(1) Das Kultusministerium und das Sozialministerium erlassen im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Ministerium Verwaltungsvorschriften über
1. | die Ausgestaltung der Kindertagespflege und die Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege durch das Land, | |
2. | die ärztliche Untersuchung nach § 4, | |
3. | die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5. |
(2) 1Das Kultusministerium entwickelt im Benehmen mit dem jeweils berührten Ministerium mit Beteiligung der Trägerverbände und den kommunalen Landesverbänden Zielsetzungen für die Elementarerziehung, die in dem Orientierungsplan für Bildung und Erziehung festgelegt werden. 2Dabei spielt die ganzheitliche Sprachförderung eine zentrale Rolle. 3Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung.
(3) Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung wird im Amtsblatt des Kultusministeriums bekannt gegeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 19.10.2010 (GBl. S. 748), in Kraft getreten am 28.10.2010.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3
Rechtsprechung zu § 9 KiTaG
4 Entscheidungen zu § 9 KiTaG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22
Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15
Kindertagespflegestelle mit Angestellten
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 05.11.2014 - 7 K 459/13
Tagespflegeperson; Betreiben einer Großtagespflegestelle mit angestellten ...
- VG Stuttgart, 05.11.2014 - 7 K 459/13
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 12 S 1644/18
Rechtsnatur von Regelungen über Aufnahme und Abmeldung bei gemeindlichen ...