Ordnungswidrigkeitengesetz

   Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)   
   Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123)   
§ 116
Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.

Literatur im Internet zu § 116 OWiG

Querverweise

Auf § 116 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
    OWiG
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Gemeinsame Vorschriften
Redaktionelle Querverweise zu § 116 OWiG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 116 OWiG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht