Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| V. Die Rechtspflege (Art. 65 - 68) |
(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
(2) Über Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sowie über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden Verwaltungsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gesetzlich begründet ist.
(3) Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im ersten Rechtszug ist ein Rechtsmittel zulässig.
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Rechtsprechung zu Art. 67 Verf
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- VGH, "Einspruch" gegen Bauvorhaben, 1.4.98 (NVwZ 1998, 986)
§ 55 II 2 LBO, Einwendungen sind nur dann beachtlich, wenn sie hinreichend substantiiert sind: Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und zumindest grobe Darlegung der Beeinträchtigungen;
Art. 19 IV, 20 III GG (Art. 25 II, 67 Verf), Verfassungsmäßigkeit der materiellen Präklusion nach § 55 II 2 LBO
Literatur im Internet zu Art. 67 Verf
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 67 Verf:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 19 IV
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 (zu Art. 67 II)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 10 (Rechtsweg) (zu Art. 67 II)
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