Bundesnotarordnung
| 3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a) |
| 2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a) |
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht sein müssen, sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend.
Literatur im Internet zu § 102 BNotO
Querverweise
Auf § 102 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 102 BNotO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- §§ 21a ff (zu § 102 S. 2)
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