Wirtschaftsprüferordnung
| Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56) |
Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Literatur im Internet zu § 45 WPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 45 WPO:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Prokura und Handlungsvollmacht
- §§ 48 ff (zu § 45 S. 1)
Rechtsberatung
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