Markengesetz

   Teil 6 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139)   
   Abschnitt 1 - Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126 - 129)   
§ 128
Ansprüche wegen Verletzung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 128 MarkenG

41 Entscheidungen zu § 128 MarkenG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Gesetzesmaterialien zu § 128 MarkenG

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz

Literatur im Internet zu § 128 MarkenG

Querverweise

Auf § 128 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
    MarkenG
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz geographischer Herkunftsangaben
          § 129 (Verjährung)
        Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
          § 135 (Ansprüche wegen Verletzung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 128 MarkenG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht