Ausführungsgesetz BGB
| 4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt,
| 1. | wenn im Falle des § 22 Abs. 1 das Grundstück oder Trennstück im Verhältnis zu den verbleibenden Grundstücken oder Grundstücksteilen einen geringen Wert und Umfang hat, | |
| 2. | wenn im Falle des § 22 Abs. 2 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil das Recht nur geringfügig betroffen wird. |
Rechtsprechung zu § 23 AGBGB
1 Entscheidungen zu § 23 AGBGB in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 04.04.2003 - 4 T 255/02
Voraussetzungen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 22, § 23 AGBGB BW">...
Literatur im Internet zu § 23 AGBGB
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