Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70) |
(1) Soziales Training kann förmliche Bildungsmaßnahmen, Arbeit oder Beschäftigung ergänzen, wenn dies für die Erreichung des Erziehungsauftrages erforderlich ist.
(2) Zur Integration und zur Förderung der Sprachkompetenz sollen dem jungen Gefangenen, soweit erforderlich, Deutschkurse angeboten werden.
Literatur im Internet zu § 63 JStVollzG
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