, in Juris dokumentiert), besteht kein Anlass die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat.
  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09
    Unabhängig davon, ob § 15 a RVG auf das vor seinem Inkrafttreten eingeleitete und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, in Juris dokumentiert), besteht kein Anlass die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat.
  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    Die Vorschrift ist im Streitfall nicht einschlägig, weil die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191 zu der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).

    Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220).

    bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner, auch von dem Senat geteilter Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

  • BGH, 07.12.2022 - VIII ZR 81/21

    Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten; Beauftragung eines

    Hat der erstmals im gerichtlichen Verfahren tätige Rechtsanwalt eine solche Gebühr nicht verdient, weil er - wie vorliegend - außergerichtlich noch nicht tätig geworden ist, scheidet eine Anrechnung dagegen aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11; vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, NJW 2018, 625 Rn. 14).
  • BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer

    Werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG-VV aus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009, VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191).

    Eine Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG scheidet aus, wenn - wie hier auf Klägerseite - die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191, zur Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, VV Vorb. 3 Rn. 327; Keller in Riedel/Sußbauer, aaO, VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 73; Enders, JurBüro 2013, 113, 114; a.M. OLG Hamburg, MDR 2007, 559).

  • BGH, 21.12.2017 - IX ZB 31/16

    Rechtsanwaltskosten: Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem

    a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren nach Nr. 3307 Satz 1 VV RVG nicht gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende streitige Verfahren anzurechnen ist, wenn die Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient sind (vgl. zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG: BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19; vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, zVb Rn. 6; zur Anrechnung nach Nr. 3307 VV RVG: Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3307 VV RVG Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2024 - 6 W 109/23

    Zur Erstattungsfähigkeit und Anrechnung der Kosten des in einer

    Wie die Beklagten zu Recht geltend machen, dient die Anrechnungsvorschrift dagegen nicht dem Schutz des Prozessgegners (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 13).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren daher nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07, juris Rn. 10, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11).

    Es muss auch im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Anrechnung zu erfolgen haben (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.01.2008 VIII ZB 57/07, juris Rn. 11).

    Der prozessual tätige Anwalt muss sich die von einem anderen, vorprozessual tätigen Anwalt verdiente Gebühr nicht anrechnen lassen (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11).

    Denn es besteht kein Anlass, die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11; Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16, juris Rn. 14; zu entsprechenden Anrechnungsbestimmungen, vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - VII ZB 8/14, juris Rn. 19; Beschluss vom 26.10.2017 -V ZB 188/16, juris Rn. 6, jeweils zu Vorbem. 3 Abs. 5 W RVG; Urteil vom 21.07.2016 - IX ZR 57/15, juris Rn. 10, zu Vorbem. 3 Abs. 6 W WG).

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZR 57/15

    Rechtsanwaltsgebühren nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht:

    Eine Anrechnung scheidet daher aus, wenn die erstgenannte Verfahrensgebühr von einem anderen Rechtsanwalt verdient worden war (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, MDR 2010, 293, 294; vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19).
  • BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des

    Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden solle (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9).
  • BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2373/19

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der

    Da der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer Schadensminderungsobliegenheit freigestanden hätte, vorgerichtlich einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen als mit der gerichtlichen Geltendmachung (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09 -), könne bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Inkassobüros nichts anderes gelten.

    b) Die Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß, da ein der Beschwerdeführerin günstigerer Ausgang insbesondere unter Berücksichtigung der durch sie im fachgerichtlichen Verfahren zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09 -, juris, Rn. 11 ff.) nicht ausgeschlossen werden kann.

  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 17/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden solle (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9).
  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 28/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9).
  • AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11

    Generelle Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem

  • AG Bremen, 06.11.2020 - 8 C 273/20

    Anrechnung vorgerichtlicher Inkassokosten auf Verfahrensgebühr späterer

  • OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16

    Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das

  • OLG Celle, 07.09.2015 - 2 W 194/15

    Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten infolge Anwaltswechsel nach Zurückverweisung

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

  • AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21

    Kostenerstattung bei Anwaltswechsel

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 22/11

    Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf eine

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 23/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 19/11

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr bei Entstehen dieser

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14

    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr

  • OLG Köln, 10.12.2012 - 17 W 109/12

    Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Berücksichtigung eines

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 27/11

    Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der

  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 20/11

    Teilweise Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit eines

  • VGH Bayern, 28.06.2021 - 15 C 21.1584

    Kostenfestsetzung für außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 21/11

    Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der

  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im selbständigen

  • OLG Hamm, 30.07.2010 - 25 W 11/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10

    Begriff des Vollstreckungstitels i.S. von § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG

  • AG Berlin-Kreuzberg, 09.05.2022 - 4 C 15/22
  • AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20

    Anforderungen an die Darlegungspflicht im Rahmen einer Klage auf Zahlung eines

  • OLG Hamm, 31.08.2010 - 25 W 206/10

    Anwendung des § 15 a RVG auf sog. "Altfälle"

  • OLG Hamm, 25.06.2010 - 25 W 661/09

    Anwendung der Regelung des § 15a RVG auf sogenannte Altfälle

  • VG Regensburg, 05.03.2021 - RN 6 M 21.85

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Mangel, Vollmacht, Erinnerung, Verfahren,

  • AG Stuttgart, 22.02.2011 - 41 C 2946/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

  • FG Niedersachsen, 08.05.2012 - 3 KO 1/12

    Erstattungsfähigkeit der vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten

  • AG Stuttgart, 25.01.2012 - 41 C 2946/10

    Ablehnung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Wechsel

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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,987
BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08 (https://dejure.org/2009,987)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2009 - IX ZR 237/08 (https://dejure.org/2009,987)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2009 - IX ZR 237/08 (https://dejure.org/2009,987)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Keine Erledigungsgebühr für die anwaltliche Mitwirkung bei der Abgabe der Sache von der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anfallen einer Zusatzgebühr im Fall einer Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch anwaltliche Mitwirkung und Weiterleitung der Sache an eine Behörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit

  • Anwaltsblatt

    RVG VV Nr. 4141
    Keine Zusatzgebühr: Abgabe an Verwaltungsbehörde keine Einstellung

  • Judicialis

    RVG Anlage 1.4.1.5; ; RVG Anlage 1.5.1; ; RVG § 17; ; OWiG § 43 Abs. 1; ; StPO § 170 Abs. 2

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Keine Zusatzgebühr bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Nr. 4141 RVG VV
    Vergütung - Keine Zusatzgebühr bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens

  • rechtsportal.de

    Anfallen einer Zusatzgebühr im Fall einer Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch anwaltliche Mitwirkung und Weiterleitung der Sache an eine Behörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Verweigerung der Befriedungsgebühr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    4141 bei anschließendem OWi-Verfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Keine "zusätzliche Gebühr" bei anschließendem Bußgeldverfahren nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Nr. 4141 RVG VV
    Vergütung - Keine Zusatzgebühr bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1209
  • MDR 2010, 413
  • AnwBl 2010, 140
  • Rpfleger 2010, 158
  • RENOpraxis 2010, 57
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.09.2008 - IX ZR 174/07

    Voraussetzungen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens" bereits durch eine Einlassung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfüllt werden (BGH, Urt. v. 18. September 2008 - IX ZR 174/07, NJW 2009, 368, 369 Rn. 13); so war es auch im vorliegenden Fall.
  • LG Oldenburg, 11.07.2008 - 13 S 208/08

    Zum Erledigungsbeitrag bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2009, 40 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstehe auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgebe.
  • AG Nettetal, 01.06.2007 - 17 C 143/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Befriedungsgebühr bei Einstellung des

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • AG Lemgo, 08.10.2008 - 20 C 283/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • AG Osnabrück, 04.01.2008 - 31 C 421/07

    Anspruch auf Zahlung einer Erledigungsgebühr bei Teileinstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • AG München, 07.07.2006 - 155 C 11172/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Begriff der Angelegenheit, Verfahrenseinstellung durch

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
    Wie der Begriff des "Verfahrens" im hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG, 4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS 2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v. 4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach [...].; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober 2008 - 411 C 3253/08, n.v.).
  • BGH, 14.04.2011 - IX ZR 153/10

    Verteidigergebühr: Anfall einer zusätzlichen Gebühr bei vorläufiger Einstellung

    a) Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (BT-Drucks. 15/1971, S. 227; BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209 Rn. 10).

    Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08, aaO).

  • AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 C 3942/13

    Zu den Anforderungen des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG

    3 Dabei teilt das Gericht die Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az. IX ZR 237/08), dass nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG vor der Novellierung die Gebühr nicht anfallen sollte, wenn nach Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO eine Verweisung an die Ordnungsbehörde gem. § 43 OWiG erfolgte.
  • OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Zusätzliche Gebühr wegen Mitwirkung an der

    Für die Beurteilung kommt es daher einzig darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (zu den denkbaren Mitwirkungshandlungen, siehe: Burhoff, a.a.O, VV 4141, Rz 7; Schneider/Wolf, a.a.O, VV 4141, Rz 31; Gerold/Schmidt, a.a.O, VV 4141, Rz 6 und 7; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. Auflage 2007, VV 4141-4142, Rz 124; BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 237/08, zitiert nach , zur Einlassung im Ermittlungsverfahren).
  • LG Wuppertal, 26.07.2011 - 16 S 10/11

    Möglichkeit der Rückforderung einer durch eine Rechtsschutzversicherung bewusst

    Am 5.11.2009 fällte der Bundesgerichtshof - in anderer Sache - ein Urteil, in dem er feststellte, dass die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG dann nicht verdient ist, wenn das Verfahren - wie hier - als Bußgeldverfahren weitergeführt wird (Az. IX ZR 237/08; NJW 2010, 1209).

    Denn nach der - insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand bereits zum Zeitpunkt der Zahlung kein Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, da diese Gebühr aufgrund der Weiterführung des Verfahrens als Bußgeldverfahren nicht verdient war (Urteil vom 5.11.2009, Az. IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209).

  • LG Bad Kreuznach, 02.09.2010 - 2 Qs 72/10

    Verteidigervergütung: Gebührenanspruch bei teilweiser Ablehnung der Eröffnung vor

    Auch dann fällt eine Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht an (vgl. BGH NJW 2010, 1209), denn Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen eine endgültige Einstellung "des Verfahrens", also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes Bußgeldverfahren, da Ziel der Regelung eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte ist.
  • AG München, 09.09.2010 - 155 C 5938/10

    Befriedungsgebühr des Verteidigers: Entstehung bei Verfahrenseinstellung nach

    Insoweit ergibt sich die dogmatische Grundlage aus einer Entscheidung des BGH (NJW 2010, 1209, 1210) zur vergleichbaren Situation der Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltung zur Behandlung als Owi:.
  • LG Verden, 29.10.2020 - 4 KLs 9/20

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, Umfang der

    Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH, Urteil vom 05. November 2009 - IX ZR 237/08 Rn. 10, juris).
  • AG Lemgo, 16.04.2012 - 25 Ds 542/09

    Anfall einer doppelten Befriedungsgebühr gem. VV Nr. 4141 RVG bei Einstellung

    Die Vermeidung von Hauptverhandlungen zur Entlastung der Gerichte und die Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit, die dazu führte, war also ein Leitmotiv des Gesetzgebers (BGH, Urteil vom 05.11.2009, Az.: IX ZR 237/08, zitiert nach juris, Rn. 10).
  • AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 V 3942/13

    Befriedungsgebühr, Mitwirkung, Altfall

    Dabei teilt das Gericht die Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az. IX ZR 237/08), dass nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG vor der Novellierung die Gebühr nicht anfallen sollte, wenn nach Einstellung des Strafverfahrens gern.
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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4448
BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09 (https://dejure.org/2009,4448)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2009 - NotZ 6/09 (https://dejure.org/2009,4448)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - NotZ 6/09 (https://dejure.org/2009,4448)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 93; DONot § 10 Abs. 3
    Allgemeine Weisungen durch Verwaltungsvorschriften durch Dienstaufsicht betreffend Eintragungen in Verwahrungsbuch und Massebuch

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer die Arbeitsweise von Notaren betreffenden dienstaufsichtlichen Weisung durch die Landesjustizverwaltung i.R.d. ihr obliegenden Dienstaufsicht; Umfang des Gestaltungsspielraums der Landesjustizverwaltung im Hinblick auf die Erteilung von ...

  • Judicialis

    BNotO § 93; ; DONot § 10 Abs. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Aufhebung einer die Arbeitsweise von Notaren betreffenden dienstaufsichtlichen Weisung durch die Landesjustizverwaltung i.R.d. ihr obliegenden Dienstaufsicht; Umfang des Gestaltungsspielraums der Landesjustizverwaltung im Hinblick auf die Erteilung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Eintragunspflichten bei bargeldlosem Zahlungsverkehr (Verw.vorschrift)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Verwahrungsbuch des Notars und der bargeldlose Zahlungsverkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RENOpraxis 2010, 57
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.02.1971 - NotSt (Brfg) 1/70

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar - Verbuchung von anvertrauten Geldern -

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09
    Dagegen ist die Dienstordnung für Notarinnen und Notare als bundeseinheitlich von den Justizverwaltungen der Bundesländer erlassene Verwaltungsvorschrift - für Schleswig-Holstein durch Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 21. Februar 2001 (SchlHA S. 86) -lediglich eine verwaltungsinterne Regelung der jeweiligen Landesjustizverwaltung (Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - NJW 1980, 1854 und vom 15. Februar 1971 - NotSt (Brfg) 1/70 - DNotZ 1972, 551, 552; BT-Drucks. 13/4184, S. 37).

    Da die Notare Träger eines öffentlichen Amtes sind (§ 1 BNotO) und hinsichtlich ihrer Amtsführung der Aufsicht der Landesjustizverwaltung ihres Landes unterstehen, dürfen die Landesjustizverwaltungen über die Amtsführung ihrer Notare, soweit sie nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, die für geboten gehaltenen und mit dem Gesetz in Einklang stehenden Verwaltungsvorschriften erlassen (Senat, Beschluss vom 15. Februar 1971 aaO).

    Die Weisung findet ihre Rechtsgrundlage in der den Ländern durch die Bundesnotarordnung verliehenen Organisationsgewalt, die sich (auch) darauf erstreckt, den laufenden Geschäftsbetrieb der Notare zu regeln (Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 aaO und 15. Februar 1971 aaO; Vollhardt aaO, Einleitung DONot Rn. 2).

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 4/79

    Maßnahmen nach § 111 Bundesnotarordnung (BNotO) als Verwaltungsakte - Rechtsnatur

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09
    Dagegen ist die Dienstordnung für Notarinnen und Notare als bundeseinheitlich von den Justizverwaltungen der Bundesländer erlassene Verwaltungsvorschrift - für Schleswig-Holstein durch Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 21. Februar 2001 (SchlHA S. 86) -lediglich eine verwaltungsinterne Regelung der jeweiligen Landesjustizverwaltung (Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - NJW 1980, 1854 und vom 15. Februar 1971 - NotSt (Brfg) 1/70 - DNotZ 1972, 551, 552; BT-Drucks. 13/4184, S. 37).

    Die Weisung findet ihre Rechtsgrundlage in der den Ländern durch die Bundesnotarordnung verliehenen Organisationsgewalt, die sich (auch) darauf erstreckt, den laufenden Geschäftsbetrieb der Notare zu regeln (Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 aaO und 15. Februar 1971 aaO; Vollhardt aaO, Einleitung DONot Rn. 2).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01

    Anbringung von Amts- oder Namensschildern durch einen Notar

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09
    Der Antragsgegner ist als nach § 92 Nr. 1 BNotO zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - ZNotP 2001, 441, 442 und 8. Juli 2002 - NotZ 5/02 - [...] Rn. 5).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 19/89

    Datenschutz durch NRW-Notare

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09
    Dabei ist der gesamte Dienstbetrieb - soweit er von dem einzelnen Amtsgeschäft unabhängig ist und sich auf dessen Erledigung höchstens mittelbar auswirkt - uneingeschränkt der notariellen Dienstaufsicht unterworfen; das gilt namentlich für die Führung und Aufbewahrung der Bücher und die daran anknüpfenden Verpflichtungen (Senat BGHZ 112, 178, 185 f.).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 5/02

    Korrekte Angabe des Dienstsitzes des Notars im Dienstsiegel

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09
    Der Antragsgegner ist als nach § 92 Nr. 1 BNotO zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - ZNotP 2001, 441, 442 und 8. Juli 2002 - NotZ 5/02 - [...] Rn. 5).
  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17

    Recht eines Notars zur Nutzung der Bezeichnung "Notariat" statt der gesetzlichen

    Hieraus erwächst ihm die Befugnis, auf die Amtsführung der Notare - soweit hierdurch die Unabhängigkeit des diesen übertragenen Amts nicht berührt wird - nach pflichtgemäßem Ermessen durch Weisung Einfluss zu nehmen (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 6/09, NJOZ 2010, 2064 Rn. 5; BVerfG, BVerfGE 131, 130, 146 f.).
  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 6/14

    Beanstandung der Amtstätigkeit des Notars: Schriftformerfordernis für die

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsauffassung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 6/09, ZNotP 2010, 37; bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09, BVerfGE 131, 130 Rn. 78), deren Änderung nicht veranlasst ist, verlässt die Landesjustizverwaltung den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie den Notaren vorgibt, dass bei bargeldlosem Zahlungsverkehr Eintragungen in das Verwahrungsbuch und in das Massenbuch unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs beim Notar zu erfolgen haben.

    Bei der Dienstordnung für Notarinnen und Notare handelt es sich um eine - nach bundesweiter Abstimmung - von der jeweiligen Landesjustizverwaltung erlassene verwaltungsinterne Regelung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 6/09 aaO Rn. 7).

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Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4706
BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09 (https://dejure.org/2009,4706)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 (https://dejure.org/2009,4706)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2009 - NotZ 2/09 (https://dejure.org/2009,4706)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 39 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2
    Eignungsanforderungen an nicht ständigen Notarvertreter

  • Wolters Kluwer

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters; Ablehnung eines früheren Notars trotz Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar a. D."

  • Judicialis

    BNotO § 39 Abs. 1; ; BNotO § 39 Abs. 2; ; BNotO § 52 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters; Ablehnung eines früheren Notars trotz Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar a. D."

  • rechtsportal.de

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters; Ablehnung eines früheren Notars trotz Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar a. D."

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Persönliche Eignung eines Notarvertreters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Notarvertreter und seine persönliche Eignung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 671
  • RENOpraxis 2010, 57
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00

    Bestellung eines Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).

    b) Dass der frühere Sozius des Antragstellers auch nach seinem altersbedingten Ausscheiden aus dem Notaramt weiterhin die Befähigung zum Notarvertreter gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO besitzt, ist nicht im Streit; dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.).

    Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einen als Vertreter Vorgeschlagenen wegen fehlender persönlicher Eignung abzulehnen (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.).

    Die danach bestehenden Zweifel an den persönlichen Voraussetzungen des Vorgeschlagenen hat der Antragsteller nicht, wie es ihm obgelegen hätte (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.), auszuräumen vermocht.

    bb) Bei der Ermessensausübung hat der Antragsgegner - entgegen der Auffassung des Antragstellers - durchaus auch das in der Beschwerde wieder betonte langjährige Vertrauensverhältnis zu seinem früheren Sozius und die gegenseitigen Kenntnisse der Praxisabläufe, das gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO grundsätzlich beachtenswerte Vorschlagsrecht des Notars (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.) und dessen Interesse an einem möglichst störungsfreien Notariatsbetrieb auch im Vertretungsfall (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 a.a.O.) berücksichtigt.

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 42/06

    Berücksichtigung des Vorschlags des Notars bei Bestellung eines ständigen

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 a.a.O. und vom 2. Dezember 2002 a.a.O. m.w.N.).

    bb) Bei der Ermessensausübung hat der Antragsgegner - entgegen der Auffassung des Antragstellers - durchaus auch das in der Beschwerde wieder betonte langjährige Vertrauensverhältnis zu seinem früheren Sozius und die gegenseitigen Kenntnisse der Praxisabläufe, das gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO grundsätzlich beachtenswerte Vorschlagsrecht des Notars (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 a.a.O.) und dessen Interesse an einem möglichst störungsfreien Notariatsbetrieb auch im Vertretungsfall (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 a.a.O.) berücksichtigt.

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02

    Bestellung eines Rechtsanwalts als nicht ständiger Notarvertreter

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).

    Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 a.a.O. und vom 2. Dezember 2002 a.a.O. m.w.N.).

    Diese schufen nach den gegebenen Umständen keinen Vertrauensschutz auf eine Fortsetzung dieser Vertreterbestellungen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2002 a.a.O.).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06

    Weiterführung der Amtsbezeichnung als Notar nach Entlassung aus dem Amt auf

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    Wenn der Notarsenat des Oberlandesgerichts gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts ermessensfehlerhaft war, so ist dies vor dem Hintergrund der gefestigten Senatsrechtsprechung zu sehen, wonach einem früheren Notar das Recht, den Titel "Notar a.D." zu führen, nur dann versagt werden darf, wenn er seine Dienstpflichten "in grob unredlicher Weise" verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten "schwer erschüttert" hat; leichte und mittelschwere Disziplinarverstöße genügen insoweit nicht (siehe nur Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, 429 Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 427/98

    Erteilung nachträglicher einseitiger Verwahrungsanweisungen nach

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    aa) Der Versuch des Antragstellers, den Hauptvorwurf einer Auszahlung vom Notaranderkonto entgegen der ihm Ende 1998 erteilten Treuhandauflagen mit Blick auf die vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2001 (IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346) vorherrschende Praxis auszuräumen, muss erfolglos bleiben.
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93

    Unabhängigkeit des Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09
    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls leer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 11.11.2019 - Not 4/19

    Bestellung eines Notarvertreters bei längerer Abwesenheit eines Notars in

    Die Klage ist im Verfahren nach § 111 b Abs. 1 BNotO als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft (vgl. zur alten Rechtslage: BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2002 - NotZ 11/02, DNotZ 2003, 226; BGH, Beschluss vom 31. März 2003, NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff), da die Beschwer des Klägers aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr beseitigt werden kann, so dass eine Verpflichtungsklage auf Bestellung eines Vertreters nicht mehr möglich ist.

    Die untere Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) entscheidet über den Antrag des Notars, ihm für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter zu bestellen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Abs. 3 BNotO); einen RechtsanspruchaufdieBestellungeinesVertretershatderNotarnicht.DieAufsichtsbehörde hat ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom31.Juli2000 - NotZ12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 4. Aufl., Rdn. 21 zu § 39 BNotO; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 12 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

    Der Kläger konnte sich damit auf die geänderte Verwaltungspraxis noch rechtzeitig einstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff).

  • OLG Celle, 15.03.2010 - Not 14/09

    Notarbestellung in Niedersachsen: Subjektives Recht auf Ausschreibung einer

    Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO nur ausnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig (BGH, Beschluss vom 18. November 2009, Az: NotZ 2/09).

    Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage beim nächsten Bewerbungsverfahren wieder stellen wird und die Gefahr besteht, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BGH NJW-RR 1995, 826 - Rz. 19, aus juris; BGH, Beschluss vom 18. November 2009, Az: NotZ 2/09; vgl. auch BGH RiZ (R) 7/08 vom 3. Dezember 2009).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Begründungserfordernis bei beantragter

    Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff. jeweils mwN).
  • OLG Köln, 07.04.2014 - 2 X (Not) 6/13

    Tilgungsfrist von Disziplinarverfügungen und deren weitere Verwertung in späteren

    Zutreffend ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung von der vom Senat geteilten gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse vom 10.08.1987 - NotZ 6/87 - DNotZ 1988, 259 f.; vom 09.05.1988 - NotZ 9/87 - DNotZ 1989, 316, 317 f.; vom 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, 429, Rn. 7, und vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72, 74, Rn. 24) ausgegangen, wonach die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern darf, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen.

    Leichte und mittlere Disziplinarverstöße genügen insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72, 74, Rn. 24).

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 4/10

    Bestellung zum Notar: Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege; subjektive

    Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag kann nur ausnahmsweise gestellt werden, wenn er dazu dient, eine Rechtsfrage zu klären, die sich für die das Auswahlverfahren durchführende Behörde bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso ergeben wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72 Tz. 7; vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826, 827).
  • OLG Köln, 17.07.2017 - 2 VA (Not) 2/17
    a) Zutreffend ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.08.1987 - NotZ 6/87 - DNotZ 1988, 259; v. 09.05.1988 - NotZ 9/87 - DNotZ 1989, 316; v. 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, und vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72; v. 24.11.2014 - NotZ 8/14 -, MDR 2015, 248) ausgegangen, wonach die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern darf, wenn er seine Dienstpflichten "in grob unredlicher Weise" verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten "schwer erschüttert" hat.

    Diesen Schutz verdient der freiwillig ausscheidende Anwaltsnotar erst dann nicht mehr, wenn seine Dienstverfehlungen von erheblichem Gewicht waren (BGH, Beschl. v. 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72).

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,10680
OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08 (https://dejure.org/2008,10680)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2008 - 3 So 130/08 (https://dejure.org/2008,10680)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 3 So 130/08 (https://dejure.org/2008,10680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwert bei einer straßenverkehrsrechtlichen Verwarnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitwerts für eine gegen eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gerichtete Klage

  • Judicialis

    GKG § 52; ; StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    GKG § 52; StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 405
  • RENOpraxis 2010, 57
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 09.06.2008 - 11 ZB 08.1047

    Darlegung von Berufungszulassungsgründen

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08
    Auch das Beschwerdegericht hält es in Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessen für angemessen, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erteilte Verwarnung zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts (vgl. § 52 Abs. 2 GKG), also mit 1.250,- Euro zu bemessen (ebenso VGH München, Beschl. v. 29.7.2008, 11 ZB 07.417; Beschl. v. 9.6.2008, 11 ZB 08.1047; beide Beschlüsse in juris).
  • VGH Bayern, 29.07.2008 - 11 ZB 07.417

    Mehrfachtäter-Punktesystem; Verwarnung ist kein Verwaltungsakt; Streitwert für

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08
    Auch das Beschwerdegericht hält es in Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessen für angemessen, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erteilte Verwarnung zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts (vgl. § 52 Abs. 2 GKG), also mit 1.250,- Euro zu bemessen (ebenso VGH München, Beschl. v. 29.7.2008, 11 ZB 07.417; Beschl. v. 9.6.2008, 11 ZB 08.1047; beide Beschlüsse in juris).
  • VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37

    Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 StVG

    Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08 ).
  • VG Augsburg, 01.04.2011 - Au 7 K 10.1950

    Gerichtsbescheid; Unzulässigkeit der Klage; Schriftformerfordernis; Klageschrift

    Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08).
  • VG Würzburg, 19.02.2010 - W 6 K 09.899

    Verwarnung; Verfassungsmäßigkeit; Verhältnismäßigkeit; kein Sanktionscharakter;

    Da der Kläger anders als in seiner Klageschrift vom 14. September 2009 nicht mehr nur die Kostenentscheidung der Beklagten vom 1. September 2009 angreift, sondern sich jetzt mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 ausdrücklich auch gegen die Verwarnung vom 1. September 2009 wendet, sind die 1.250,00 EUR neben den Kostenansatz von 23, 50 EUR als Streitwert anzusetzen, somit insgesamt 1.273,50 EUR (vgl. BayVGH, B. v. 09.06.2008 Az: 11 ZB 08.1047; B.v. 29.07.2008, Az: 11 ZB 07.417; OVG Hamburg, B.v. 15.10.2008, NVwZ-RR 2009, 405).
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Rechtsprechung
   LG Bochum, 10.06.2009 - 1 Qs 49/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22451
LG Bochum, 10.06.2009 - 1 Qs 49/09 (https://dejure.org/2009,22451)
LG Bochum, Entscheidung vom 10.06.2009 - 1 Qs 49/09 (https://dejure.org/2009,22451)
LG Bochum, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 1 Qs 49/09 (https://dejure.org/2009,22451)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Gewährung des Haftzuschlags nach Vorbem. 4 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG)

  • rechtsportal.de

    RVG Vorbem. 4Abs. 4 VV; RVG § 33 Abs. 3 S. 2
    Voraussetzungen für eine Gewährung des Haftzuschlags nach Vorbem. 4 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG )

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RENOpraxis 2010, 57
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 29.06.2006 - 4 Ws 76/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung des gebührenrechtlichen Haftzuschlags;

    Auszug aus LG Bochum, 10.06.2009 - 1 Qs 49/09
    Durch die Gewährung des Haftzuschlages wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten für den Rechtsanwalt in jedem Fall zu einem Mehraufwand führt, zumindest in Form eines erheblich größeren Zeitaufwandes, der in der Regel allein schon durch die erschwerte Kontaktaufnahme mit dem in einer Justizvollzugsanstalt (oder einer anderen Einrichtung), einsitzenden Mandanten entsteht (vgl. insoweit Entscheidung des Kammergerichts Berlin, 4. Strafsenat, vom 29.0.2006, Az. 4 Ws 76/06 mit vielen weiteren Nachweisen,JurBüro 2007, 643).
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 05.02.2009 - 58 O 176/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,21229
LG Berlin, 05.02.2009 - 58 O 176/08 (https://dejure.org/2009,21229)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 58 O 176/08 (https://dejure.org/2009,21229)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 58 O 176/08 (https://dejure.org/2009,21229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflicht - LG Berlin gewährt Versicherer sechs Wochen Prüfzeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bemessung der angemessenen Prüfungsfrist eines Haftpflichtversicherers nach einem durchschnittlichen Verkehrsunfall

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss nicht gleich am nächsten Tag bezahlen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss nicht gleich am nächsten Tag bezahlen

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sechs Wochen zur Schadensregulierung - Unfallgeschädigte müssen sich eine angemessene Zeit gedulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RENOpraxis 2010, 57
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98

    Unfallregulierung ist ein langsames Geschäft und wer zu früh klagt, trägt die

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 58 O 176/08
    Denn dem Haftpflichtversicherer ist nach einem Verkehrsunfall eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, die bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen mit vier bis sechs Wochen zu bemessen ist (vgl OLG Rostock, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 W 338/98, MDR 2001, 935, sowie Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 93 Rn 6 ("Haftpflichtversicherung") m.w.N.).
  • KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09

    Schadenabwicklung - Sechs Wochen Zeit für Versicherer

    58 O 176/08 Landgericht Berlin.

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem am 5. Februar 2009 verkündeten Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin - 58 O 176/08 - wird zurückgewiesen bzw. hinsichtlich der das Anerkenntnis betreffenden Kostenentscheidung als unzulässig verworfen.

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - I-10 W 15/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9357
OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - I-10 W 15/09 (https://dejure.org/2009,9357)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2009 - I-10 W 15/09 (https://dejure.org/2009,9357)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 2009 - I-10 W 15/09 (https://dejure.org/2009,9357)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • RENOpraxis 2010, 57
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 15/09
    Hiergegen kann nach der Entscheidung des BGH vom 04.12.2008, V ZB 74/08, auch nicht mehr eingewandt werden, dass die GbR bislang nicht als grundbuchfähig angesehen wurde und daher im Grundbuch als Eigentümer die Gesellschafter einzutragen waren.
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 15/09
    Ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen sind, ist Eigentum der GbR und nicht Eigentum der Gesellschafter (vgl. BGH, 5.09.2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716).
  • OLG Hamm, 25.10.2007 - 15 W 361/06

    Eintragungsgebühr bei BGB-Gesellschafterwechsel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 15/09
    Ist aber die GbR selbst Zuordnungssubjekt des Eigentums, so kann ein Gesellschafterwechsel keinen Eigentumswechsel im Sine des § 60 Abs. 1 KostO darstellen (vgl. OLG Hamm, 25.10.2007, 15 W 361+362/06, OLGR 2008, 230).
  • OLG München, 03.07.2008 - 34 Wx 36/08

    Kosten einer Grundbucheintragung: Eintragung des Gesellschafterwechsels einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 15/09
    Es findet daher kein im Grundbuch einzutragender Eigentümerwechsel statt, sondern vielmehr nur eine Berichtigung der für die Gesellschaft als Eigentümerin notwendigen Identifizierungsmerkmale (vgl. OLG München, 03.07.2008, 34 Wx 36/08, JurBüro 2008, 658).
  • OLG München, 24.09.2010 - 34 Wx 2/10

    Gerichtskosten: Anwendbarkeit der Vergünstigung über die bruchteilsmäßige

    Die mit der Neuorientierung verbundenen Vorteile, etwa im Fall der Übertragung eines Gesellschaftsanteils, was nach der Rechtsprechung des Senats nur die Gebühr nach § 67 KostO auslöst (Beschluss vom 3.7.2008, 34 Wx 036/08 = FGPrax 2008, 84; so auch OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 322; a.A. OLG Frankfurt vom 19.11.2009, 20 W 70/09, bei juris), können nicht unbesehen mit Privilegierungen verbunden werden, die nach dem traditionellen Verständnis nur den als Eigentümern eingetragenen Beteiligten einer Gesamthand zugebilligt wurden.
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