Markengesetz
| Teil 6 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139) |
| Abschnitt 1 - Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126 - 129) |
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 128 MarkenG
41 Entscheidungen zu § 128 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98
SPA; Anspruch auf Rücknahme einer Markenanmeldung
- BGH, 28.06.2007 - I ZR 49/04
Cambridge Institute
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 11.03.2004 - 29 U 4513/03
Umfang des Schutzbereichs des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule; ...
- OLG München, 11.03.2004 - 29 U 4513/03
- BGH, 02.07.1998 - I ZR 55/96
Warsteiner II
- OLG München, 06.06.2002 - 29 U 2131/02
Keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise i.S.d. § 3 UWG durch ...
- BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96
Warsteiner III; Ausräumung eines auf eine unrichtige geographische ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 07.11.2000 - C-312/98
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Verordnung (EWG) ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2000 - C-312/98
- EuGH, 07.11.2000 - C-312/98
- BGH, 18.04.2002 - I ZR 72/99
Markenrecht - Ausnahme zum Kennzeichnungsverbot
- LG Hamburg, 21.11.2006 - 312 O 426/06
Gesetzesmaterialien zu § 128 MarkenG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
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Literatur im Internet zu § 128 MarkenG
- Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben von RA'in Regine Filler (Aufsatz)
Ausführliche juristische Auseinandersetzung mit geographischen Herkunftsangaben, als Angabe von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern bzw. um sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
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Querverweise
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