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   BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18   

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https://dejure.org/2019,10794
BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18 (https://dejure.org/2019,10794)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 (https://dejure.org/2019,10794)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2019 - XII ZB 310/18 (https://dejure.org/2019,10794)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 155 BGB, § ... 138 BGB, § 126 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 126 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 137 FamFG, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 256 Abs. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG, § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 5 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 44 BeurkG, § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG, § 125 BGB, § 1410 BGB, § 16 Abs. 1 BeurkG, § 9 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 16 BeurkG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 167 SGB VI, § 1615 l BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 9 Abs. 1; BGB §§ 138, 155

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation der Verbindlichkeit der deutschen Sprachfassung für die notarielle Niederschrift; Stufenantrag zum Zugewinnausgleich bzgl. ...

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation der Ver...

  • rewis.io

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen Sprachfassungen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation der Verbindlichkeit der deutschen Sprachfassung für die notarielle Niederschrift; Stufenantrag zum Zugewinnausgleich bzgl. ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Beurkundung eines Vertrags in zwei Sprachfassungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweisprachige notarielle Niederschrift

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehesachen - und der Zwischenfeststellungsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sittenwidrigkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen Sprachfassungen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Notarielle Niederschrift eines Ehevertrags in zwei Sprachfassungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer notariellen Niederschrift in zwei Sprachfassungen

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Beurkundungsverfahren eines Ehevertrags in zwei Sprachfassungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 221, 308
  • NJW 2019, 2020
  • MDR 2019, 743
  • DNotZ 2019, 830
  • FGPrax 2019, 220
  • FamRZ 2019, 953
  • WM 2019, 2031
  • WM 2019, 2032
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
    a) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 16 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 38; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 26).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 19 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

    aa) Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition bestehen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 41 und vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28).

  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
    a) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 16 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 38; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 26).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 19 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
    a) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 16 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 38; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 26).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 19 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
    a) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 16 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 38; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 26).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 19 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
    aa) Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition bestehen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 41 und vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28).
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
    aa) Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition bestehen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 41 und vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
    Der Umstand, dass solche Unterhaltsansprüche im vorliegenden Scheidungsverfahren noch nicht als Folgesache geltend gemacht worden sind, hindert die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage insoweit nicht, weil nur durch die Überprüfung des Ehevertrags auf seine Gesamtnichtigkeit eine abschließende und einheitliche Befriedung der Beteiligten in dieser Streitfrage erreicht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691).
  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01

    Notar; Falschbeurkundung im Amt; Deutsche Sprache; Rechtlich erhebliche Tatsache;

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
    Dafür streitet auch die folgende Kontrollüberlegung: Es hat nach allgemeiner Ansicht auf die Wirksamkeit des Beurkundungsakts keinen Einfluss, wenn der Notar von der mangelnden Sprachkunde eines Beteiligten Kenntnis erlangt, eine entsprechende Feststellung in der Niederschrift (§ 16 Abs. 1 BeurkG) aber unterlässt und die Niederschrift auch nicht übersetzt (vgl. BGHSt 47, 39 = NJW 2001, 3135, 3137; OLG Köln MittBayNot 1999, 59, 60; BayObLG FamRZ 2000, 1124, 1125).
  • LG Bonn, 05.02.2015 - 4 T 417/14

    Pflicht zur gesamten Übersetzung der Urkunde bei teilweiser Sprachunkundigkeit

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
    In diesem Umfang ist die Niederschrift vollständig und nicht lediglich bedarfsorientiert zu übersetzen; es sind deshalb selbst solche Teile der Niederschrift zu übersetzen, die der sprachunkundige Beteiligte aufgrund seiner Verständnismöglichkeiten auch in der Urkundssprache zu verstehen vermag (vgl. LG Bonn Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 T 417/14 - juris Rn. 14; DNotI-Report 2013, 129, 130).
  • OLG Köln, 01.07.1998 - 27 U 6/98

    Rechtsmangel bei Grundstückskauf

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
    Dafür streitet auch die folgende Kontrollüberlegung: Es hat nach allgemeiner Ansicht auf die Wirksamkeit des Beurkundungsakts keinen Einfluss, wenn der Notar von der mangelnden Sprachkunde eines Beteiligten Kenntnis erlangt, eine entsprechende Feststellung in der Niederschrift (§ 16 Abs. 1 BeurkG) aber unterlässt und die Niederschrift auch nicht übersetzt (vgl. BGHSt 47, 39 = NJW 2001, 3135, 3137; OLG Köln MittBayNot 1999, 59, 60; BayObLG FamRZ 2000, 1124, 1125).
  • BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 29/99

    Zur Anwendung des § 16 BeurkG auf eine Erbschaftsausschlagung

  • OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu einem weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (bis auf den Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu rechtfertigen vermögen, kann das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen und damit zur objektiven Sittenwidrigkeit führen (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, FamRZ 2019, 953).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der benachteiligte Ehegatte im Falle eines Verzichts auf die Eheschließung zusammen mit dem von ihm betreuten gemeinsamen Kind, welches sich noch im Säuglings- oder Kleinkindalter befindet, aus wirtschaftlichen Gründen in sein Heimatland zurückkehren müsste und dort einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, FamRZ 2019, 953).

    Auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat der BGH mit am 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - verkündetem Beschluss (veröffentlicht in FamRZ 2019, 953) den angefochtenen Beschluss des Senats vom 18.06.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Der BGH ist in seinem Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - in objektiver Hinsicht im vorliegenden Fall von einer solcherart einseitigen vertraglichen Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau ausgegangen.

    Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der Ehefrau - als dem Ehegatten mit den potentiell geringeren Verdienstmöglichkeiten - eine spezifische Bedürfnislage absehbar (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 37, juris).

    Selbst wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer aufseiten des Ehemanns ausschließlich auf Bildung von Privatvermögen gerichteten Altersvorsorgestrategie aus der maßgeblichen Sicht bei Vertragsschluss für die Ehefrau in beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag, ändert dies nichts daran, dass durch die Übernahme der Familienarbeit vorhersehbare Versorgungsnachteile zu erwarten waren, denen wegen der vereinbarten Gütertrennung keine Teilhabe an dem vom Ehemann gebildeten und seiner Altersversorgung dienenden Vermögen gegenüberstehen würde (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - , Rn. 38, juris).

    Das Verdikt einer objektiv einseitigen Lastenverteilung wird in der Gesamtbetrachtung auch durch die im Vertrag enthaltenen Regelungen zur Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung und zur gemeinsamen Vermögensbildung aus Einkommensrücklagen nicht in Frage gestellt (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 39, juris).

    Es ist evident, dass ein Anrecht in dieser Größenordnung zur Kompensation von Versorgungsnachteilen aufgrund des Verzichts auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit gänzlich unzureichend gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 40, juris).

    Der Regelung in § 3 des Ehevertrags über die gemeinsame Vermögensbildung aufgrund von Rücklagen aus dem Einkommen lässt sich von vornherein keine Verpflichtung des Ehemanns zur Erbringung bestimmter Kompensationsleistungen entnehmen, zumal die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Einkommensbestandteile während der Ehezeit zur gemeinsamen Vermögensbildung verwendet werden, einer späteren Beschlussfassung der Eheleute - und damit auch dem Mitbestimmungsrecht des Ehemanns - vorbehalten bleiben (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 - ,Rn. 41, juris).

    Mit dieser Prüfungsfrage hat sich der BGH in dem Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, folgerichtig nicht auseinandergesetzt.

    Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 - Rn. 19, juris jeweils m.w.N.) geht der Senat davon aus, dass aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn 39, juris jeweils m.w.N.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - XII ZB 310/18; Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13, juris jeweils m.w.N.).

    Ist aber der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte - wie vorliegend die Ehefrau - der deutschen Urkundssprache nicht mächtig, ist sie zur Herstellung der Verhandlungsparität im Beurkundungsverfahren im besonderen Maße auf eine fachkundige Übersetzung angewiesen (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 46).

    Auf die Frage, ob der Ehemann aufgrund seiner eigenen Sprachkunde und seines rechtlichen Erkenntnisvermögens die Unzuträglichkeiten der vorliegenden englischen Übersetzung des Ehevertrages bemerken konnte, kommt es dabei nicht entscheidend an (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 46).

    Maßgeblich ist allein, dass die konkrete Verhandlungssituation, in der sich die Ehefrau im Beurkundungsverfahren befand, allein auf Veranlassung des Ehemannes entstanden ist (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 46).

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf

    c) Selbst wenn die Einzelregelung zu der betroffenen Scheidungsfolge (hier: Versorgungsausgleich) für sich genommen den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, kann sich ein Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller darin enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (Senatsbeschluss BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 Rn. 35 mwN).
  • BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen; Vereinbarung von Gütertrennung gemäß

    a) Bei dem mit dem Zwischenfeststellungsantrag zur Überprüfung gestellten Ehevertrag handelt es sich, wovon auch das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen ist, um ein für die Entscheidungen über den geltend gemachten Auskunftsanspruch und einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 Rn. 18 mwN).

    Dass die Entscheidung zum Güterrecht die Rechtsbeziehungen der Beteiligten im Hinblick auf den Ehevertrag nicht erschöpfend regelt, weil dessen Wirksamkeit auch für andere Scheidungsfolgen und nacheheliche Rechtsbeziehungen der Beteiligten relevant ist, hindert die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags der Antragsgegnerin nicht, weil nur durch die Überprüfung des Ehevertrags auf seine Gesamtnichtigkeit eine abschließende und einheitliche Klärung dieser Streitfrage erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 Rn. 18 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2021 - 5 UF 125/20

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

    2) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18, juris Rn. 35).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21

    Ernennung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem "Nachtrag zu

    Auch wenn aufgrund der Regelung in § 44 BeurkG die fehlende feste Verbindung eines formlosen Dokuments mit einer notariellen Urkunde als Indiz dafür gewertet werden kann, dass es sich bei dem Dokument nicht um einen Teil der beurkundeten Niederschrift handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 310/18, BGHZ 221, 308 Rn. 24), lässt dies daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht den Umkehrschluss zu, dass die Verbindung von Schriftstücken mit Schnur und Prägesiegel das Bestehen einer einheitlichen Urkunde belegt.
  • OLG Brandenburg, 23.03.2021 - 13 UF 197/20

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

    An einem wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs fehlt es, wenn - wie die Ehefrau festzustellen begehrt - der von den Beteiligten geschlossene Ehevertrag nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 310/18 -, BGHZ 221, 308-325, Rn. 18; Senat, Teilurteil vom 11. August 2010 - 13 UF 39/09 -, Rn. 12 - 13, juris).
  • OLG Frankfurt, 25.07.2019 - 1 UF 51/18

    Inhalts- und Ausübungskontrolle bei Vereinbarung über Ausschluss von

    Weitere, im Rahmen der Beurteilung der einseitigen vertraglichen Lastenverteilung zu berücksichtigende Umstände, wie sie beispielsweise in dem Fall vorlagen, der der Entscheidung des BGH vom 20.3.2019 zugrunde lag (XII ZB 310/18, juris), sind weder vorgetragen noch sonst aus der Akte ersichtlich.

    Auch fehlt es an einem subjektiven Element der Sittenwidrigkeit, insbesondere an einer unterlegenen Verhandlungsposition des Antragsgegners bei Vertragsschluss (vgl. BGH v. 20.3.2019, a.a.O. juris Rn. 42).

  • AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19

    Sittenwidrigkeit der Abbedingung gesetzlicher Scheidungsfolgen

    Das Feststellungsinteresse ist dann mit der Feststellung der Nichtigkeit einzelner Regelungen, die auch inzident im Rahmen eines Leistungsbegehrens zu prüfen wäre, nicht erschöpft, weil sich die einzelnen Regelungen des Ehevertrages auf andere, nicht vom jeweiligen Leistungsantrag umfasste Scheidungsfolgen beziehen (BGH, FamRZ 2005, 691; FamRZ 2019, 818; FamRZ 2019, 953).

    Selbst wenn aber die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des XII. Senats des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 20.03.2019, FamRZ 2019, 953 - juris, Tz. 35; Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 - juris, Tz. 16 ff.; Beschluss vom 29.01.2014, FamRZ 2014, 629 - juris, Tz. 38; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 - juris, Tz. 20 f.).

  • OLG Bamberg, 04.03.2024 - 2 UF 12/23

    Feststellungsantrag zum Bestehen einer Ehe im Verbund; Rücknahme eines

    Diese ergibt sich etwa für einen Zwischenfeststellungswiderantrag hinsichtlich der Nichtigkeit eines Ehevertrags in einem Verbundverfahren mit Folgesachen Güterrecht und Versorgungsausgleich im Hinblick auf mögliche Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, welche durch den Vertrag ebenfalls ausgeschlossen worden waren (vgl. BGH, 20.03.2019, XII ZB 310/18, FamRZ 2019, 953, Juris Rn 18).
  • OLG Hamburg, 25.08.2022 - 12 UF 98/22

    Auslegung eines Antrags im Ehescheidungsverfahren

    Es handelt sich auch nicht um einen Zwischenfeststellungsantrag im Scheidungsverbund (vgl. BGH, B. v. 20.3.2019 - XII ZB 310/18, juris Rn. 18, FamRZ 2019, 953).
  • OLG Celle, 26.07.2022 - 10 UF 43/22

    Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages

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