Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
(1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.
Rechtsprechung zu § 1288 BGB
15 Entscheidungen zu § 1288 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 08.01.2009 - 5 U 100/08
Zwangsvollstreckung - Verstrickung ohne Pfandrecht
- OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 4 U 18/07
Einziehung von zur Sicherung der Ansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen ...
- BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )
- BGH, 25.11.2003 - XI ZR 379/02
Bürgschaftsrecht - Anrechnung eines Verwertungserlöses auf mehrere Forderungen
- BFH, 30.09.1997 - VII B 120/97
- OLG Hamm, 14.04.2011 - 22 U 102/10
- BGH, 25.09.2008 - IX ZA 25/08
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde ...
- OLG Düsseldorf, 08.02.2001 - 10 U 202/99
- BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91
Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei ...
- OLG Brandenburg, 27.05.2010 - 5 W (Lw) 13/07
Höhe des Abfindungsanspruchs nach Ausscheiden aus einer LPG
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