Bundesnotarordnung
| 3. Teil - Aufsicht. Disziplinarverfahren (§§ 92 - 110a) |
| 2. Abschnitt - Disziplinarverfahren (§§ 95 - 110a) |
Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März 2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar 2010 entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Aufsichtsbehörde wahr. Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle werden von der Landesjustizverwaltung ausgeübt. Zum Untersuchungsführer kann nur ein planmäßiger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden.
Rechtsprechung zu § 96 BNotO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 96 BNotO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 96 BNotO
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 96 BNotO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?