Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084)   

§ 1070
Nießbrauch an Recht auf Leistung

(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.

(2) Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.

Rechtsprechung zu § 1070 BGB

2 Entscheidungen zu § 1070 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1070 BGB

Querverweise

Auf § 1070 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Rechten
              § 1068 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)
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