Wirtschaftsprüferordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)   
§ 52
Werbung

Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.

Rechtsprechung zu § 52 WPO

Literatur im Internet zu § 52 WPO

Querverweise

Auf § 52 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 56 (Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 52 WPO:

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