Gewerbeordnung
| 3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Rechtsprechung zu § 61 GewO
2 Entscheidungen zu § 61 GewO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 15.07.2004 - 22 CS 03.2151
Widerruf einer Reisegewerbekarte; Verurteilung wegen Totschlags begangen an der ...
- VG Minden, 25.03.2009 - 3 K 224/09
Goldankauf außerhalb eigener Geschäftsräume unzulässig
Gesetzesmaterialien zu § 61 GewO
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7.9.2007, in Kraft getreten am 14.9.2007:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
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