Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296)   
§ 1274
Bestellung

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.

Rechtsprechung zu § 1274 BGB

63 Entscheidungen zu § 1274 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1274 BGB

Querverweise

Auf § 1274 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1273 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1274 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          §§ 398 ff (Abtretung) (zu § 1274 I)
          § 399 (Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung) (zu § 1274 II)

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