EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 227
(ex-Art. 170)

Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat.

Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muß er die Kommission damit befassen.

Die Kommission erläßt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.

Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.

Rechtsprechung zu Art. 227 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 227 EG

Querverweise

Auf Art. 227 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Wettbewerbsregeln
            Staatliche Beihilfen
              Art. 88 (ex-Art. 93)
          Angleichung der Rechtsvorschriften
            Art. 95 (ex-Art. 100a)
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Die Wirtschaftspolitik
            Art. 104 (ex-Art. 104c)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof
              Art. 228 (ex-Art. 171)
     
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 298 (ex-Art. 225)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 227 EG:
    EG
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 292 (ex-Art. 219)

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