Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Zweiter Abschnitt - Bußgeldverfahren (§§ 81 - 86)   
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Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige Gericht.

Literatur im Internet zu § 85 GWB

Querverweise

Auf § 85 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Verfahren
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 91 (Kartellsenat beim OLG)
          § 92 (Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen)

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