Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw. (§§ 129 - 135) |
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Erteilung beglaubigter Ablichtungen oder Ausdrucke der vom Gericht erlassenen Entscheidungen sowie der von ihm aufgenommenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden eine Beglaubigungsgebühr nicht erhoben.
Rechtsprechung zu § 132 KostO
6 Entscheidungen zu § 132 KostO in unserer Datenbank:
- LG Amberg, 15.03.1995 - 12 T 45/95
- OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 21 W 33/11
Umfang der Auskunftspflicht in Hauptversammlung nach Aktionärsrichtlinie
- BGH, 11.11.2010 - V ZB 143/10
Notare - Kopierfähigkeit von gehefteten Urkunden
- KG, 16.07.2009 - 23 W 69/08
Kein Auskunftserzwingungsverfahren bei falscher Auskunftserteilung durch die AG
- OLG Frankfurt, 23.07.2010 - 5 W 91/09
Auskunftsrecht der Aktionäre: Grenzen der Auskunftspflicht über Einzelheiten ...
- OLG Brandenburg, 18.07.2001 - 8 Wx 32/01
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