Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 20.06.2008 - Vf. 14-VII-00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Tariftreueregelung
- openjur.de
VerfGH München: Popularklage: Aus Gemeinwohlgründen keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit iSv Art 170 Abs 1 Verf BY und der allgemeinen Handlungsfreiheit iSv Art 101 Verf BY durch Tariftreueregelung des Art 3 Abs 1 BauAufVG BY für öffentliche Bauaufträge - Kein Widerspruch zu Bundes
- oeffentliche-auftraege.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vergabe - Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Tariftreueregelung
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Bauaufträge-Vergabegesetzes ist nicht verfassungswidrig
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Tariftreueregelung des BayBauVG beinhaltet keinen Verstoß gegen die Bayerische Landesverfassung - und dann? (IBR 2008, 748)
- baysol.de
(Entscheidungsbesprechung)
Bauaufträge-Vergabegesetz - Nur tariftreue Firmen kriegen den Zuschlag
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2008, 3494 (Ls.)
- NJW-RR 2008, 1403
- EuZW 2008, 675
- NZBau 2008, 659
- DÖV 2008, 820
- IBR 2008, 748
- VerfGH 61, 130
Wird zitiert von ... (9)
- VerfGH Bayern, 19.12.2012 - 5-VII-12
Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte
Keiner weiteren Erörterung bedarf daher die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs noch nicht abschließend geklärte Frage, ob Unionsrecht ebenso wie Bundesrecht durch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV mittelbar auf den Prüfungsmaßstab des Popularklageverfahrens einwirkt (vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/139; dazu Lindner in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 11 zu Art. 3 sowie BayVBl 2009, 65). - VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10
Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG
Da eine zulässige Grundrechtsrüge vorliegt, prüft der Verfassungsgerichtshof die angegriffene Vorschrift anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.1.2002 = VerfGH 55, 1/6; VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/60; VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/133).Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/266; VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/99 f.; VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/107; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH 61, 130/138).
- VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11
Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer …
Dieser Belang ist u. a. über das Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) in der Bayerischen Verfassung verankert (vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/134).
- VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10
Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das …
Selbst wenn man dies bejahte, könnte Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nur bei einem offenkundigen, schwerwiegenden, besonders krassen Widerspruch zum Europäischen Gemeinschaftsrecht verletzt sein (vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/139 m. w. N.). - VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10
Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen
33 c) Ist die Popularklage - wie vorliegend - in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn insoweit keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/133; VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 21). - VerfGH Bayern, 27.06.2011 - 27-VII-10
Beamtenrechtlicher Entlassungsschutz während Mutterschutz- und Elternzeit
c) Da eine zulässige Grundrechtsrüge vorliegt, prüft der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Vorschriften anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/133). - VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
Rauchverbot in Shisha-Cafés
Insoweit erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/133). - VerfGH Bayern, 21.06.2011 - 31-VII-10
Altersgrenze für Beamte des Krankenpflegedienstes in Bezirkskrankenhäusern
Ist die Popularklage - wie vorliegend - in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn insoweit keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/133; VerfGH vom 14.2.2011). - VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 5-VII-10
Gemeindliche Entwässerungsanlage
Insoweit erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/133).
