Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1975
Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Rechtsprechung zu § 1975 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1975 BGB

Querverweise

Auf § 1975 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 2013 (Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben)
Redaktionelle Querverweise zu § 1975 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 884 (Wirkung gegenüber Erben)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 II Nr. 2 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu §§ 1975 ff)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          §§ 315 ff (Örtliche Zuständigkeit) (zu §§ 1975 ff)

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