Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 24.06.2004 - C-350/02   

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https://dejure.org/2004,3765
EuGH, 24.06.2004 - C-350/02 (https://dejure.org/2004,3765)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2004 - C-350/02 (https://dejure.org/2004,3765)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - C-350/02 (https://dejure.org/2004,3765)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation - Artikel 6 und 9 der Richtlinie 97/66/EG - Erforderlichkeit einer eingehenden Darlegung der Rügen in der mit Gründen versehenen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation - Artikel 6 und 9 der Richtlinie 97/66/EG - Erforderlichkeit einer eingehenden Darlegung der Rügen in der mit Gründen versehenen ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Menschenrechte

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag wegen unvollständiger Umsetzung der Artikel 6 und 9 der Richtlinie 97/66/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Tel... ekommunikation Art. 6; ; Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation Art. 9; ; Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation Anhang der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation; ; Gesetz zur Regelung des Telekommunikationsbereichs (Niederlande) Art. 11.5; ; EGV Art. 226

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation - Verpflichtung zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-6213
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.03.1997 - C-96/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-350/02
    18 Hierzu ist daran zu erinnern, dass im Vertragsverletzungsverfahren das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg.1988, 305, Randnr. 13, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 22, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10).

    19 Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 17).

    Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein, so dass der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen kann (Urteil vom 11. Mai 1989 in der Rechtssache 76/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1021, Randnr. 8); die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 12, und vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 19).

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-350/02
    18 Hierzu ist daran zu erinnern, dass im Vertragsverletzungsverfahren das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg.1988, 305, Randnr. 13, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 22, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10).

    Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein, so dass der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen kann (Urteil vom 11. Mai 1989 in der Rechtssache 76/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1021, Randnr. 8); die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 12, und vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 19).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-350/02
    19 Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-350/02
    19 Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 17).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-350/02
    31 Vor der Prüfung dieser Rügen ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, die bei Ablauf der Frist besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.05.1989 - 76/86

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-350/02
    Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein, so dass der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen kann (Urteil vom 11. Mai 1989 in der Rechtssache 76/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1021, Randnr. 8); die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 12, und vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 19).
  • EuGH, 02.02.1988 - 293/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-350/02
    18 Hierzu ist daran zu erinnern, dass im Vertragsverletzungsverfahren das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg.1988, 305, Randnr. 13, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 22, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10).
  • EuGH, 25.05.2000 - C-384/97

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-350/02
    31 Vor der Prüfung dieser Rügen ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, die bei Ablauf der Frist besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 21).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Es ist darauf hinzuweisen, dass im Vertragsverletzungsverfahren das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, den sich aus dem Recht der Union ergebenden Verpflichtungen nachzukommen und sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Niederlande, C-350/02, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 18).

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

    Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein, so dass der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen kann; die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 20, und vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnrn.

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    33 Drittens ist daran zu erinnern, dass in einem Vertragsverletzungsverfahren das Vorverfahren dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 18 und die angeführte Rechtsprechung).

    34 Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 19 und die angeführte Rechtsprechung).

    Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein, so dass der Gerichtshof eine Rüge nicht prüfen kann, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, welche eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 20 und die angeführte Rechtsprechung).

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-408/97, Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I-6417, Randnr. 15).

    42 Allerdings sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 211 EG insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteile Kommission/Niederlande vom 25. Mai 1982, Randnr. 7, und vom 12. September 2000, Randnr. 16).

    43 Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung der Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die, wie der Generalanwalt in Nummer 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande vom 12. September 2000, Randnr. 17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel der

    14 - Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13), vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 22), vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10) und vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02 (Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 18).

    15 - Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53), vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 17) und in der Rechtssache C-350/02 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 19.

    20 - Unter anderem die Urteile vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38) und in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 69.

    32 - Unter anderem das Urteil vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-408/97 (Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I-6417, Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

    In Anbetracht der neueren Entwicklungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt sich jedoch zunächst die Frage, ob die Urteile Kommission/Niederlande und Corsica Ferries France in jenem Punkt noch uneingeschränkte Geltung beanspruchen können.

    Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die mit den Urteilen Kommission/Niederlande und Corsica Ferries France begründete Rechtsprechungslinie zur Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 2 EG im Bereich der Grundfreiheiten nicht auf den Prüfstand gestellt werden sollte, zumal der Gerichtshof eine solche Anwendbarkeit in seiner älteren Rechtsprechung noch auszuschließen schien(33).

    4 - Vgl. nur Urteile vom 26. März 2009, Kommission/Italien (C-326/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29), vom 24. Juni 2004, Kommission/Niederlande (C-350/02, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 20), vom 11. Mai 1989, Kommission/Deutschland (76/86, Slg. 1989, 1021, Randnr. 8), vom 7. Mai 1987, Kommission/Belgien (186/85, Slg. 1987, 2029, Randnr. 13).

  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage durch die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eingegrenzt wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Niederlande, C-350/02, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    Da die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen, kann der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen (Urteil vom 11. Mai 1989 in der Rechtssache 76/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1021, Randnr. 8); die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Erhaltung der natürlichen Lebensräume -

    28 - Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20 mit weiteren Nachweisen).

    36 - Urteil in der Rechtssache C-350/02 (zitiert in Fußnote 28, Randnrn. 18 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL VERSTÖSST DIE DEUTSCHE

    30 - Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13), vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 22), vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10) und vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02 (Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 18).

    31 - Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53), vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 17) und in der Rechtssache C-350/02 (zitiert in Fußnote 30), Randnr. 19.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Art. 43 EG und 56 EG -

    16 - Zum Beispiel die Urteile vom 11. Mai 1989, Kommission/Deutschland (76/86, Slg. 1989, 1021, Randnr. 8), vom 20. März 1997, Kommission/Deutschland (C-96/95, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 22), vom 11. Juni 1998, Kommission/Luxemburg (C-206/96, Slg. 1998, I-3401, Randnr. 13), und vom 24. Juni 2004, Kommission/Niederlande (C-350/02, Slg. 2004, I-6213, Randnrn.

    30 - Urteile Kommission/Portugal und Kommission/Frankreich, Randnr. 56. Ebenso das Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 43.

  • EuGH, 22.03.2007 - C-437/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Protokoll über

    Das Vorverfahren soll dem betroffenen Mitgliedstaat nämlich u. a. Gelegenheit geben, sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10, und vom 24. Juni 2004, Kommission/Niederlande, C-350/02, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 18), und gewährleisten, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 17, und Kommission/Niederlande, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-416/02

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen verschiedene

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-186/06

    Kommission / Spanien - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-305/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Mehrwertsteuer - Ermäßigter Steuersatz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-139/20

    Kommission/ Polen (Taxation des produits énergétiques)

  • EuGH, 14.07.2005 - C-259/03

    Kommission / Dänemark

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation - Artikel 6 und 9 der Richtlinie 97/66/EG - Erforderlichkeit einer eingehenden Darlegung der Rügen in der mit Gründen versehenen ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Menschenrechte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-6213
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2004 - C-350/02
    5 - Vgl. Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnrn.

    6 - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-439/99 (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 10 bis 12).

    14 - Vgl. Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 15).

    16 - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-439/99 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 14).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2004 - C-350/02
    4 - Vgl. Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98 (Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23).

    22 - Vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26); Urteil vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-364/00 (Kommission/Niederlande, Slg. 2002, I-4177, Randnr. 8) und Urteil vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-8101, Randnr. 9).

    37 - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-152/98 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 21).

  • EuGH, 14.02.1984 - 325/82

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2004 - C-350/02
    24) und vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82 (Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnrn. 8 bis 9); vgl. insbesondere auch die Ausführungen des Generalanwalts Lenz in seinen Schlussanträgen vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache C-52/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2197, Nrn. 21 ff., 38 ff. und 42 bis 45) und des Generalanwalts Tesauro in seinen Schlussanträgen vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4764, Nrn. 8, 11 und 13 bis 16).

    15 - Vgl. Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 21).

    21 - Vgl. Urteil vom 15. Juni 1995 in der Rechtssache C-220/94 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-1589, Randnr. 10); Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnr. 32); siehe auch unten Nr. 60.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-275/06

    Promusicae - Informationsgesellschaft - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    38 - Vgl. meine Schlussanträge vom 29. Januar 2004, Kommission/Niederlande (C-350/02, Slg. 2004, I-6213, Nr. 71), zur Auslegung von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 97/66.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2009 - C-75/08

    Mellor - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begründung der

    26 - Siehe Art. 42 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und dazu das Urteil vom 30. September 1982, Amylum/Rat (108/81, Slg. 1982, 3107, Randnrn. 24 ff.) sowie - für das Vertragsverletzungsverfahren - meine Schlussanträge vom 29. Januar 2004, Kommission/Niederlande (C-350/02, Slg. 2004, I-6213, Nrn. 31 ff.).
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