Gewerbeordnung

   4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 70b
Anbringung von Namen und Firma

Auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 finden die Vorschriften des § 15a über die Anbringung des Namens und der Firma entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 70b GewO

Querverweise

Auf § 70b GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 55c (Anzeigepflicht)
        § 60b (Volksfest)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 70b GewO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht