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Verwaltungsvorschriften

(1) Das Kultusministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales erlassen im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Ministerium Verwaltungsvorschriften über

1. die Förderung des Landes für die Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen) nach § 1 Nr. 6,
2. die Förderung des Landes für die Kindertagespflege nach § 1 Nr. 7,
3. die ärztliche Untersuchung nach § 4,
4. die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5.

(2) Das Kultusministerium entwickelt im Benehmen mit dem jeweils berührten Ministerium mit Beteiligung der Trägerverbände und den kommunalen Landesverbänden Zielsetzungen für die Elementarerziehung, die in einem Orientierungsplan für Bildung und Erziehung festgelegt werden. Dabei spielt die ganzheitliche Sprachförderung eine zentrale Rolle.

Literatur im Internet zu § 9 KiTaG

Querverweise

Auf § 9 KiTaG verweisen folgende Vorschriften:
    KiTaG
      § 1 (Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen)
      § 2a (Förderauftrag und Qualität)

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