Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Vierter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§§ 115 - 123) |
§ 115
Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.
(2) 1Die Verträge regeln insbesondere
1. | die Förderung des Belegarztwesens und der Behandlung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken), | |
2. | die gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen, | |
3. | die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes; darüber hinaus können auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ergänzende Regelungen zur Vergütung vereinbart werden, | |
4. | die Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a einschließlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Verhinderung von Mißbrauch; in den Verträgen können von § 115a Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen vereinbart werden, | |
5. | die allgemeinen Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, | |
6. | ergänzende Vereinbarungen zu Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a. |
2Sie sind für die Krankenkassen, die Vertragsärzte und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a.
(4) 1Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. 2Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, solange und soweit die Landesregierung eine Rechtsverordnung nicht erlassen hat.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) | 10.12.2015 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
behandlung § 115dStationsäquivalente psychiatrische Behandlung § 115eTagesstationäre Behandlung § 115fSpezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungs-
ermächtigung § 116Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte § 116aAmbulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung § 116bAmbulante spezialfachärztliche Versorgung § 117Hochschulambulanzen § 118Psychiatrische Institutsambulanzen § 118aGeriatrische Institutsambulanzen § 119Sozialpädiatrische Zentren § 119aAmbulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe § 119bAmbulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen § 119cMedizinische Behandlungszentren § 120Vergütung ambulanter Krankenhaus-
leistungen § 121Belegärztliche Leistungen § 121aGenehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen § 122Behandlung in Praxiskliniken § 123(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 115 SGB V
224 Entscheidungen zu § 115 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2019 - L 5 KR 89/18
Krankenversicherung - Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages zur ...
Zum selben Verfahren:
- SG Mainz, 17.10.2017 - S 14 KR 649/13
Krankenversicherung - Versorgungsvertrag zur Krankenhausbehandlung - Praxisklinik ...
- SG Mainz, 17.10.2017 - S 14 KR 649/13
- SG Rostock, 24.06.2020 - S 17 KR 431/17
Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses - ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12
Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.03.2015 - XI R 38/13
Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber ab 2009
- BFH, 18.03.2015 - XI R 38/13
- BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 28/19 R
Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnung von anästhesiologischen Leistungen nach ...
- LSG Hessen, 19.12.2018 - L 4 KA 20/15
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
- BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 12/16 R
Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungspauschale des ärztlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 16.12.2015 - L 12 KA 209/14
Vergütung von ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus - Erfolgreiche ...
- LSG Bayern, 16.12.2015 - L 12 KA 209/14
Querverweise
Auf § 115 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64c (Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
- § 140a (Besondere Versorgung)
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)