Weitere Entscheidung unten: OLG München, 29.05.1998

Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97   

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https://dejure.org/1998,315
BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97 (https://dejure.org/1998,315)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - IX ZR 63/97 (https://dejure.org/1998,315)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - IX ZR 63/97 (https://dejure.org/1998,315)
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Anwalt, Unternehmensberater und Aufsichtsratsvorsitzender

§ 1 BRAGO, Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit bei Zusammenhang mit anwaltfremden Aufgaben;

Hinweispflicht des Anwalts auf ungewöhnlich hohe Gebühren, pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§§ 113, 114 AktG;

§ 18 BRAGO, Verjährungsunterbrechung ohne Rechnungsstellung, § 209 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Aufklärung des Rechtsanwalts über die Vergütungspflicht und zur Verjährung des Vergütungsanspruches und Nachholung der Vergütungsberechnung in der Zahlungsklage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluß eines Anwaltsvertrages - Unternehmenskauf - Vergütung - Vergütung nach der BRAGO - Verjährung des Vergütungsanspruches

  • Judicialis

    BGB § 675; ; BGB § 209; ; BRAGebO § 18

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; BGB § 209; BRAGO § 18
    Zustandekommen mit schon anderweitig für den Mandanten tätigem Anwalt

  • RA Kotz

    Vergütungsanspruch nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675; BGB § 209; BRAGO § 18
    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des Anwaltshonorars; Unterbrechung der Verjährung des Honoraranspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3486
  • NJW-RR 1999, 934 (Ls.)
  • ZIP 1998, 1801
  • MDR 1998, 1313
  • NJ 1999, 36
  • VersR 1999, 54
  • WM 1998, 2243
  • DB 1998, 2459
  • Rpfleger 1998, 538
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Insoweit gilt mit Rücksicht auf die grundlegenden Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 127; 126, 340) für den vorliegenden Fall nach dem bisher vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt folgendes:.

    aa) Ist der behauptete Anwaltsdienstvertrag gemäß dem Klagevortrag geschlossen worden, bevor der Kläger am 8. Juni 1993 zum Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde, so ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 114, 127, 133; 126, 340, 348).

    Bezog sich die Vertragspflicht des Klägers auf gesetzliche Organpflichten eines Aufsichtsratsmitglieds, etwa auf die Überwachung der Geschäftsführung (§§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 Abs. 1 AktG) und der damit verbundenen grundsätzlichen Unternehmenspolitik, so blieb der Anwaltsdienstvertrag wegen der zwingenden und abschließenden Regelung des § 113 AktG ohne Wirkung, solange das Aufsichtsratsmandat bestand (vgl. BGHZ 114, 127, 129, 132 ff).

    Dieses Ergebnis stellt sich auch dann ein, wenn die Vertragspflichten des Klägers im Sinne des § 114 AktG außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat lagen (vgl. dazu BGHZ 114, 127, 132; 126, 340, 344 f) und der Aufsichtsrat dem Vertrag nicht zugestimmt hat (vgl. BGHZ 126, 340, 347 f); in diesem Falle wäre zu prüfen, ob die weitergehende Klageforderung wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten aus §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 114 Abs. 2 Satz 2 AktG begründet ist.

  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 49/97

    Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts bei beurkundungsbedürftigen

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Die Beklagte hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die Gebührenhöhe schlüssig dargelegt (vgl. BGHZ 77, 27, 29; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137).

    Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitzuteilen (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997, aaO); die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie dies von dem Kläger begehrt habe, bevor dieser mit seiner behaupteten Dienstleistung begonnen hat.

    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (RGZ 118, 365, 367; BGHZ 77, 27, 29, 32; BGH, Urt. v. 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, NJW 1969, 932, 933; v. 18. September 1997, aaO; OLG Koblenz MDR 1986, 1037).

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Insoweit gilt mit Rücksicht auf die grundlegenden Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 127; 126, 340) für den vorliegenden Fall nach dem bisher vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt folgendes:.

    aa) Ist der behauptete Anwaltsdienstvertrag gemäß dem Klagevortrag geschlossen worden, bevor der Kläger am 8. Juni 1993 zum Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde, so ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 114, 127, 133; 126, 340, 348).

    Dieses Ergebnis stellt sich auch dann ein, wenn die Vertragspflichten des Klägers im Sinne des § 114 AktG außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat lagen (vgl. dazu BGHZ 114, 127, 132; 126, 340, 344 f) und der Aufsichtsrat dem Vertrag nicht zugestimmt hat (vgl. BGHZ 126, 340, 347 f); in diesem Falle wäre zu prüfen, ob die weitergehende Klageforderung wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten aus §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 114 Abs. 2 Satz 2 AktG begründet ist.

  • BGH, 13.03.1980 - III ZR 145/78

    Zum Schadensersatzanspruch des Mandanten bei mangelnder Aufklärung des

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Die Beklagte hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die Gebührenhöhe schlüssig dargelegt (vgl. BGHZ 77, 27, 29; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137).

    Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitzuteilen (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997, aaO); die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie dies von dem Kläger begehrt habe, bevor dieser mit seiner behaupteten Dienstleistung begonnen hat.

    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (RGZ 118, 365, 367; BGHZ 77, 27, 29, 32; BGH, Urt. v. 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, NJW 1969, 932, 933; v. 18. September 1997, aaO; OLG Koblenz MDR 1986, 1037).

  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 73/84

    Abgrenzung von Anwalts- und Vermittlungsmaklervertrag bei Beauftragung eines

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsberatung und -vertretung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642; v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1406, jeweils m.w.N.).

    Läßt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht die Feststellung zu, ob ein Anwaltsvertrag vorliegt oder nicht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß derjenige, der die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, ihn auch in dieser Eigenschaft beauftragen will, weil er erwartet, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit auch die rechtlichen Interessen des Auftraggebers wahrnehmen werde (BGH, Urt. v. 17. April 1980, aaO 1855 f; v. 10. Juni 1985, aaO).

    Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluß über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und mußte (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642, 2643).

  • BGH, 13.07.1984 - III ZR 136/83

    Entstehungszeitpunkt der Aufrechnungslage - Erteilung der Kostenberechnung als

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern, also durch Zahlungsklage oder Aufrechnung geltend machen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257).

    Die Streitfrage, ob es sich dabei um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung (so wohl BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, aaO 258; Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. § 18 BRAGO Rdnr. 1, 21) oder um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage - im Sinne einer Einschränkung des materiellen Vergütungsanspruchs nach Art einer Naturalobligation - handelt (OLG Frankfurt aaO; KG AnwBl. 1982, 71, 72; Madert, aaO § 18 Rdnr. 11 unter Berufung auf den genannten Beschluß des BGH; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 7. Aufl. § 18 Rdnr. 3), kann dahinstehen.

  • KG, 14.10.1981 - 23 U 999/81
    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Diese Auffassung, die mit der Rechtsprechung mehrerer Instanzgerichte übereinstimmt (KG ZZP 55 - 1930 -, 272 mit abl. Anm. Kraemer; ebenda, 447 mit abl. Anm. Friedlaender; AnwBl. 1982, 71, 72; OLG Frankfurt AnwBl. 1975, 163; OLG Köln AnwBl. 1994, 471, 472; LG Berlin MDR 1992, 524), teilt der Senat nicht.

    Die Streitfrage, ob es sich dabei um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung (so wohl BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, aaO 258; Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. § 18 BRAGO Rdnr. 1, 21) oder um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage - im Sinne einer Einschränkung des materiellen Vergütungsanspruchs nach Art einer Naturalobligation - handelt (OLG Frankfurt aaO; KG AnwBl. 1982, 71, 72; Madert, aaO § 18 Rdnr. 11 unter Berufung auf den genannten Beschluß des BGH; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 7. Aufl. § 18 Rdnr. 3), kann dahinstehen.

  • BGH, 17.04.1980 - III ZR 73/79

    Anlageberatung durch Rechtsanwalt - Anspruch auf Gebühren nach der

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klageanspruch, eine Vergütung gemäß der BRAGO zu zahlen, eine vertragliche Anwaltstätigkeit mit der dafür typischen Rechtsbeistandspflicht (§ 3 Abs. 1 BRAO) voraussetzt (§ 1 Abs. 1 BRAGO; BGH, Urt. v. 17. April 1980 - III ZR 73/79, NJW 1980, 1855).

    Läßt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht die Feststellung zu, ob ein Anwaltsvertrag vorliegt oder nicht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß derjenige, der die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, ihn auch in dieser Eigenschaft beauftragen will, weil er erwartet, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit auch die rechtlichen Interessen des Auftraggebers wahrnehmen werde (BGH, Urt. v. 17. April 1980, aaO 1855 f; v. 10. Juni 1985, aaO).

  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 348/86

    Haftung des Reiseveranstalters für Mängel einer Hotelanlage

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Unterbrechungswirkung hat auch eine unzulässige Klage, wie sich aus § 212 BGB ergibt (BGHZ 39, 287, 291; 78, 1, 5; 103, 298, 302).
  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
    Unterbrechungswirkung hat auch eine unzulässige Klage, wie sich aus § 212 BGB ergibt (BGHZ 39, 287, 291; 78, 1, 5; 103, 298, 302).
  • BGH, 24.11.1994 - IX ZR 222/93

    Gebührenrechtlicher Wert der Änderung eines Gesellschaftsvertrages und einer

  • BGH, 06.07.1995 - IX ZR 132/94

    Weiterbetreiben des Prozesses

  • BGH, 24.10.1991 - IX ZR 18/91

    Zulässige Verjährungseinrede im Nachverfahren

  • BGH, 26.06.1996 - XII ZR 38/95

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Unterbrechung durch gerichtliche

  • BGH, 07.05.1998 - IX ZR 139/97

    Verjährung des anwaltlichen Honoraranspruchs bei zu niedriger Festsetzung des

  • BGH, 22.05.1963 - VIII ZR 49/62

    Verjährung des Wandlungsanspruchs bei Nachbesserungspflicht des Verkäufers

  • BGH, 13.07.1984 - III ZR 137/83

    Annahme oder Nichtannahme einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit der

  • OLG Köln, 14.07.1993 - 17 U 35/93

    Rechnungserteilung des Rechtsanwalts - Kostenrechnung; Adressat

  • LG Zweibrücken, 02.04.1996 - 2 S 42/95
  • LG Berlin, 13.11.1991 - 82 S 25/91
  • BGH, 16.11.1995 - IX ZR 148/94

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • BGH, 27.01.1994 - IX ZR 195/93

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt wegen unrichtiger

  • BGH, 16.01.1969 - VII ZR 66/66

    Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts - Einbeziehung nicht rechtshängiger

  • OLG Koblenz, 26.05.1986 - 14 W 385/86

    Rechtsanwalt; Übernahme; Mandant; Gebühren

  • RG, 08.11.1927 - III 76/27

    Rechtsanwaltsgebühren

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 89/06

    Anwaltsregress - Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Höhe

    Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487).

    Letztlich hängt die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 aaO m.w.N.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 814 ff).

  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 216/17

    Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflichten des zum Pflichtverteidiger bestellten

    Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die gebührenrechtliche Lage zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487).

    Während bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts ein Mandant regelmäßig damit rechnen muss, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998, aaO), kann bei einem Beschuldigten, dem ein Pflichtverteidiger bestellt wird, regelmäßig keine Kenntnis von der gebührenrechtlichen Lage angenommen werden.

  • BGH, 17.09.2020 - III ZR 283/18

    Interessenkollision: Nur "(Kern-)Bereich" anwaltlicher Berufsausübung zählt

    Allerdings fehlt es an einem Anwaltsvertrag, wenn die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint (BGH, Urteile vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486 und vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041 f).
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Rechtsprechung
   OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4040
OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98 (https://dejure.org/1998,4040)
OLG München, Entscheidung vom 29.05.1998 - 11 W 1388/98 (https://dejure.org/1998,4040)
OLG München, Entscheidung vom 29. Mai 1998 - 11 W 1388/98 (https://dejure.org/1998,4040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,4040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Prozeßbevollmächtigten und des Einvernehmensanwalts

  • Anwaltsblatt

    § 24a BRAGebO, § 91 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1692
  • MDR 1998, 1054
  • AnwBl 1999, 352
  • Rpfleger 1998, 538
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 03.12.1996 - 11 W 2574/96
    Auszug aus OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98
    Eine Differenzierung zwischen Ausländern und Inländern findet hierbei nicht statt (ständige Rechtsprechung des Senats: OLGR 1997, 34 = Rpfleger 1997, 234 = AnwBl 1997, 290; JurBüro 1980, 285 = Rpfleger 1979, 465: JurBüro 1987, 863 = AnwBl 1987, 249; vgl. ferner die Nachweise bei Hansens, BRAGO, 8. Aufl., Rdnr. 25 "Ausländische Partei" zu § 52).

    Daß die auswärtige Partei ständig von dem Verkehrsanwalt als Haus- oder Vertrauensanwalt vertreten wird, begründet die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nicht (vgl. Senat, OLGR 1997, 34 = Rpfleger 1997, 234 = AnwBl 1997, 290; AnwBl 1985, 47 = JurBüro 1985, 454: Hansens, aaO, Rdnr. 25 "Hausanwalt" u. "Ausländische Partei").

  • OLG München, 13.09.1982 - 11 WF 801/82
    Auszug aus OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98
    Auch die Partei, welche sich zulässigerweise von einen ausländischen Anwalt vertreten läßt und daneben den deutschen Einvernehmensanwalt zu bezahlen hat, unterliegt den Einschränkungen des § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 ZPO, nämlich, daß allgemein nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und speziell regelmäßig nur die Kosten eines einzigen Rechtsanwalt zu erstatten sind (vgl. Hansens, BRAGO, 8. Aufl., Rdnr. 14 zu § 24 a; LG Köln AnwBl 1982, 532).

    Dies entspricht dem gesetzlichen Gedanken, der in § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, wenn dort bestimmt wird, daß die Mehrkosten, welche dadurch entstehen, daß der beim Prozeßgericht zugelassene Anwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat, nicht zu erstatten sind (vgl. zur entsprechenden Beschränkung der Kostenerstattung bei Beauftragung eines ausländischen Anwalts: LG Köln AnwBl 1982, 532; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., Rdnr. 14 zu § 24 a; Bach, Rpfleger 1991, 7, 11 meint aus Gründen der Klarstellung sei eine entsprechende gesetzliche Regelung angebracht).

  • OLG München, 30.07.1993 - 11 W 2050/93
    Auszug aus OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98
    Bei einer Streitsache aus dem alltäglichen Lebens- und Geschäftsbereichs sind die Kosten eines von der Partei eingeschalteten Verkehrsanwalts jedoch nicht einmal in der Höhe der Kosten einer fiktiven Informationsreise - 352 - AnwBl 1999, 352-353 - 353 - erstattungsfähig, wenn sich die Information im wesentlichen in der Übermittlung bereits vorhandener, aus sich heraus verständlicher Unterlagen erschöpft (Senat, JurBüro 1979, 1382; 1980, 235; JurBüro 1994, 228 = MDR 1993, 1130 = OLGR 1994, 12).
  • OLG München, 14.07.1992 - 11 W 1903/92
    Auszug aus OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98
    Nach § 3 a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 3 UStG wird die hier vorliegende sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, so daß die Leistung des Rechtsanwalts im Erhebungsgebiet nicht steuerbar ist (vgl. Senat, Rpfleger 1993, 127; Beschl. v. 9.3.1994 - 11 W 909/94 - Hansens, BRAGO, 8. Aufl., Rdnr. 8 zu § 25; Geroldt/Schmidt-v. Eicken, BRAGO, 13. Aufl., Rdnr. 6 zu § 25).
  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04

    Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts

    Demgegenüber wird aber auch die Ansicht des Beschwerdegerichts geteilt, daß die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (OLG München, JurBüro 2004, 380, 381; NJW-RR 1998, 1692, 1694, bezüglich der Tätigkeit eines ausländischen Prozeßbevollmächtigten in Zusammenarbeit mit einem deutschen Einvernehmensanwalt; vermittelnd OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 1102, 1103).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZB 97/09

    Ausländischer Verkehrsanwalt

    Nach anderer Ansicht kann die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nicht allein damit begründet werden, dass es sich um eine ausländische Partei handelt; vielmehr sollen insoweit dieselben Kriterien wie für eine inländische Partei gelten (OLG München, NJW-RR 1998, 1692, 1693; OLG Düsseldorf, InstGE 11, 177; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 3400 VV Rn. 59; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3400 Rn. 93; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl., § 91 Rn. 28; ähnlich OLG Nürnberg, JurBüro 1998, 597).
  • OLG München, 16.02.2011 - 11 W 224/11

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts einer

    Die Entscheidung des Landgerichts entspricht allerdings der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten einer ausländischen Partei dieselben Grundsätze wie für einen Inländer gelten sollten (Senat AnwBl. 1997, 290; NJW-RR 1998, 1692 = MDR 1998, 1054 = Rpfleger 1998, 538).

    Es musste also wie bei einer im Inland ansässigen Partei geprüft werden, ob es dieser wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere wegen des Umfangs und der damit verbundenen schwierigen rechtlichen Beurteilung der Sache unmöglich oder aus persönlichen Gründen unzumutbar war, den beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt selbst zu informieren (Senat NJW-RR 1998, 1692).

  • OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 8 W 234/03

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der

    Auch soweit diese generalisierende Betrachtungsweise abgelehnt und eine Einzelfallprüfung nach denselben Kriterien wie bei einer inländischen Partei gefordert wird (zB OLG München MDR 1998, 1054 = NJW-RR 1998, 1692 = RPfl 1998, 538 = AnwBl 1999, 352; Gerold / Schmidt / von Eicken, BRAGO 15. Aufl., § 52 Rn 35; Göttlich / Mümmler / Rehberg / Xanke, BRAGO 20. Aufl., "Verkehrsanwalt" 5.1; Hansens, BRAGO 8. Aufl., § 52 Rn 25 "Ausländ.
  • OLG München, 11.03.2004 - 11 W 2889/02

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts einer ausländischen Partei; Grundsatz

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  • OLG Celle, 18.02.2008 - 2 W 41/08

    Anspruch eines Berufungsbeklagten auf Erstattung einer 1,1 Verfahrensgebühr im

    Dies zu Grunde gelegt ist unter Berücksichtigung aller (konkreten) Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG München NJW-RR 1998, 1692, 1693) die Erstattungsfähigkeit einer 1, 6 Verfahrensgebühr für die Durchführung der Berufung zu verneinen.
  • OLG Celle, 26.02.2008 - 2 W 49/08

    Erstattungsfähigkeit einer vollen Verfahrensgebühr bei Erwiderung auf die

    Dies zu Grunde gelegt ist unter Berücksichtigung aller (konkreten) Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG München NJW-RR 1998, 1692, 1693) die Erstattungsfähigkeit einer 1, 6 Verfahrensgebühr für die Durchführung der Berufung zu bejahen (im Gegensatz zu der abweichenden Fallkonstellation, die dem zur Veröffentlichung vorgesehen Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008 - 2 W 41/08 - zu Grunde lag).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 2 W 14/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Vielmehr ist die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. BPatG, Beschl. v. 31.03.2000 - 2 ZA (pat) 35/98; OLG Düsseldorf [10. ZS], NJW-RR 2007, 428, 429; NJW-RR 1997, 126; MDR 1983, 847; OLG München, NJW-RR 1998, 1692, 1693 m. w. N.).
  • KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06

    Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten: Gleichstellung eines schweizer

    Während das OLG München (MDR 1998, 1054) die Auffassung vertritt, die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei seien nur nach den selben Kriterien wie bei einer inländischen Partei erstattungsfähig, hat das OLG Stuttgart (NJW-RR 2004, 1581 m.w.N.) entschieden, die Kosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei seien stets erstattungsfähig.
  • BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10

    britischer Verkehrsanwalt - Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung -

    Dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts maximal in Höhe der nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandenen Gebühren zu erstatten sind (KG WRP 2008, 1263 - Schweizer Rechtsanwalt; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 1581; OLG München AnwBl 1999, 352), hat auch für das Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu gelten.
  • LG Heilbronn, 12.06.2006 - 1 T 227/06
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