Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   

§ 61
Örtliche Zuständigkeit

Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

Rechtsprechung zu § 61 GewO

2 Entscheidungen zu § 61 GewO in unserer Datenbank:

Gesetzesmaterialien zu § 61 GewO

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7.9.2007, in Kraft getreten am 14.9.2007:

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Querverweise

Auf § 61 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 60b (Volksfest)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
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