Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Rechtsprechung zu § 367 BGB
373 Entscheidungen zu § 367 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 83/10
Insolvenzrecht - Verwertung von Absonderungsrechten
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 02.05.2008 - 8 O 734/07
Insolvenz: Reihenfolge der Verrechnung eines im Rahmen der abgesonderten ...
- OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08
Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Anrechnung des ...
- LG Kassel, 02.05.2008 - 8 O 734/07
- OLG Düsseldorf, 08.05.2008 - 10 U 11/08
Mietrecht - Zahlung mit Zusatz "Miete 4-12/2005" als Leistungsbestimmung?
- BGH, 17.07.2008 - IX ZR 132/07
Insolvenzrecht - Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten
- KG, 27.11.2007 - 1 VA 14/06
Hinterlegung: Annahmeverzug des Gläubigers; Hinterlegung: Annahmeverzug des ...
- OLG Brandenburg, 10.05.2006 - 4 U 217/05
Darlehen: Auslegung eines Darlehensvertrags; Verrechnung der Zahlungseingänge ...
- BGH, 13.01.1998 - VI ZR 58/97
Anrechnung von Zahlungen des Arbeitgebers auf geschuldete ...
- BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 396 (Mehrheit von Forderungen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 4 I, 2. HS (Wertberechnung; Nebenforderungen)