Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95)   
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Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Gemeindewalds bleiben unberührt.

Literatur im Internet zu § 91 GemO

Querverweise

Auf § 91 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Sondervermögen, Treuhandvermögen
          § 96 (Sondervermögen)
Redaktionelle Querverweise zu § 91 GemO:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 103 (Unternehmen in Privatrechtsform)

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