(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
Rechtsprechung zu § 4 ProdHaftG
51 Entscheidungen zu § 4 ProdHaftG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.06.2005 - VI ZR 238/03
Produkthaftung - Lieferantenhaftung
- OLG Zweibrücken, 19.06.2006 - 6 U 2/06
Produkthaftung - Haftung des Lieferanten für Produktschäden
- OLG Saarbrücken, 12.10.2006 - 8 UH 363/06
Zum Anspruch auf Schadenersatz aus Produkthaftung gegen Importeur eines Fahrzeugs ...
- OLG Hamm, 26.10.2010 - 21 U 163/08
Begriff des Herstellers i.S. von § 4 Abs. 1 ProdHaftG
- OLG Düsseldorf, 14.03.2012 - 15 U 122/10
Haftung des Vertriebshändlers von Medizinprodukten für Schäden durch den Bruch ...
- OLG Köln, 27.08.2002 - 3 U 116/00
Mängel der Gabelbrücke eines Mountainbike
- OLG Düsseldorf, 22.09.2000 - 22 U 208/99
Schadenersatz: Wer lediglich verpackt, der haftet nicht
- OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 7 U 89/09
Wohnungseigentum - Ansprüche nach dem ProdHaftG
- LG Verden, 10.12.2007 - 8 O 27/07
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 434 (Sachmangel)