EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 239
(ex-Art. 182)

Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.

Literatur im Internet zu Art. 239 EG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 239 EG:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
          Art. 65 c) (ex-Art. 73m)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 239 EG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht