Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.1986 - 175/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,373
EuGH, 26.02.1986 - 175/84 (https://dejure.org/1986,373)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1986 - 175/84 (https://dejure.org/1986,373)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1986 - 175/84 (https://dejure.org/1986,373)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,373) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Krohn / Kommission

    1 . SCHADENSERSATZKLAGE - GEGENSTAND - SCHADENSERSATZFORDERUNG , DIE AUF DIE RECHTSWIDRIGKEIT EINER VON EINER NATIONALEN STELLE ZUR DURCHFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG ERLASSENEN ENTSCHEIDUNG GESTÜTZT WIRD - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - ...

  • EU-Kommission

    Krohn / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz ; Einfuhr von Waren aus Thailand ; Ausstellung von Einfuhrlizenzen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215; ; VO (EWG) Nr. 2029/82 Art. 9; ; VO (EWG) Nr. 2029/82 Art. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 753
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.03.1980 - 133/79

    Sucrimex / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.02.1986 - 175/84
    Zum ersten Unzulässigkeitsgrund 16 Nach Ansicht der Kommission ist es nicht Aufgabe der Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag, es dem Gerichtshof zu ermöglichen, Entscheidungen der nationalen Behörden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen oder über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich für den einzelnen aus derartigen nationalen Entscheidungen ergäben (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Firma Hans-Otto Wagner GmbH/Kommission, Slg. 1979, 3657, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex, Slg. 1980, 1299, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Interagra, Slg. 1982, 2233).
  • EuGH, 10.06.1982 - 217/81

    Interagra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.02.1986 - 175/84
    Zum ersten Unzulässigkeitsgrund 16 Nach Ansicht der Kommission ist es nicht Aufgabe der Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag, es dem Gerichtshof zu ermöglichen, Entscheidungen der nationalen Behörden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen oder über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich für den einzelnen aus derartigen nationalen Entscheidungen ergäben (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Firma Hans-Otto Wagner GmbH/Kommission, Slg. 1979, 3657, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex, Slg. 1980, 1299, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Interagra, Slg. 1982, 2233).
  • EuGH, 12.12.1979 - 12/79

    Hans-Otto Wagner / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.02.1986 - 175/84
    Zum ersten Unzulässigkeitsgrund 16 Nach Ansicht der Kommission ist es nicht Aufgabe der Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag, es dem Gerichtshof zu ermöglichen, Entscheidungen der nationalen Behörden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen oder über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich für den einzelnen aus derartigen nationalen Entscheidungen ergäben (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Firma Hans-Otto Wagner GmbH/Kommission, Slg. 1979, 3657, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex, Slg. 1980, 1299, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Interagra, Slg. 1982, 2233).
  • EuG, 08.05.2019 - T-330/18

    Carvalho u.a./ Parlament und Rat

    Il convient de rappeler, en premier lieu, que le recours en indemnité a été institué comme une voie autonome, ayant sa fonction particulière dans le cadre du système des voies de recours et subordonnée à des conditions d'exercice conçues en vue de son objet spécifique (arrêt du 2 décembre 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Conseil, 5/71, EU:C:1971:116, point 3), de sorte que l'irrecevabilité de la demande d'annulation n'entraîne pas automatiquement celle de la demande d'indemnisation (voir, en ce sens, arrêt du 26 février 1986, Krohn Import-Export/Commission, 175/84, EU:C:1986:85, point 32).
  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

    Die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage sei im Hinblick auf das gesamte vom Vertrag geschaffene System des Rechtsschutzes für den Einzelnen zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 27).

    Sie beanstandet im Übrigen die Auslegung des Urteils in der Rechtssache Krohn/Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt) durch die Kommission und führt aus, die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage könne nur dann von der Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten abhängig sein, wenn diese den Schutz der Einzelnen, die sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane geschädigt fühlten, wirksam sicherstellten (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 20/88, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1989, 1553, Randnr. 15); dies sei nicht der Fall, wenn wie hier die mit der Schadensersatzklage angefochtene rechtswidrige Handlung nicht von einer innerstaatlichen Behörde, sondern von einem Gemeinschaftsorgan vorgenommen worden sei (Urteil Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941).

    Ihre Klage sei nach dem Grundsatz der Selbständigkeit der auf Artikel 215 EG-Vertrag gestützten Klage gemäß der Auslegung im Urteil Krohn/Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt) zulässig.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage des Artikels 215 Absatz 2 als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 3; Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 26, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 14).

    Sie unterscheidet sich dadurch von der Nichtigkeitsklage, dass sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahmezum Ziel hat, sondern den Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens (Urteile Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Randnr. 3; Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 32, und Sonito u. a./Kommission, Randnr. 14).

    Zwar muss eine Schadensersatzklage für unzulässig erklärt werden, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Rechtsakts begehrt wird und sie, wenn sie Erfolg hätte, zur Nichtigkeit der Rechtswirkungen dieses Rechtsakts führen würde (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 59, und vom 4. Februar 1998 in den Rechtssachen T-93/95, Laga/Kommission, Slg. 1998, II-195, Randnr. 48, und T-94/95, Landuyt/Kommission, Slg. 1998, II-213, Randnr. 48), was z. B. dann der Fall ist, wenn sie auf Zahlung eines Betrages gerichtet ist, der genau dem der Abgaben entspricht, die der Kläger gezahlt hat, um dem unanfechtbar gewordenen Rechtsakt nachzukommen (vgl. Urteil Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 33).

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    67 Die Kläger bringen vor, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84 (Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 26) seien ihre auf die Artikel 178 und 215 EG-Vertrag gestützten Schadensersatzklagen unabhängig von der Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklagen zulässig.

    69 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage ein selbständiger Rechtsbehelf, der im System der Klagemöglichkeiten des EG-Vertrags seine eigene Funktion hat (vgl. z. B. Urteil Krohn/Kommission, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 31).

    Der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die niederländischen Behörden nach sich ziehen könnte, wäre somit der Gemeinschaft anzulasten (vgl. z. B. Urteil Krohn/Kommission, Randnr. 18 und 19, und Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 9).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht