Gerichtsverfassungsgesetz

   7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)   
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Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

Literatur im Internet zu § 108 GVG

Querverweise

Auf § 108 GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 108 GVG:

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