Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   

§ 60d
Verhinderung der Gewerbeausübung

Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.

Rechtsprechung zu § 60d GewO

17 Entscheidungen zu § 60d GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 60d GewO

Querverweise

Auf § 60d GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 60b (Volksfest)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
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