Ausführungsgesetz BGB

   4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34)   
§ 23
Voraussetzungen

Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt,

1. wenn im Falle des § 22 Abs. 1 das Grundstück oder Trennstück im Verhältnis zu den verbleibenden Grundstücken oder Grundstücksteilen einen geringen Wert und Umfang hat,
2. wenn im Falle des § 22 Abs. 2 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil das Recht nur geringfügig betroffen wird.

Rechtsprechung zu § 23 AGBGB

1 Entscheidungen zu § 23 AGBGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 23 AGBGB

Querverweise

Auf § 23 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    AGBGB
      Grundstücksrecht
        § 23a (Wohnungs- und Teileigentumsrechte)
        § 28 (Kosten)

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