Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Rechtsprechung zu § 357 ZPO
91 Entscheidungen zu § 357 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 18.12.2012 - 5 W 430/12
Sachverständige - Auch zum "inoffiziellen" Ortstermin sind Parteien zu laden!
- OLG Köln, 09.01.2012 - 17 W 259/11
- AG München, 25.07.2012 - 161 C 17341/11
Zulassung einer sachkundigen Person zum Ortstermin des gerichtlichen ...
- BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58
Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe ...
- OLG Koblenz, 15.03.2011 - 5 W 145/11
Verfahrensrecht - Beweissicherung bei Störung durch Industrielärm
- VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 104/02
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende fachgerichtliche ...
- KG, 10.04.2013 - 9 W 94/12
- BAG, 25.03.1992 - 7 ABR 65/90
Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb
- BGH, 22.03.2012 - I ZR 192/10
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 802f (Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter) (zu § 357 II)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 169 ff