Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Rechtsprechung zu § 367 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 367 BGB
Querverweise
Auf § 367 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 396 (Mehrheit von Forderungen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 4 I, 2. HS (Wertberechnung; Nebenforderungen)
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