Rechtsprechung
   EuG, 14.05.1998 - T-319/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,816
EuG, 14.05.1998 - T-319/94 (https://dejure.org/1998,816)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-319/94 (https://dejure.org/1998,816)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-319/94 (https://dejure.org/1998,816)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,816) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fiskeby Board / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Fiskeby Board AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2
    1 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Berücksichtigter Umsatz - Referenzjahr - Letztes vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung

  • EU-Kommission

    Fiskeby Board AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Mildernde Umstände - Begründung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotene Preisabsprachen von Unternehmen auf dem Kartonmarkt; Ermittlung der Höhe einer Geldbusse; Berücksichtigung von Schwankungen des Umsatzes bei der Festlegung der Höhe einer Geldbusse; Untergeordnete und passive Rolle bei der Teilnahme an einem Kartell und ...

  • Judicialis

    EG Art. 85 Abs. 1; ; EG Art. 190

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) - Karton

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, II-1331
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-319/94
    20 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    24 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten.

    25 Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-319/94
    20 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    24 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten.

    26 Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Dokuments stattgegeben.

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-319/94
    117 Schließlich müsse die Kommission nicht auf jedes Argument jedes Unternehmens eingehen, sondern nur auf das wesentliche Vorbringen (Urteile des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 14, und vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 55).

    Die Kommission hat zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlaß veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt sie jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden (vgl. Urteil Michelin/Kommission, Randnrn. 14 und 15).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Sechzehn der achtzehn anderen beschuldigten Unternehmen sowie vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, erhoben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94 bis T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-352/94 sowie verbundene Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Dagegen kann allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen (vgl. in Bezug auf einen mildernden Umstand das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 368, und das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-319/94, Fiskeby Board/Kommission, Slg. 1998, II-1331, Randnr. 82, sowie in Bezug auf die Zusammenarbeit Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-15/99, Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 193).
  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    54 und 55; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-319/94, Fiskeby Board/Kommission, Slg. 1998, II-1331, Randnrn.

    Außerdem zeigt nach der Rechtsprechung die Einführung eines Programms zur Befolgung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zwar, dass das fragliche Unternehmen gewillt ist, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, und stellt somit einen Faktor dar, der der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert, die u. a. darin besteht, im Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen entsprechend anzuleiten; die bloße Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines solchen Programms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet jedoch nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einem bestimmten Fall ebenso vorzugehen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, Randnr. 83, und in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 417).

    Im Übrigen ist die Kommission zwar nach Artikel 190 EG-Vertrag verpflichtet, in den Gründen ihrer Entscheidungen die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt sie jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden (Urteile Michelin/Kommission, Randnrn. 14 und 15, und Fiskeby Board/Kommission, Randnr. 127).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht