Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(2) 1Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. 2Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides Statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 13 LVwVfG
48 Entscheidungen zu § 13 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 04.03.2024 - 10 K 1934/22
- BVerwG, 05.01.2023 - 4 B 26.22
Anhörung des Käufers vor Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts
- VG Sigmaringen, 31.01.2017 - 2 K 364/17
Akteneinsicht in Bauakte; Baunachbar; Eilantrag; Ablehnung von Akteneinsicht als ...
- VG Stuttgart, 29.09.2021 - 15 K 4096/19
Tierschutzrechtliche Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Lebendfang und Töten von ...
- LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18
Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge
- VG Stuttgart, 25.04.2023 - 18 K 4259/21
Verwaltungsgerichtliche örtliche Zuständigkeit bei Begehren auf Erteilung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 10 S 3000/18
Informationsbegehren auf Einsicht in die Bauakten des Nachbargrundstücks; ...
- LG Stuttgart, 07.12.2017 - 19 T 382/17
Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung in ...
- VG Sigmaringen, 28.07.2015 - 4 K 3506/14
Akteneinsichtsrecht wegen beabsichtigten Ansprüchen aufgrund rechtswidrigen ...
- VG Freiburg, 29.11.2017 - 6 K 741/17
Baurecht: Nachbarschutz gegen Flüchtlingsunterkunft
Querverweise
Auf § 13 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 LVwVfG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 65 [Beiladung Dritter] (zu 13 II)