Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25)   
§ 18
Geschäftsstelle

(1) Bei jedem Notariat besteht eine Geschäftsstelle.

(2) Für die Aufgaben der Geschäftsstelle sind Urkundsbeamte zuständig. Der Notar kann diese Aufgaben selbst erledigen. Er kann zu ihrer Erledigung verpflichtet werden.

Literatur im Internet zu § 18 LFGG

Querverweise

Auf § 18 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Grundbuchämter und Grundbuchsachen
        § 30 (Sprechtage, Geschäftsstelle, Geschäftsverteilung und Vertretung)
        § 35a (Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 LFGG:
    LFGG
      Notariate
        § 25 II (Besondere Bestimmungen für den Notarvertreter) (zu § 18 V)

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