Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
(1) Das Bundesministerium der Justiz stellt eine Liste aller Bundesrichter auf, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz führt eine weitere Liste, in die alle Personen aufzunehmen sind, die von einer Fraktion des Bundestages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung für das Amt eines Richters am Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen werden und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.
(3) Die Listen sind laufend zu ergänzen und spätestens eine Woche vor einer Wahl den Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates zuzuleiten.
Rechtsprechung zu § 8 BVerfGG
2 Entscheidungen zu § 8 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92
Löschung einer Globalgrundschuld
- FG Saarland, 27.05.2008 - 2 K 2391/04
Zerlegungsgesetz; Ausschlussfrist oder bloße Ordnungsfrist bei der Zerlegung der ...
Literatur im Internet zu § 8 BVerfGG
- Rechtsrahmen und Rechtspraxis der Bestellung von Richterinnen und Richtern zum Bundesverfassungsgericht
von Prof. Dr. Axel Tschentscher (Aufsatz, PDF-Format)
in: Jan Sieckmann (Hrsg.), Verfassung und Argumentation, 2005, S. 95-113. - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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