Ausführungsgesetz BGB
| 4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, sowie zur Begründung der Dienstbarkeit an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht, genügt die Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung; zur Aufhebung der Dienstbarkeit an einem solchen Grundstück genügt die Erklärung des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe.
(2) Die Einigung und Erklärung bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Einigung über den Eigentumsübergang kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
(3) Der Notar soll eine Ausfertigung der Urkunde dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zur Aufbewahrung einreichen.
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 128 (Notarielle Beurkundung) (zu § 29 II)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 873 (Erwerb durch Einigung und Eintragung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 127
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