Bundesnotarordnung

   3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a)   
   2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a)   
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Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht sein müssen, sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend.

Literatur im Internet zu § 102 BNotO

Querverweise

Auf § 102 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Aufsicht. Disziplinarverfahren
        Disziplinarverfahren
Redaktionelle Querverweise zu § 102 BNotO:

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