Rechtsprechung
EuGH, 17.06.1998 - C-243/95 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Arbeitsplatzteilungsregelung - Aufstieg, der sich nach dem Kriterium der tatsächlichen Arbeitszeit richtet - Mittelbare Diskriminierung
- Europäischer Gerichtshof
Hill und Stapleton
- EU-Kommission
Hill und Stapleton / The Revenue Commissioners und Department of Finance
EG-Vertrag, Artikel 119; Richtlinie 75/117 des Rates
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Arbeitsplatzteilungsregelung ("Job-sharing") im öffentlichen Dienst - Aufstieg, der sich nach dem Kriterium der tatsächlichen Arbeitszeit richtet - Rückstufung auf der Gehaltßkala für Beschäftigte ...
- EU-Kommission
Hill und Stapleton / The Revenue Commissioners und Department of Finance
- Wolters Kluwer
Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ; Arbeitsplatzteilungsregelung ("job-sharing") ; Aufstieg, der sich nach dem Kriterium der tatsächlichen Arbeitszeit richtet ; Regeln für das stufenweise Aufsteigen beim Wechsel von einem ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Irland: Mittelbare Diskriminierung von Frauen bei Arbeitsplatzteilung
- Judicialis
Richtlinie 75/117/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 75/117/EWG
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Arbeitsplatzteilungsregelung ("Job-sharing") im öffentlichen Dienst - Aufstieg, der sich nach dem Kriterium der tatsächlichen Arbeitszeit richtet - Rückstufung auf der Gehaltsskala für Beschäftigte ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court - Auslegung der Richtlinie 75/117/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Personen, die im Rahmen eines Systems ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
- EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Papierfundstellen
- Slg. 1998, I-3739
Wird zitiert von ... (29) Neu Zitiert selbst (10)
- EuGH, 13.05.1986 - 170/84
Bilka / Weber von Hartz
Auszug aus EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31).Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine Rechtsvorschrift, die unabhängig vom Geschlecht des Arbeitnehmers gilt, Frauen jedoch stärker trifft als Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. die vorgenannten Urteile Jenkins, Randnr. 14, Bilka, Randnr. 36, und Rinner-Kühn, Randnr. 15).
- EuGH, 13.07.1989 - 171/88
Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung
Auszug aus EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31).Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine Rechtsvorschrift, die unabhängig vom Geschlecht des Arbeitnehmers gilt, Frauen jedoch stärker trifft als Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. die vorgenannten Urteile Jenkins, Randnr. 14, Bilka, Randnr. 36, und Rinner-Kühn, Randnr. 15).
- EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
Auszug aus EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30) festgestellt hat, kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, daß unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder daß dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird.
- EuGH, 08.04.1976 - 43/75
Defrenne / SABENA
Auszug aus EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 12) bereits festgestellt hat, gehört dieser Grundsatz zu den Grundlagen der Gemeinschaft. - EuGH, 31.03.1981 - 96/80
Jenkins / Kingsgate
Auszug aus EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80(Jenkins, Slg. 1981, 911) weiter festgestellt, daß Artikel 1 der Richtlinie, der im wesentlichen die konkrete Anwendung des in Artikel 119 des Vertrages genannten Grundsatzes des gleichen Entgelts erleichtern soll, in keiner Weise den Inhalt oder die Tragweite dieses Grundsatzes, so wie er in dieser letztgenannten Vorschrift definiert ist, berührt. - EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg
Auszug aus EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Dieser empfahl aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297), dem Begehren stattzugeben, da der Arbeitgeber daran gehindert sei, eine Bestimmung anzuwenden, nach der nur der aktive Dienst für den Aufstieg nach Dienstalter berücksichtigt werden könne. - EuGH, 14.12.1995 - C-444/93
Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz
Auszug aus EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Nach ständiger Rechtsprechung steht Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie der Anwendung einer nationalen Maßnahme entgegen, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber prozentual viel mehr Frauen als Männer benachteiligt, es sei denn, daß diese Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 33, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24). - EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark
Auszug aus EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 29, vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31). - EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en …
Auszug aus EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Nach ständiger Rechtsprechung steht Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie der Anwendung einer nationalen Maßnahme entgegen, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber prozentual viel mehr Frauen als Männer benachteiligt, es sei denn, daß diese Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 33, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24). - EuGH, 30.03.1993 - C-328/91
Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.
Auszug aus EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Auch wenn es im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Sache des vorlegenden Gerichts ist, festzustellen, ob solche objektiven Faktoren in dem ihm unterbreiteten konkreten Fall vorliegen, kann der Gerichtshof jedoch, da er die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht diese Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 13, und Lewark, a. a. O., Randnr. 32).
- BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der …
aa) Danach hat der Arbeitgeber zur Widerlegung der Vermutung vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die festgestellte unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären ist und dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich ausschließlich auf anderen Gründen als dem unterschiedlichen Geschlecht der Arbeitnehmer, also auf einem geschlechtsunabhängigen Unterschied beruht (…vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20, 39; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 61 f.; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 43; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 13 und 16; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 22 und 23; in diesem Sinne auch EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 29 ff., 36 f.) .bb) Bloße allgemeine Behauptungen des Arbeitgebers genügen zur Widerlegung der Vermutung nicht (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 58; 17. Juni 1998 - C- 243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 38) , der Arbeitgeber muss vielmehr einen Vortrag leisten, der eine wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ermöglicht.
- EuGH, 26.01.2012 - C-586/10
Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden mit Maßnahmen, die dem Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft dienen und es Männern und Frauen ermöglichen sollen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen, legitime sozialpolitische Ziele verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1998, Hill und Stapleton, C-243/95, Slg. 1998, I-3739, Randnr. 42, und vom 18. November 2004, Sass, C-284/02, Slg. 2004, I-11143, Randnrn. - BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13
Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung …
Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I-2741; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998, I-3739) .
- BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15
Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch
Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I-2741; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998, I-3739) . - BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 454/15
Mittelbare Benachteiligung - Rechtfertigung
Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I-2741; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998, I-3739) . - EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für …
Jüngere Urteile, u. a. die Urteile vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297), vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95 (Gerster, Slg. 1997, I-5253) und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95 (Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739) deuteten auf eine gewisse Kehrtwende in der Rechtsprechung des Gerichtshofes hin.31 Aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich, dass Artikel 141 EG ebenso wie zuvor Artikel 119 EWG-Vertrag (später Artikel 119 EG-Vertrag [die Artikel 117 bis 120 des EG-Vertrags sind durch Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]) dahin auszulegen ist, dass es Sache des Arbeitgebers ist, sobald ein Anschein von Diskriminierung vorliegt, zu beweisen, dass die fragliche Praxis durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Danfoss, Randnrn. 22 und 23, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 16, Hill und Stapleton, Randnr. 43, und vom 23. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-4/02 und C-5/02, Schönheit und Becker, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 71).
- BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 583/14
Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive …
Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I-2741; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998 I-3739) . - BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 477/14
Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive …
Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I-2741; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998, I-3739) . - BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 809/14
Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive …
Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I-2741; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998, I-3739) . - EuGH, 26.06.2001 - C-381/99
Brunnhofer
So verstanden verbietet der in Artikel 119 EG-Vertrag genannte und in der Richtlinie ausgeführte Grundsatz jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei gleichem Arbeitsplatz oder gleichwertiger Arbeit ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt (vgl. Urteil Barber, Randnr. 32), es sei denn, das unterschiedliche Entgelt ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 129/79, Macarthys, Slg. 1980, 1275, Randnr. 12, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95, Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739, Randnr. 34).Anders verhielte es sich nur, wenn die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile Macarthys, Randnr. 12, sowie Hill und Stapleton, Randnr. 34).
- EuGH, 24.04.2008 - C-55/07
Michaeler und Subito - Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und …
- EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
Kutz-Bauer
- EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
Steinicke
- EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02
Österreichischer Gewerkschaftsbund
- BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1998 - C-281/97
Krüger
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-77/02
Steinicke
- VG Sigmaringen, 10.12.2001 - 7 K 1991/99
Altersteilzeit
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2001 - C-17/00
De Coster
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-300/06
Voß - Sozialpolitik - Gleichheit zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15
Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18
HK / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97
Regina gegen Secretary of State for Employment, ex parte Nicole Seymour-Smith und …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10
Brachner - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04
Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-25/02
Rinke
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-17/05
Cadman - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anwendung …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-476/12
Österreichischer Gewerkschaftsbund - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Kathleen Hill und Ann Stapleton gegen The Revenue Commissioners und Department of Finance.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Arbeitsplatzteilungsregelung - Aufstieg, der sich nach dem Kriterium der tatsächlichen Arbeitszeit richtet - Mittelbare Diskriminierung
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
- EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Papierfundstellen
- Slg. 1998, I-3739
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (16)
- EuGH, 17.10.1989 - 109/88
Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark / Dansk Arbejdsgiverforening, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
Der Gerichtshof hat im Urteil Danfoß eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Art und Weise vorgenommen, in der das Anciennitätskriterium anzupassen ist, um rechtswidrige Diskriminierungen von Arbeitnehmerinnen gegenüber Arbeitnehmern zu verhindern: "Was ... das Kriterium der Anciennität angeht, ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, daß es ... zu einer Benachteiligung der weiblichen Arbeitnehmer gegenüber den männlichen Arbeitnehmern führen kann, soweit die Frauen weniger lange auf dem Arbeitsmarkt sind als die Männer oder ihre Berufstätigkeit häufiger unterbrechen müssen" (Hervorhebung durch mich)(36).(12) - Vgl. zuletzt Urteil vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 (X, Slg. 1996, I-6609); vgl. ferner Urteile vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo, Slg. 1994, I-1477, Randnr. 21), vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-24/92 (Corbiau, Slg. 1993, I-1277), vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 109/88 (Danfoß, Slg. 1989, 3199) und vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85 (Pardini, Slg. 1988, 2041).
(33) - Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 109/88 (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 24).
(35) - Von Interesse ist hier auch, wie das Verhältnis zwischen den Urteilen Danfoß und Nimz in der Literatur gesehen wird.
- EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
Gerster / Freistaat Bayern
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
Der heutige Fall ähnelt den Rechtssachen C-1/95 und C-100/95 - in denen ich am 22. Oktober 1996 meine Schlussanträge vorgetragen habe(16) - und der Rechtssache Nimz.18 Die Punkte, in denen eine Ähnlichkeit mit den Rechtssachen C-1/95 und C-100/95 besteht, sind folgende.
(16) - Schlussanträge vom 22. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-1/95 und C-100/95 (Gerster und Kording, Slg. 1997, I-5255).
Vgl. ferner die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Nimz (Slg. 1991, 308, Nrn. 10 und 11) sowie die Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1267) und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93 (Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 32); vgl. schließlich Nr. 43 der bereits zitierten Schlussanträge in den Rechtssachen C-1/95 und 100/95.
- EuGH, 13.07.1989 - 171/88
Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
(19) - Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743), vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (Kowalzka, Slg. 1990, I-2591) und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92 (Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 21).(43) - Urteil Rinner-Kühn (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 14).
- EuGH, 13.05.1986 - 170/84
Bilka / Weber von Hartz
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
Damit wird nicht bewiesen, daß die getroffenen Maßnahmen erforderlich wären, um einem objektiven Bedürfnis des Arbeitnehmers zu genügen, wie dies das Urteil Bilka verlangt.(40) - Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 36).
- EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
(6) - Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Slg. 1991, I-297).(44) - Vgl. die bereits zitierten Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache C-184/89 (Nr. 14).
- EuGH, 15.12.1994 - C-399/92
Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
(23) - Urteil vom 15. Dezember 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93 (Helmig u. a., Slg. 1994, I-5727). - EuGH, 27.10.1993 - C-127/92
Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
(19) - Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743), vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (Kowalzka, Slg. 1990, I-2591) und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92 (Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 21). - EuGH, 31.03.1981 - 96/80
Jenkins / Kingsgate
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
(21) - Vgl. Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 (Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnrn. 10 und 11). - EuGH, 27.06.1990 - C-33/89
Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
(19) - Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743), vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (Kowalzka, Slg. 1990, I-2591) und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92 (Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 21). - EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
Vgl. ferner die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Nimz (Slg. 1991, 308, Nrn. 10 und 11) sowie die Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1267) und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93 (Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 32); vgl. schließlich Nr. 43 der bereits zitierten Schlussanträge in den Rechtssachen C-1/95 und 100/95. - EuGH, 30.03.1993 - C-328/91
Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.
- EuGH, 27.04.1994 - C-393/92
Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij
- EuGH, 30.06.1966 - 61/65
Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf
- EuGH, 12.12.1996 - C-74/95
Strafverfahren gegen X
- EuGH, 21.04.1988 - 338/85
Pardini / Ministero del commercio con l'estero
- EuGH, 30.03.1993 - C-24/92
Corbiau / Administration des contributions