Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw. (§§ 129 - 135)   

§ 132
Beglaubigte Ablichtungen oder Ausdrucke

Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Erteilung beglaubigter Ablichtungen oder Ausdrucke der vom Gericht erlassenen Entscheidungen sowie der von ihm aufgenommenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden eine Beglaubigungsgebühr nicht erhoben.

Rechtsprechung zu § 132 KostO

6 Entscheidungen zu § 132 KostO in unserer Datenbank:

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 132 KostO

Querverweise

Auf § 132 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 55 (Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken)
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