EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
| Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245) |
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muß er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erläßt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
Rechtsprechung zu Art. 227 EG
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Literatur im Internet zu Art. 227 EG
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Querverweise
- EG
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wettbewerbsregeln
- Staatliche Beihilfen
- Art. 88 (ex-Art. 93)
- Angleichung der Rechtsvorschriften
- Art. 95 (ex-Art. 100a)
- Die Wirtschafts- und Währungspolitik
- Die Wirtschaftspolitik
- Art. 104 (ex-Art. 104c)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 228 (ex-Art. 171)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 298 (ex-Art. 225)
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