Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25) |
(1) 1Der Notariatsabwickler führt sein Amt auf eigene Rechnung. 2Das Land bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung berechtigt wäre.
(2) Der Notariatsabwickler erhält vom Land eine Vergütung, soweit seine Kostenforderungen keine angemessene Vergütung für seine notarielle Tätigkeit darstellen (ergänzende Vergütung).
(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Einzelheiten zur Höhe und Zahlungsweise der ergänzenden Vergütung nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) 1Die Einnahmen aus Notariatsabwicklungen sind nicht ablieferungspflichtig nach § 64 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes. 2Sie bleiben bei der Berechnung des Höchstbetrags nach § 5 Absatz 3 der Landesnebentätigkeitsverordnung unberücksichtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2018.
Querverweise
Auf § 18 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariatsabwickler
- § 21 (Notarassessoren als Notariatsabwickler)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 LFGG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariatsabwickler
- § 25 II (weggefallen) (zu § 18 V)