Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
| Zweiter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 - 49) |
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
| 1. | sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und | |
| 2. | über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. |
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann.
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Rechtsprechung zu § 43 SGB VIII
33 Entscheidungen zu § 43 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 2260/08
 (Widerruf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege - Zur Frage der persönlichen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2008 - 12 B 1224/08
- BGH, 23.02.2006 - III ZR 164/05
BGH entscheidet über Haftung des Jugendamts bei vorläufiger Unterbringung in ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 20.07.2005 - 4 U 81/05
Amtshaftung: Keine Haftung des Jugendamts für Pflichtverletzung der Pflegeeltern ...
- OLG Stuttgart, 20.07.2005 - 4 U 81/05
- VG Weimar, 11.08.2004 - 5 E 5680/04
Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht, keine Inobhutnahme aus der ...
- OVG Niedersachsen, 22.04.2010 - 4 PA 65/10
Erlaubnis zur Kindertagespflege
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2006 - 12 B 2077/06
- VG Aachen, 15.05.2006 - 2 L 193/06
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.05.2010 - 12 BV 09.2400
Tätigkeit einer Scientologin in der Kinderbetreuung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2011 - 12 B 507/11
- OVG Bremen, 17.11.2010 - 2 B 256/10
Annahme der für die Kindertagespflege erforderlichen körperlichen und psychischen ...
- VGH Bayern, 23.11.2009 - 12 CS 09.2221
Kinder- und Jugendhilfe/Prozessrecht; Widerruf einer Erlaubnis zur ...
- BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 20.10
Pflegeperson; Pflegefamilie; Pflegekind; Vollzeitpflegeperson; Vollzeitpflege; ...
- VG Saarlouis, 08.12.2010 - 11 L 942/10
Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis wegen Gefährdung des Kindeswohls
- LAG Sachsen, 07.01.2000 - 3 Sa 601/99
Korrigierende Rückgruppierung: Leiter des Sachgebiets Kinder- und Jugendnotdienst ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 20.06.2001 - 4 AZR 288/00
Korrigierende Rückgruppierung
- BAG, 20.06.2001 - 4 AZR 288/00
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 7 A 10444/08
Anwendungsbereich; Aufnahme; aufnehmen; befristet; betreuen; Betreuung; Betrieb; ...
- VG Osnabrück, 26.11.2009 - 4 B 28/09
Ausübung der Tagespflege, Eignung der Tagespflegeperson
- OLG Köln, 03.04.2008 - 14 UF 72/07
Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie
Literatur im Internet zu § 43 SGB VIII
Querverweise
- SGB VIII
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Schutz von Sozialdaten
- § 62 (Datenerhebung)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87a (Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 104 (Bußgeldvorschriften)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 26 (Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 1 (Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen)
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